# Badeverbot Donau Neue Donau

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Jänner 1983 über die Erlassung eines Badeverbotes für die Donau und dieNeue Donau

StF: LGBl. 6950/11-0

> Auf Grund des § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215, in der Fassung BGBl.Nr. 207/1969 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Zur Vermeidung einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen ist das Baden

## § 2 {#par_2}

Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke ist darüber hinaus in der Neuen Donau im Bereich zwischen Gerinne-km 21,240 (Strom-km 1937,950) und Gerinne-km 19,290 (Strom-km 1936,000) “Landesgrenze NÖ-Wien” das Baden verboten.

## § 3 {#par_3}

Übertretungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.

## § 4 {#par_4}

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juni 1979 über die Erlassung eines Badeverbotes in Langenzersdorf, am linken Donauufer und im Entlastungsgerinne des Donauhochwasserschutzes Wien, LGBl. 6950/11-0, wird aufgehoben.