# Kraftfahrgesetz Vollziehung Baden

Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Baden

StF: LGBl. 8795/3-0

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 18. Februar 1992 aufgrund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl.Nr. 458/1990, verordnet:

## § 1 Übertragung {#par_1}

(1) Der Stadtgemeinde Baden wird auf Gemeinde- und Landesstraßen in Baden die Mitwirkung an der Vollziehung des KFG 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 KFG 1967 übertragen.

(2) Die Stadtgemeinde Baden hat somit

## § 2 Stadtpolizei {#par_2}

Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Baden zu bedienen.