# Wasserversorgung Schongebiet Rohrendorf bei Krems Gedersdorf Etsdorf-Haitzendorf Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juni 1976 zur Bestimmung eines Schongebietes zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereiche von Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etzsdorf-Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern

StF: LGBl. 6900/52-0

> Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etsdorf-Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern sind in diesem Schongebiet

## § 2 {#par_2}

Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet:

## § 3 {#par_3}

Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Bahn- und Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.

## § 4 {#par_4}

Beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung III/1, bei den Bezirkshauptmannschaften Krems und Tulln, bei den Gemeindeämtern Rohrendorf, Gedersdorf, Hadersdorf-Kammern, Etsdorf-Haitzendorf und Grafenwörth, sowie beim Bauamt des Magistrates der Stadt Krems sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den allgemeinen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

## § 5 {#par_5}

Übertretungen des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.