# Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in NÖ

Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich

StF: LGBl. 5025/21-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 9. Juli 2019 aufgrund des § 99 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2018, verordnet:

Im RIS seit

22.07.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich in folgenden landwirtschaftlichen Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen in der Organisationsform einer ganzjährigen berufsschulersetzenden Fachschule und einer Schulstufe in vier Jahren angeordnet.

(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, Schülern und Schülerinnen einer landwirtschaftlichen Fachschule eine schulische Ausbildung in Handelsakademien bzw. Schülern und Schülerinnen von Handelsakademien eine schulische Ausbildung in den angeführten Fachrichtungen an landwirtschaftlichen Fachschulen zu ermöglichen.

Im RIS seit

22.07.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die angeführten Fachschulen tragen hinsichtlich dieses Schulversuches die Bezeichnung “Einstufige landwirtschaftliche Fachschule, Bezeichnung der Fachrichtung entsprechend § 1 Abs. 1, Bezeichnung des Standortes entsprechend § 1 Abs. 1”.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, dass der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin ordentlicher Schüler oder ordentliche Schülerin einer Handelsakademie ist.

(2) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre ist der weitere Besuch der Handelsakademie.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.

Im RIS seit

22.07.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Unterricht hat nach dem jeweiligen Ausbildungsplan laut Anlage 1 bis 5 zu erfolgen.

(2) Die Pflichtmodule sind von allen Schülern und Schülerinnen zu absolvieren und müssen durch Wahlpflichtmodule so ergänzt werden, dass zumindest eine Gesamtstundenzahl von 864 Stunden erreicht wird.

(3) Zum Erwerb der angestrebten Fertigkeiten ist ein Drittel der Ausbildungszeit für praktische Übungen vorzusehen.

(4) Der Schüler oder die Schülerin hat im Zuge der Ausbildung ein fachspezifisches Praktikum im Ausmaß von mindestens 150 Stunden zu absolvieren.

(5) Das Unterrichtsjahr der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mit dem Unterrichtsjahr der Handelsakademie.

Im RIS seit

22.07.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Für den Schulversuch gelten die allgemeinen Bildungs- und Lehraufgaben sowie die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.

(2)Die praktischen Teile der Ausbildung sind im Lehrplan gesondert auszuweisen.

(3) Die jeweils anzuwendenden Lehrpläne sind nach Bewilligung durch die Schulbehörde mittels Aushang in der Schule kundzumachen.

Im RIS seit

22.07.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Nach jedem Ausbildungsjahr hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht. Diese hat die Noten des Schülers oder der Schülerin in den einzelnen in diesem Ausbildungsjahr absolvierten Modulen zu enthalten.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf ein Abschlusszeugnis. Dieses hat zu enthalten:

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Schüler oder die Schülerin eine Wiederholungsprüfung ablegen. Hiefür stehen dem Schüler oder der Schülerin zwei Antritte in den nächsten beiden Folgesemestern zur Verfügung.

Im RIS seit

22.07.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sind die Absolventen und Absolventinnen berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:

Fachrichtung

Berufsbezeichnung

Forstwirtschaft

Holzkaufmann/Holzkauffrau

Pferdewirtschaft

Pferdekaufmann/Pferdekauffrau

Weinbau und

Kellerwirtschaft

Weinkaufmann/

Weinkauffrau

Landwirtschaft

Agrarkaufmann/

Agrarkauffrau

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

Agrarkaufmann/

Agrarkauffrau

Im RIS seit

22.07.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Diese Verordnung tritt mit 4. September 1989 in Kraft.

Im RIS seit

04.12.2014

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Ausbildungsplan Forstwirtschaft-HAK

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

22.07.2019

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Ausbildungsplan Pferdewirtschaft-HAK

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

22.07.2019

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Ausbildungsplan Weinwirtschaft-HAK

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

22.07.2019

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Ausbildungsplan Landwirtschaft-HAK

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

22.07.2019

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

Ausbildungsplan Betriebs- und Haushaltsmanagement-HAK

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

22.07.2019