# NÖ Naturschutzgesetz 2000

NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)

StF: LGBl. 5500-0

[CELEX-Nr.: 392L0043, 397L0062, 379L0409, 381L0854, 391L0244, 394L0024, 397L0049]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 beschlossen:

Im RIS seit

12.01.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass

(2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).

Im RIS seit

04.12.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Grundsätze des Naturschutzes sind:

(2) Zu den Aufgaben der Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.

(3) Die Naturschutzbehörde soll zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge (Vertragsnaturschutz) nutzen. Die Naturschutzbehörde orientiert diese Arbeit an den Grundsätzen einer dynamischen ländlichen Entwicklung, welche die regional unterschiedlich ablaufenden Prozesse der Landschaftsentwicklung sowie die wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der Regionen berücksichtigt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben hievon unberührt.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Das Land erstellt ein nach Regionen und Großlandschaften differenziertes Naturschutzkonzept. Damit werden umfassende naturschutzfachliche Grundlagen und Positionen erarbeitet, um die Instrumentarien des Naturschutzes gezielt und aktiv zum Einsatz bringen zu können. Das Naturschutzkonzept leitet die in diesem Gesetz vorgesehenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend dem aktuellen Stand der Naturschutzforschung nachvollziehbar her und beinhaltet den zur Erreichung der Ziele erforderlichen Handlungsbedarf. Das Naturschutzkonzept ist auf bürgernahe Art und Weise in seinen Aussagen transparent und nachvollziehbar gestaltet, um eine breite Mitgestaltung zu naturschutzfachlichen Zielen und Positionen zu ermöglichen.

(2) Die Ausarbeitung des Naturschutzkonzeptes obliegt der Landesregierung, die sich dabei, unter Einbindung der örtlichen Bevölkerung und deren Vertreter, geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat.

(3) Das Land Niederösterreich fördert die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse notwendigen Forschungen und wissenschaftliche Arbeiten.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

(3) (entfällt)

Im RIS seit

04.12.2014

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt. Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken, soweit das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 3).

Im RIS seit

15.12.2015

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:

Im RIS seit

04.12.2014

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:

(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:

Im RIS seit

21.03.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In Landschaftsschutzgebieten hat die Landesregierung vor Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms oder seiner Änderungen (§§ 21 und 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000), mit Ausnahme der Änderung der Widmungsart innerhalb des Wohnbaulandes und der Festlegung der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft im Grünland, sowie im Verordnungsprüfungsverfahren von Bebauungsplänen (§ 88 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) ein Gutachten eines Naturschutzsachverständigen zur Auswirkung auf die in Abs. 4 genannten Schutzgüter sowie eine Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft einzuholen.

(3) Neben der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde:

(4) In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 3) zu versagen, wenn

Im RIS seit

15.12.2015

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:

(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.

(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Projekte,

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt

(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Gebiete im Grünland,

(2) Soweit der Umgebungsbereich für das Erscheinungsbild, für die Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes von Gebieten im Sinne des Abs. 1 wesentliche Bedeutung hat, kann er in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für seltene oder gefährdete Pflanzen oder Tiere dem Gebiet nach Abs. 1 zugeordnet werden können.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche nach Maßgabe des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, unzulässig.

(4) In Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben und jede Änderung bestehender Boden- oder Felsbildungen verboten. Weiters ist das Betreten außerhalb der gemäß Abs. 5 in der Verordnung bezeichneten Wege und Bereiche verboten. Von dem Betretungsverbot sind die Eigentümer, die Nutzungsberechtigten und diejenigen Personen ausgenommen, denen dies aufgrund eines gesetzlichen Auftrages (z.B. Forstschutzorgane, Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, Organe der Naturschutzbehörde) gestattet ist.

(5) In der Verordnung nach Abs. 1 können Maßnahmen, insbesondere solche, die der Erhaltung oder Verbesserung des Naturschutzgebietes dienen, sowie Ausnahmen für das Betreten und die Land- und Forstwirtschaft unter der Voraussetzung und unter solchen Anordnungen zugelassen werden, dass dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird. Die Ausübung der Jagd und Fischerei ist vom Eingriffsverbot nach Abs. 4 ausgenommen, soweit nicht Beschränkungen zur Sicherstellung des Zieles der Schutzmaßnahme erforderlich sind und diese in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegt wurden.

(6) Soweit dies mit dem Ziel der Schutzmaßnahme nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet durch Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Abs. 4, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zuzulassen.

(7) Der Berechtigte über das Naturschutzgebiet hat die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen getroffenen Maßnahmen der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.

(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

(3) Am Naturdenkmal dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen erhebliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.

(4) Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Abs. 3 darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.

(5) Der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte hat für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.

(6) Bei Gefahr im Verzug hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(7) Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(8) Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn

(9) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 gelten ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Schutzgebiete (Landschafts-, Europa- oder Naturschutzgebiete) oder Teile derselben, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturpark erklärt werden. Voraussetzungen für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark sind:

(2) Der Besuch des Naturparks kann vom Naturparkträger einer besonderen Regelung (Naturparkordnung), welche den Zielen des Naturparkkonzeptes Rechnung trägt, unterworfen werden. Diese Regelung kann das Einheben eines Eintrittsgeldes, das höchstens den Erhaltungsaufwand decken darf, beinhalten.

(3) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Naturpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichtigung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zuerkennen. Mehrere Naturparkgemeinden in einem örtlichen Naheverhältnis bilden zusammen eine “Naturparkregion”.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Nationalparks wird durch das NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505, geregelt.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der Schutzzweck für das betreffende Gebiet durch eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes sichergestellt ist.

(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 111/2015)

Im RIS seit

15.12.2015

## § 14a Im RIS seit {#par_14a}

(1) Höhle im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Naturvorgänge gebildete, ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossene unterirdische Hohlform einschließlich ihres Inhaltes. Auch die Umgebung von Höhlen sowie Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche, die damit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, sind Höhlen gleichzuhalten und unterliegen gleichfalls dem Schutz dieses Gesetzes. Keine Höhlen im Sinne dieses Gesetzes sind Hohlräume, deren tagfernster Punkt weniger als 5 Meter von der Trauflinie des Eingangs entfernt ist, sowie Hohlräume von Kohlenwasserstoffträgern.

(2) Maßnahmen, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle führen könnten, bedürfen der Bewilligung der Behörde.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme das Interesse am unversehrten Bestand der Höhle überwiegt und nicht ein Verfahren gemäß § 14b eingeleitet wird.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 14b Im RIS seit {#par_14b}

(1) Höhlen oder Teile von solchen können wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus ökologischen Gründen durch Bescheid der Behörde zu besonders geschützten Höhlen erklärt werden.

(2) Die Veränderung, die Beschädigung oder Zerstörung sowie das Betreten besonders geschützter Höhlen ist verboten. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dienen; solche Maßnahmen sind jedoch der Behörde innerhalb einer Woche nach deren Einleitung von demjenigen anzuzeigen, der sie veranlasst oder selbst getroffen hat.

(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 nur bewilligen:

(4) Der Karst- und höhlenkundlichen AG am Naturhistorischen Museum Wien ist vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 14c Im RIS seit {#par_14c}

(1) Die Behörde kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu besonders geschützten Höhlen erklärte Höhlen, oder Teile von solchen, die ohne Gefährdung ihres erhaltungswürdigen Charakters für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, unter Vorschreibung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen sowie einer Betriebsordnung durch Bescheid zu Schauhöhlen erklären. Der Entwurf einer Betriebsordnung ist dem Antrag beizuschließen.

(2) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuchs auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, Höhlenführer und der Höhlenverwaltung sowie die Betriebszeit und Regelungen hinsichtlich der Führungen, einschließlich der Höhe des allenfalls vorgesehenen Eintrittsgeldes, zu enthalten.

(3) Eine Änderung der Betriebsordnung ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie gilt als genehmigt, wenn sie nicht binnen vier Wochen von der Behörde untersagt wird. Die Anzeige kann auch begründet befristete Ausnahmen von der Verpflichtung der Verwendung von Höhlenführern enthalten, wenn dadurch die Sicherheit der Besucher nicht gefährdet ist.

(4) Die genehmigte Betriebsordnung ist mit allfälligen weiteren Unterlagen (z. B. Lageplan) in der Nähe des Höhleneingangs oder an einer anderen geeigneten Stelle in gut sichtbarer und dauerhafter Weise anzuschlagen.

(5) Der Karst- und höhlenkundlichen AG am Naturhistorischen Museum Wien ist vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 14d Im RIS seit {#par_14d}

(1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß § 14e oder § 14f nachweisen können.

(2) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiete der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundigen Personen und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Bei der Höhlenführerprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf folgenden Gebieten festzustellen:

(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

(9) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

Im RIS seit

17.11.2020

## § 14e Im RIS seit {#par_14e}

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes Höhlenführer gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 37 Abs. 1 Z 6) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das in § 14d Abs. 3 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs monatigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

Im RIS seit

09.06.2016

## § 14f Im RIS seit {#par_14f}

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf Höhlenführer anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 14e sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

09.06.2016

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Ziel des Baumschutzes in Gemeinden ist es, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.

(2) Eine solche Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat zumindest festzulegen:

Im RIS seit

04.12.2014

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Behörde oder die Landesregierung kann zur Erhaltung, zur Pflege oder zum Schutz von Gebieten, die aufgrund einer Verordnung nach den §§ 9 und 11 oder von Naturgebilden, die aufgrund eines Bescheides nach § 12 besonders geschützt sind, Pflegemaßnahmen durchführen oder durchführen lassen. Der über dieses besonders geschützte Gebiet Berechtigte ist verpflichtet, die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so durchzuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundstücke nicht nachhaltig erschwert wird.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.

(2) Das Pflücken von wildwachsenden, nicht aufgrund einer Verordnung nach § 18 unter Schutz stehenden, Pflanzen für den persönlichen Bedarf ist im Ausmaß eines Handstraußes, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können, gestattet. Für das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht erforderlich.

(3) Freilebende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt oder entnommen werden. Die gewerbsmäßige Verarbeitung und Veräußerung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.

(4) Der Lebensraum wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.

(5) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere in der freien Natur sind verboten. Die Landesregierung kann, insbesondere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter, Ausnahmen bewilligen, wenn dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.

(5a) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter festlegen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.

(6) Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes (BGBl. Nr. 510/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2005) erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft nicht auszuschließen ist.

Im RIS seit

01.02.2018

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

(5) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel für geschützte Tiere ist jedenfalls verboten. Darunter fallen insbesondere

(6) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.

(7) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(8) Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.

(9) Das Auffinden verletzter, kranker oder hilfloser Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten soll der Landesregierung unverzüglich angezeigt werden. Tiere sind auf Verlangen an staatliche Einrichtungen abzugeben.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

(2) Das Sammeln von Mineralien oder Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen:

(3) Mineralien- oder Fossilienfunde, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit sowie ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, müssen vom Finder der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden.

(4) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 3 oder Teilen davon hat der Finder diese dem Niederösterreichischen Landesmuseum zum allfälligen Erwerb anzubieten.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Das Sammeln in größeren Mengen als in § 17 Abs. 2 festgelegt und das erwerbsmäßige Sammeln von wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) sowie das Sammeln freilebender Tiere (Entwicklungsformen oder Teilen) ist vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde anzuzeigen.

(2) In der Anzeige sind die sammelnden Personen, Umfang, Zeit (höchstens ein Kalenderjahr), Ort, Zweck und Art des Sammelns anzugeben.

(3) Die Behörde hat das Sammeln zu untersagen, wenn im Sammelgebiet ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art zu befürchten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.

(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,

(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 darf nur erteilt werden

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach § 18 Abs. 4 für einzelne Tier- und Pflanzenarten zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:

Im RIS seit

15.12.2015

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung von Grundstücken durch die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tierarten, die in der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2–0 vom 12. August 2005, als geschützt gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) ausgewiesen sind, erfolgt. Diese Ausnahmeklausel gilt weiters nicht, wenn vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere (§ 18 Abs. 2 und 8) von Maßnahmen betroffen sind.

(2) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der §§ 17 und 18 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn

(3) Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne dass die Produktionsgrundlagen erschöpft und Natur und Landschaft ungebührlich belastet werden.

Im RIS seit

09.06.2016

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt durch Verordnung,

(2) Die Landesregierung hat einen Landesaktionsplan im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung, in welchem insbesondere freiwillige Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes hinsichtlich prioritärer Pfade zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Niederösterreich festgelegt werden sollen, zu erstellen.

(3) Werden ein Landesaktionsplan erstellt oder Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung festgelegt oder diese abgeändert, ist ein Entwurf zu erstellen und dieser auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu veröffentlichen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen (Öffentlichkeitsbeteiligung). Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.

(4) Den für die Vollziehung der IAS-Verordnung, dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen

Im RIS seit

21.03.2019

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Anstelle oder neben der hoheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes können vom Land Niederösterreich auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Erreichung naturschutzfachlicher Zielsetzungen, insbesondere zur Erhaltung, Pflege, Sicherung und Entwicklung von naturschutzfachlich wertvollen oder für das Landschaftsbild bedeutsamen Gebieten abgeschlossen werden. Gegenstand solcher Vereinbarungen hat vor allem die Erhaltung und Pflege von kleineren oberirdischen, natürlichen oder naturnahen stehenden Gewässern, von Feuchtwiesen und Trocken- und Magerstandorten sowie von naturschutzfachlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zu angemessenen Bedingungen zu sein. Weitere Förderungsmaßnahmen sind insbesondere:

(2) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die jeweils zur Erlassung der Verordnung befugte Behörde zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, ist dem Eigentümer oder mit Zustimmung des Eigentümers dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.

(2) Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach diesem Gesetz seine dauernde Nutzbarkeit, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach § 30 Abs. 1 nicht zustande kommt, auf Antrag des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.

(3) Zur Sicherung des Bestandes eines Europaschutzgebietes, Naturschutzgebietes oder eines Naturdenkmales kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. Die Landesregierung hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (§ 11) oder in Nationalparks gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den §§ 7, 8, 10, 12 Abs. 4 und 35 zuständig.

(2) Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

(3) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

(6) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

Im RIS seit

09.06.2016

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Zu Sachverständigen in Angelegenheiten des Naturschutzes sind von der Landesregierung Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügen. Außerdem sind auch Sachkenntnisse insbesondere auf dem Gebiet der Landschaftsplanung oder der Landschaftspflege, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Jagdwesens, der Fischerei und der Wasserwirtschaft anzustreben.

Zum Sachverständigen in Angelegenheiten des Höhlenschutzes sind von der Landesregierung solche Personen zu bestellen, die auf dem Gebiet des Höhlenwesens über besondere Fachkenntnisse verfügen.

(2) Die Landesregierung hat für die regelmäßige Fortbildung der Sachverständigen in Fragen des Naturschutzes, insbesondere zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsstandards in fachlichen Fragen, zu sorgen.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Den mit Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen, den Organen der NÖ Umweltanwaltschaft und den im Einzelfall von der Behörde oder der Landesregierung dazu schriftlich betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Objekten, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten mit einem Dienstausweis oder dem schriftlichem Auftrag auszuweisen.

(3) Jedermann ist verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Personen Auskünfte zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen zu erteilen.

(4) Alle mit den Agenden des Naturschutzes betrauten Personen sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren und zu beraten.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.

Im RIS seit

21.03.2019

## § 27a Im RIS seit {#par_27a}

(1) Die Bereitstellung der in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen behördlichen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.

(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.

(3) Die in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in § 27b Abs. 1 genannten Umweltorganisationen als zugestellt.

(4) Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung von Benachrichtigungen, Schriftstücken und Bescheiden können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.

Im RIS seit

21.03.2019

## § 27b Im RIS seit {#par_27b}

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.

(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.

(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.

(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.

(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.

(6) Umweltorganisationen sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Wenn dies sämtliche Beschwerdegründe betrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls ist die Beschwerde hinsichtlich der nicht betroffenen Beschwerdegründe zu behandeln.

Im RIS seit

12.01.2026

## § 27c Im RIS seit {#par_27c}

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide

(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.

Im RIS seit

07.08.2023

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Organe des Landes und der Gemeinden sowie das aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei bestellte Wachpersonal haben, sofern sie mit der Vollziehung von Aufgaben betraut sind, die mit Interessen des Naturschutzes im Zusammenhang stehen, auch diese wahrzunehmen.

(2) Über Ersuchen haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungs- bereiches Hilfe zu leisten.

(3) Gemäß § 6 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, bestellte Umweltschutzorgane, insbesondere auch als solche bestellte Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht, tragen im Rahmen der ihnen gemäß § 7 leg.cit. obliegenden Aufgaben auch zur Wahrung der Zielsetzungen des Naturschutzes bei.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Entwurf einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 und den §§ 8, 9, 11 und 13 ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Vorhaben oder das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer allgemein verständlichen Erläuterung des Vorhabens, einer Formulierung des Schutzzieles bzw. der Erhaltungsziele und einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von 4 Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dasselbe gilt für Verordnungen gemäß § 18, sofern sie nur für bestimmte Landesteile erlassen werden sollen. Verordnungsentwürfe gemäß § 18, die das gesamte Bundesland betreffen, sind öffentlich kundzumachen.

(2) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Verordnungsentwurf schriftlich Stellung zu nehmen; darauf ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind

(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß den §§ 8, 9 und 11 dürfen Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen setzen, durch die der Zweck der Unterschutzstellung vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde. Auf dieses Verbot ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen und sind gegebenenfalls insbesondere zu unterlassende Maßnahmen anzuführen.

(5) Die Verordnungen gemäß den §§ 8, 9 und 11 gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Naturschutzbehörde hat aus Anlass eines Verfahrens, in dem Entschädigungsansprüche gemäß § 23 Abs. 1 geltend gemacht werden, danach zu trachten, vor Bescheiderlassung eine gütliche Übereinkunft über die geltend gemachte Entschädigung zu erzielen.

(2) Kommt es zu einer Entschädigungsvereinbarung zwischen dem Land Niederösterreich und dem Grundeigentümer oder dem Berechtigten, so ist diese im Spruch des Bescheides zu beurkunden. Für die Auslegung des Inhaltes eines derartigen Übereinkommens ist im Streitfall die Behörde, die die Vereinbarung beurkundet hat, zuständig. Die Rechtswirkungen dieser Vereinbarung sind denen eines Bescheidspruches gleichzuhalten.

(3) Kann keine Einigung im Sinne des Abs. 1 erzielt werden, ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 23 vom Grundeigentümer oder vom Berechtigten, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in Verfahren zur Erlassung einer Verordnung sinngemäß.

(5) Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung oder des Bescheides. Werterhöhende Investitionen oder Widmungsänderungen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(6) Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.

(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen.

(2a) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

(3) Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.

(4) Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (§ 25) einzuholen.

(4a) Bewilligungen nach diesem Gesetz sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) zu erteilen.

(4b) Die im Zusammenhang mit einer gemäß §§ 7, 8, 11, 12, 14a, 14b oder 14c erteilten Bewilligung vorgeschriebenen Vorkehrungen sind auf Antrag des jeweils Berechtigten aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen vorzuschreiben.

(6) Die Sicherheitsleistung ist in bar, durch ein Einlagebuch eines Kreditinstitutes oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstitutes (Bankgarantie) zu erbringen. Gleichzeitig mit dem Erlag hat der Verpflichtete der Behörde eine eigenhändig unterschriebene Erklärung vorzulegen, in der ausdrücklich seine unwiderrufliche Zustimmung zur alleinigen Verfügung der Behörde über die Sicherheitsleistung erteilt wird.

(7) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise weggefallen, so hat die Behörde die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge ganz oder anteilig zurückzuerstatten.

(8) Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.

(9) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch

(10) Die im Abs. 9 genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.

(11) Bedürfen bewilligungspflichtige Vorhaben nach diesem Gesetz auch einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, so hat die Naturschutzbehörde tunlichst auf eine abgestimmte Durchführung der Verfahren hinzuwirken.

Im RIS seit

12.01.2026

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Bei der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist je ein Naturschutzbuch zu führen, in dem alle Verordnungen nach diesem Gesetz sowie die ein Verfahren nach §§ 12, 14b und 14c abschließenden Erledigungen einzutragen sind. Der räumliche Geltungsbereich ist planlich darzustellen.

(2) Jedermann steht es frei, während der Amtsstunden in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften herzustellen.

(3) Anstelle der Naturschutzbücher bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei der Landesregierung darf ein gemeinsames elektronisches Naturschutzbuch geführt werden. Dieses darf in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung. Das elektronische Naturschutzbuch darf im Internet veröffentlicht werden.

(4) Die Landesregierung kann im Rahmen des bei ihr geführten Naturschutzbuches einen Kompensationsflächenkataster erstellen, in welchem die im Zusammenhang mit Kompensationsflächen (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) stehenden Daten erfasst und evident gehalten werden.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Nach dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke einzubringen. Gleiches gilt für die ein Verfahren nach § 12 abschließenden Erledigungen.

(2) Nach Aufhebung einer Verordnung gemäß § 11 oder eines Widerrufs der Erklärung zum Naturdenkmal gemäß § 12 Abs. 8 ist in gleicher Weise die Löschung der Ersichtlichmachung im Grundbuch zu beantragen.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Die Behörde hat Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturparks, Naturdenkmäler und besonders geschützte Höhlen zu kennzeichnen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, die Anbringung der Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in § 19 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, angeführten Gründen unterblieben ist.

(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

(3) Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.

(4) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(5) Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Abs. 1 bis 4 haben dingliche Wirkung.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer

(2a) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 oder 2 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Eine Übertretung nach Abs. 2 Z 6 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder Angehörige im Sinne des § 72 StGB nicht der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall der gefangenen Tiere oder gesammelten Pflanzen oder Pilze sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden

(5) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind, sofern fachlich begründet, in Freiheit zu setzen oder Tiergärten, Universitätsinstituten, Tierschutzvereinen oder fachlich qualifizierten Tierhaltern zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Tiere schmerzlos zu töten. Für verfallen erklärte Pflanzen sind wissenschaftlichen, schulischen oder sozialen Zwecken zuzuführen.

(6) Nach rechtskräftiger Bestrafung gemäß Abs. 1 oder 2 kann eine aufgrund dieses Gesetzes dem Bestraften allenfalls erteilte Bewilligung widerrufen werden, wenn die übertretene Vorschrift im Zusammenhang mit dieser erteilten Bewilligung steht und zu erwarten ist, dass es zu einer neuerlichen gleichartigen Übertretung kommt. Ein Widerruf ist nur innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Bestrafung zulässig.

(7) Der Versuch ist strafbar.

(8) Die Geldstrafen fließen dem Land zu. Sie sind für Maßnahmen des Naturschutzes im Sinne dieses Gesetzes zu verwenden.

Im RIS seit

21.03.2019

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

(2) Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143, S. 56 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) umgesetzt.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7, außer Kraft.

(2) Verordnungen der Landesregierung aufgrund der §§ 6, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter.

(3) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Abs. 2 weiter gelten, sind nach § 36 Abs. 2 zu bestrafen.

(4) Sofern Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich.

(5) Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (§ 6) unberührt.

(6) Das Verbot des § 17 Abs. 5 tritt hinsichtlich des Ausbringens von gebietsfremden Gehölzen und Saatgut mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dafür § 17 Abs. 5, LGBl. 5500–8, anzuwenden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach § 18 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(8) § 7 Abs. 1 Z 7, LGBl. 5500–9, gilt nicht für Standorte, an denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Entwässerungsanlagen bestanden oder wasserrechtlich bewilligt waren.

(9) Nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510, erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen gelten als solche nach diesem Gesetz.

(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach

(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 39/2021)

(12) § 38 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2021 tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.

(13) § 31 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Im RIS seit

30.12.2025