# NÖ Familiengesetz

NÖ Familiengesetz

StF: LGBl. 3505-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Februar 2022 beschlossen:

> I. ALLGEMEINES

> § 1 Zielsetzung

> § 2 Abgrenzung

> § 3 NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes

> II. FÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE NÖ FAMILIEN

> § 4 Grundsätze der Förderung

> § 5 Gegenstand der Förderung

> § 6 Mittel der Förderung

> § 7 Familienpass

> § 7a Datenverarbeitung

> IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

> § 12 Übergangsbestimmung

> § 13 Inkrafttreten

Im RIS seit

11.04.2022

## § 1 Zielsetzung {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Dieses Gesetz soll die Familie als Form menschlichen Zusammenlebens unterstützen und fördern. Dabei soll die Eigenverantwortung der Familie und ihrer bereits bestehenden Vertretungen gefördert und ihre persönliche Freiheit nicht beeinträchtigt werden.

## § 2 Abgrenzung {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Von diesem Gesetz sind ausgenommen:

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Als NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten

Im RIS seit

11.04.2022

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

Die Fördermaßnahmen des II. Abschnittes gelten auch für eingetragene Partnerschaften entsprechend dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, BGBl. I Nr. 135/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, soweit die Partner österreichische Staatsbürger und/oder Staatsangehörige anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, sind und mindestens einer der Partner für mindestens ein Kind, das im Haushalt lebt, Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2021, hat.

Im RIS seit

11.04.2022

## § 4 Grundsätze der Förderung {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die in diesem Abschnitt genannten Förderungsmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten im Rahmen der durch den Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel zu erbringen.

(2) Die Förderung der Familien ist soweit als möglich in Form der Unterstützung einschlägiger Organisationen und anderer privater Initiativen zu leisten.

(3) Die Kinderanzahl und das Gesamteinkommen der Familie sind zu berücksichtigen, soweit dies nach Art und Gegenstand der Förderung in Betracht kommt.

## § 5 Gegenstand der Förderung {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Als Gegenstände der Förderung kommen insbesondere in Betracht:

## § 6 Mittel der Förderung {#par_6}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Als Mittel der Förderung kommen in Betracht:

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Das Land kann NÖ Familien einen Familienpass zur Inanspruchnahme von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes selbst oder im Wege der NÖ Familienland GmbH ausstellen. Der Familienpaß kann auch Hinweise auf andere familienpolitische Maßnahmen beinhalten.

Im RIS seit

14.04.2020

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß § 5 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:

(2) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Ausstellung des Familienpasses nach diesem Gesetz sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben die personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten sowie eingetragene Partner und der im Familienpass einzutragenden Kinder zu verarbeiten:

(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der antragstellenden Personen im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 5 sowie im Rahmen von Verfahren zur Ausstellung des Familienpasses gemäß § 7 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:

(5) Dem Land und der NÖ Familienland GmbH sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß § 5 sowie zum Zweck der Ausstellung des Familienpasses gemäß § 7 gestattet.

(6) Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die antragstellenden Personen und die mit der antragstellenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 3 im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.

Im RIS seit

14.04.2020

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Im RIS seit

02.07.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Im RIS seit

02.07.2018

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Im RIS seit

02.07.2018

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Im RIS seit

02.07.2018

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Die am 1. September 2018 bestehenden Verpflichtungen der Interessenvertretung der NÖ Familien, ausgenommen der arbeitsrechtlichen Verhältnisse, sowie deren Vermögen gehen auf das Land Niederösterreich über.

Im RIS seit

02.07.2018

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis zu § 12 und § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis zu Abschnitt III. und der Abschnitt III. außer Kraft.

(4) Die §§ 3 und 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft.

Im RIS seit

11.04.2022