# NÖ Straßengesetz 1999

NÖ Straßengesetz 1999

StF: LGBl. 8500-0

[CELEX-Nr.: 398L0106, 393L0068]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:

Im RIS seit

02.01.2026

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Dieses Gesetz regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

Im RIS seit

02.01.2026

## § 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Festsetzung von Entschädigungen (§ 14 Abs. 4) und Mehrkosten (§ 16 Abs. 4).

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Im RIS seit

02.01.2026

## § 5 NÖ Landesstraßenverzeichnis {#par_5}

(1) Das NÖ Landesstraßenverzeichnis ist eine Verordnung der Landesregierung. Darin sind die bestehenden Landesstraßen auszuweisen und ist deren Verlauf zu beschreiben. Bei vorhandener oder beabsichtigter Ausführung als Naturstraßen (§ 4 Z 4) sind sie als solche zu bezeichnen.

(2) Neue Landesstraßen oder Teile derselben sind erst in das NÖ Landesstraßenverzeichnis aufzunehmen, wenn

(3) Die Auflassung bestehender Landesstraßen oder von Teilen derselben ist nur zulässig, wenn

## § 6 Landesstraßenplanungsgebiet {#par_6}

(1) Zur Sicherung des Baus einer Landesstraße darf die Landesregierung die in einem Lageplan dargestellten Flächen, die für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommen, durch Verordnung zum Landesstraßenplanungsgebiet erklären. Bei der Abgrenzung des Gebietes ist auf die Anforderungen an die Trassenfindung – z. B. im Hinblick auf das Erfordernis ausreichender Abstände der Trasse zu Wohnbauland im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, und zu naturschutzrechtlich geschützten Gebieten – Bedacht zu nehmen.

(2) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 1 ist durch sechs Wochen in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf dieser Verordnung schriftlich Stellung zu nehmen; auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlussfassung über die Stellungnahme der Gemeinde obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung auf die Dauer ihres Bestandes in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflegung ist durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen.

(4) Im Landesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.

(5) Die Behörde hat auf Antrag des Landes die Beseitigung eines dem Abs. 4 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Grundeigentümers anzuordnen.

(6) Die Verordnung nach Abs. 1 tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 12, jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrer Erlassung, außer Kraft.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

(2) Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

(3) Parteien des Verfahrens nach Abs. 2 sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.

(4) Der Bescheid hat

Im RIS seit

02.01.2026

## § 8 Wintersperre von Straßen {#par_8}

(1) Die Wintersperre ist der Entfall des Winterdienstes (Schneeräumung und Streuung) für eine Straße.

(2) Die Landesregierung darf für eine Landesstraße, der Bürgermeister für eine Gemeindestraße, die Wintersperre verfügen, wenn für diese Straße

(3) Eine Verfügung nach Abs. 2 ist durch deutlich sichtbare Tafeln mit der Aufschrift “Wintersperre, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr” jeweils am Beginn bzw. Ende der gesperrten Straße oder des Straßenteils ersichtlich zu machen.

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

(1) Der Straßenerhalter einer Landesstraße ist berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 8 zu überwachen (Videoüberwachung), wenn dies zur Erkennung, Beurteilung und Beseitigung von allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.

(2) Mit der Videoüberwachung dürfen personenbezogene Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck erhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verarbeitet werden.

(3) Werden die erhobenen personenbezogenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen oder es sind die betroffenen Personen und das Fahrzeugkennzeichen unerkennbar zu machen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Der Straßenerhalter darf die erhobenen personenbezogenen Daten jederzeit zur Echtzeitüberwachung verarbeiten. Die aufgezeichneten personenbezogenen Daten darf er nur verarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.

(5) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten personenbezogenen Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise übermittelt werden.

(6) Werden aufgezeichnete personenbezogene Daten verarbeitet (Abs. 4 und 5), so dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

(7) Die erhobenen, aufgezeichneten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverarbeitung nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten personenbezogenen Daten nach Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 verarbeitet hat, festzuhalten.(8) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(9) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich an Dritte zu übertragen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung bieten. Diesfalls hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten und hat sich von deren Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von den Dritten tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

Im RIS seit

24.05.2018

## § 9 Planung, Bau und Erhaltung von Straßen {#par_9}

(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.

## § 10 Schutz der Umgebung {#par_10}

(1) Die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Beeinträchtigungen von Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Umgebung der Straße aufhalten, und von Sachen durch den zu erwartenden Verkehr auf bestehenden Landesstraßen oder durch ein Straßenbauvorhaben des Landes (§ 12) darf durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken Dritter erfolgen. Dazu gehören insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern).

(2) Ist eine Vorsorge nach Abs. 1 im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfen Grundflächen eingelöst werden, wenn die Nutzung eines darauf bestehenden Gebäudes durch den zu erwartenden Verkehr unzumutbar beeinträchtigt wird.

(3) Die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 fallen nicht unter die Straßenbaulast nach § 15. Sie müssen im Voranschlag des Landes gesondert ausgewiesen sein.

(4) Die NÖ Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zum Schutz der Umgebung vor baubedingten und betriebsbedingten Schallimmissionen für Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken erlassen, die sowohl gemäß § 12 als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, zu bewilligen sind.

## § 11 Enteignung {#par_11}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden

(2) Abs. 1 gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Abs. 1 beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.

(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Werterhöhungen des Grundstücks durch straßenbauliche Maßnahmen und Investitionen nach der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben (§ 4 Z 3) sind nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist zu berücksichtigen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Antrag des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

(5) Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft.

(6) Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zur Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Bescheid über die Enteignung gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung eine Eintragung erfolgt.

## § 11a Rückübereignung {#par_11a}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendeten Enteignungsgegenstandes nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung bei der Landesregierung beantragen. Diese hat über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen (§ 11 Abs. 3) zu entscheiden.

(2) Der Anspruch auf Rückübereignung ist vererblich und veräußerlich. Er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Straßenerhalter bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung; die Ausführungsfrist nach Abs. 3 wird in diese zehnjährige Frist nicht eingerechnet.

(3) Macht der Straßenerhalter glaubhaft, dass ihn an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes kein Verschulden trifft und die entsprechende Verwendung unmittelbar bevorsteht oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Straßenerhalter eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen.

(4) Die dinglich Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen. Soweit sie der Landesregierung nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2, 3, 6 und 7 im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.

(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes durch den Straßenerhalter unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hat auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).

(6) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch die Höhe des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 4 festzusetzen. Dabei sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des Straßenerhalters herbeigeführt wurden. Der zu leistende Betrag darf jedoch die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschreiten. Auch jene Werterhöhungen, die sich aus dem Wegfall von Rechten ehemaliger Nebenberechtigter ergeben, sind bei der Ermittlung des Rückersatzes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen, die durch die Rückübereignung wegfallen, geleistet wurden. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Bezüglich der Neufestsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung ist § 11 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(7) Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Rücküberenteignung und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Landesregierung zu veranlassen.

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung darf ausschließlich vom Straßenerhalter gemäß § 4 Z 6 beantragt werden.

(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

(3) Liegen jedenfalls die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen vor, hat die Behörde die Parteien und Nachbarn (§ 13 Abs. 1) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Behörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Behörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.

(4) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist eine Verständigung nach Abs. 3 nicht erforderlich.

7.die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.

Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.

Im RIS seit

02.01.2026

## § 12a Öffentliches Interesse {#par_12a}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn

(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist.

(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.

## § 13 Parteien {#par_13}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:

## § 13a Landesstraßenbaugebiet {#par_13a}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Auf dem von der Bewilligung nach § 12 umfassten Gebiet (Landesstraßenbaugebiet) dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Für Ausnahmen gilt § 6 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung nach § 12 haben die betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf Einlösung ihrer Grundstücke bzw. Grundstücksteile durch das Land, sofern ihnen die Zustimmung des Landes und die Ausnahmebewilligung der Behörde nach Abs. 1 letzter Satz nicht erteilt wurden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

## § 13b Im RIS seit {#par_13b}

(1) Außerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, dürfen

.

(2) Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch

(3) Die Breite der in Abs. 1 genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

(5) Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.

Im RIS seit

02.01.2026

## § 14 Verpflichtungen der Grundeigentümer {#par_14}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung eines Grundstücks durch die Straßenverwaltung oder von ihr beauftragter Personen dulden, wenn diese nur so

(2) Weiters hat der Grundeigentümer zu dulden, dass

(3) Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag eines der Beteiligten über die Zulässigkeit und den notwendigen Umfang von Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu entscheiden.

(4) Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

## § 15 Straßenbaulast {#par_15}

(1) Die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße hat, soferne

(2) Wird eine Landesstraße oder ein Landesstraßenteil innerhalb des Ortsbereiches nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, oder als Umfahrung dieses Gebietes errichtet, hat die Gemeinde die Kosten des Erwerbs des für den Bau notwendigen Grundes zu tragen. Dies gilt nicht für Straßen, die durch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, in das Eigentum des Landes übertragen wurden.

(3) Bei Landesstraßen hat die Gemeinde im Ortsbereich

(4) Bei Straßen, die durch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, in das Eigentum des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde im Ortsbereich die Bau- und Erhaltungskosten zu tragen

## § 16 Tragung von Mehrkosten durch Unternehmen {#par_16}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Ein Unternehmen hat die Mehrkosten zu tragen, wenn eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung, die durch dieses Unternehmen verursacht wird, in einer kostspieligeren Weise gebaut oder ausgebaut werden muß, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr erforderlich wäre.

(2) Wird eine bestehende Straße auch nur zeitweise im Sinne des Abs. 1 benützt und tritt dadurch eine erhebliche Steigerung der Erhaltungskosten ein, hat das Unternehmen diese Mehrkosten zu tragen.

(3) Die Mehrkosten nach Abs. 1 und 2 richten sich nach

(4) Kommt es zu keiner schriftlichen Vereinbarung über die Tragung der Mehrkosten, hat die Behörde diese auf Antrag des Straßenerhalters festzusetzen. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß. Das Unternehmen hat den Organen der Behörde die zur Ermittlung der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommt das Unternehmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über die Tragung der Mehrkosten den Sachverhalt, so weit er festgestellt wurde, zu Grunde legen. Voraussetzung dafür ist, daß das Unternehmen nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Dient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.

(2) Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, setzt die Behörde den Aufteilungsschlüssel im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft fest.

(3) Bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 ist zu berücksichtigen

(4) Der Bescheid nach Abs. 2 hat die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.

(5) Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.

Im RIS seit

02.01.2026

## § 18 Sondernutzung {#par_18}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.

Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt.

Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

(2) Für den Anschluss von Haus- und Grundstücksausfahrten an die Straße ist eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht erforderlich,

wenn

(3) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln.

Dazu gehören insbesonders:

(4) Soferne nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.

## § 19 Erhebung der Hauptverkehrsstraßen {#par_19}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Landesregierung hat Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern und sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2010 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.

(2) Die Landesregierung hat Ballungsräume und sämtliche Hauptverkehrsstraßen festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2013 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellten Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen sind jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Abs. 1 genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

## § 20 Strategische Lärmkarten {#par_20}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Landesregierung hat eine strategische Lärmkarte für

(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 eine strategische Lärmkarte für

(3) Die strategischen Lärmkarten haben den durch Verordnung gemäß § 24 festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(4) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die dafür erforderlichen Daten (z. B. Straßendaten, Verkehrsaufkommen) von Gemeindestraßen zu erheben und der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Abs. 1 und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.

## § 21 Aktionspläne {#par_21}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Landesregierung hat für

(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 für

(3) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 und 2 haben den durch Verordnung gemäß § 24 festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(4) Durch Abs. 1 und 2 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat ab den in Abs. 1 und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.

## § 22 Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung {#par_22}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Entwürfe der Aktionspläne, die zugehörigen strategischen Lärmkarten und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist), die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, und die Fundstelle im Internet zu enthalten. Weiters hat die Kundmachung den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Der NÖ Umweltanwaltschaft sowie den von den Festlegungen gemäß § 20 und den Aktionsplänen gemäß § 21 betroffenen Gemeinden sind die Entwürfe der Aktionspläne, die zugehörigen strategischen Lärmkarten und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe von der Landesregierung zu übermitteln. Die NÖ Umweltanwaltschaft und die betroffenen Gemeinden sind vor der Erlassung von Aktionsplänen innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hören.

(3) Während der Auflegungsfrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zu den Entwürfen der Aktionspläne Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung der Aktionspläne in Erwägung zu ziehen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 1 bis 3 über die Auflegung gelten sinngemäß auch für strategische Lärmkarten und Aktionspläne.

## § 23 Umweltprüfung für Aktionspläne {#par_23}

Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, sind die Entwürfe der Aktionspläne oder der Änderungen von Aktionsplänen einer strategischen Umweltprüfung gemäß § 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, zu unterziehen.

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das umzusetzende Unionsrecht sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über:

Im RIS seit

07.03.2022

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:

Im RIS seit

07.03.2022

## § 26 Übergangsbestimmungen {#par_26}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Straßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den Gemeinden

(3) Privatstraßen mit Merkmalen der Öffentlichkeit nach § 2 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, gelten als Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter nach § 7 dieses Gesetzes.

(4) Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 15 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, gelten als bewilligt nach § 12. § 11a gilt sinngemäß.

(5) Für Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 16 1. Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist von der für Landesstraßen zuständigen Behörde (§ 2 Z 2) eine Bewilligung nach § 12 erforderlich. Zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 12 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen; weiters ist § 19 Abs. 3 und 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, sinngemäß anzuwenden.

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, außer Kraft.

(2) § 8a Abs. 2 bis 7 und Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) § 2, 4, 7 Abs. 3, 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 13b Abs. 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Am 1. Jänner anhängige Verfahren sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 2 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen.

Im RIS seit

02.01.2026