# Fonds-Nachlassverordnung 2002

Fonds-Nachlassverordnung 2002

StF: LGBl. 8304/4-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 23. Oktober 2001 aufgrund des § 56 Abs. 4 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304–10, verordnet:

## § 1 Nachlass {#par_1}

(1) Für Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich nach dem

(2) Für Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich nach dem

-

mehr als

5 bis 9 Jahren ein 15 %-iger Nachlass

-

9,5 bis 16 Jahren ein 25 %-iger Nachlass

-

16,5 Jahren und mehr ein 35 %-iger Nachlass

## § 2 Einreichzeitraum {#par_2}

Der Einreichzeitraum ist zwischen dem 1.1.2002 und dem 30.6.2002 und sind die Anträge an die NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG als Darlehensverwalter zu richten.

## § 3 Nachlassvoraussetzungen {#par_3}

(1) Stichtag zur Feststellung der erforderlich Mindest- und Restlaufzeit und Ermittlung des Nachlasses ist der 31.12.2001.

(2) Zum Ansuchen um Rückkauf des Darlehens ist der Eigentümer, Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) berechtigt.

## § 4 Fälligkeit {#par_4}

Der Rückkauf des Darlehens hat bei einmaliger Zahlung zum 1.10.2002 und bei Zahlung in 2 Teilbeträgen zum 1.10.2002 und 1.4.2003 zu erfolgen, wobei die Berechnung möglicher Zinsen zum Stichtag 1.10.2002 erfolgt.