# Grundwasserschongebiet Triesting-Piesting-Platte

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verordnung zum Schutze des Grundwassers im Bereich von Teilen der Gemeinden Wöllersdorf-Steinabrückl, Matzendorf- Hölles, Enzesfeld-Lindabrunn, Leobersdorf, Felixdorf, Sollenau und Wiener Neustadt (Grundwasserschongebiet “Triesting- Piesting-Platte”)

StF: LGBl. 6900/56-0

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet:

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Wöllersdorf-Steinabrückl, Matzendorf-Hölles, Enzesfeld-Lindabrunn, Leobersdorf, Felixdorf, Sollenau und Wiener Neustadt sind in diesem Gebiet

## § 2 {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet (Grenzbeschreibung nach der ÖK 1:50.000; Blatt 76 “Wiener Neustadt”, aufgenommen 1960, vollständigen Kartenrevision 1975):

## § 3 {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Straßen- und Bahngrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.

## § 4 {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt und bei den Gemeindeämtern Wöllersdorf-Steinabrückl, Matzendorf-Hölles, Enzesfeld-Lindabrunn, Leobersdorf, Felixdorf und Sollenau sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.

## § 5 {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Übertretungen des § 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.