# Wasserversorgung Grundwasser Schongebiet Wiener Neustadt Katzelsdorf

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verordnung zum Schutze des Grundwassers im Bereich von Teilen der Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf

StF: LGBl. 6950/25-0

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet:

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf sind in diesem Gebiet

## § 2 {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Als Grundwasserschongebiet gilt das von folgenden Grenzen umschlossene Gebiet:

## § 3 {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Straßen- und Bahngrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.

## § 4 {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Der im § 2 beschriebene Grenzverlauf ist auf der Österreichischen Karte 1 : 50.000 (ÖK 1 : 50.000, Blatt 76, Wiener Neustadt, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht.

## § 5 {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden gemäß § 137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft.