# Wasserversorgung Schongebiet Wiener Neustadt

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verordnung zum Schutze und zur Sicherung eines der Trinkwasserversorgung dienenden Grundwasservorkommens im Bereich von Teilen der Gemeinden Wiener Neustadt, Bad Fischau-Brunn, Wöllersdorf-Steinabrückl, Katzelsdorf und Weikersdorf am Steinfelde

StF: LGBl. 6950/23-0

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet:

## § 1 {#par_1}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Wiener Neustadt, Bad Fischau-Brunn, Wöllersdorf-Steinabrückl, Katzelsdorf und Weikersdorf am Steinfelde sind in diesem Gebiet

## § 2 {#par_2}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet (Grenzbeschreibung nach der ÖK 1 : 50.000, Blatt 76, Wiener Neustadt; aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975):

## § 3 {#par_3}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Straßen- und Bahngrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.

## § 4 {#par_4}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Der im § 2 beschriebene Grenzverlauf ist auf der Österreichischen Karte 1 : 50.000 (ÖK 1 : 50.000, Blatt 76 Wiener Neustadt, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht. Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt sowie bei den Gemeindeämtern Bad Fischau-Brunn, Wöllersdorf-Steinabrückl, Katzelsdorf und Weikersdorf am Steinfelde auf.

## § 5 {#par_5}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.