# Wasserversorgung Grundwasser Schongebiet Langenlois Hadersdorf-Kammern

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens im Bereich der Gemeinden Langenlois und Hadersdorf-Kammern

StF: LGBl. 6950/26-0

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 12. November 2013 aufgrund des § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet:

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zum Schutze des Grundwassers in dem im § 3 bezeichneten Bereich der Gemeinden Langenlois und Hadersdorf-Kammern sind in diesem Gebiet

## § 2 {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde zu melden.

## § 3 {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet (Grenzbeschreibung nach der ÖK 1:50.000, Blatt 38 “Krems/Donau”-Straßenkarte von Niederösterreich, Sonderausgabe der NÖ Landesregierung, Gruppe GB/2, Stand VI/80):

## § 4 {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Soweit die in § 3 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes. Soweit die Grenze entlang des Kampes verläuft, ist der Kamp in das Grundwasserschongebiet einzubeziehen.

## § 5 {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Der im § 3 beschriebene Grenzverlauf ist auf der Österreichischen Karte 1 : 50.000 (ÖK 1:50.000, Blatt 38 “Krems/Donau”-Straßenkarte von Niederösterreich, Sonderausgabe der NÖ Landesregierung, Gruppe GB/2, Stand VI/80) ersichtlich gemacht. Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), bei der Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau sowie bei den Gemeindeämtern Langenlois und Hadersdorf-Kammern auf.

## § 6 {#par_6}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zuwiderhandlungen gegen §§ 1 und 2 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.