# Wasserversorgung Schongebiet St. Pölten

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Februar 1980 betreffend die Bestimmung eines Schongebietes für die Wasserspender der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten

StF: LGBl. 6950/20-0

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:

Im RIS seit

05.12.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Zum Schutze der auf den Grundstücken Nr. 123, KG Völtendorf, 30/1, 30/4, 184, 195, 303/1 und 1282, KG Spratzern, gelegenen Wasserspender (Brunnen) der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten wird ein Grundwasserschongebiet mit folgender Umgrenzung bestimmt:

(2) Die im Absatz 1 beschriebenen Grenzen des Schongebietes sind in Karten 1 : 50.000 ersichtlich gemacht, die beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1-Wasserrecht), bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, beim Magistrat der Stadt St. Pölten sowie bei den Gemeindeämtern Phyra und Ober-Grafendorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen.

Im RIS seit

05.12.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Im Grundwasserschongebiet (§ 1) bedürfen die Errichtung und Erweiterung von Schotter- und Lehmgewinnungsbetrieben, von Tanklagern und Leitungen für flüssige Brenn- und Treibstoffe, von Halden, Müllablagerungsplätzen und Abwassersammelbehältern sowie unterirdische Sprengungen jeder Art vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 werden zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffene Anordnungen (Brunnenschutzgebiete) nicht berührt.

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## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.

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