# Vollziehung des KFG 1967 in Neunkirchen

Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Neunkirchen

StF: LGBl. 8795/5-0

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 27. Jänner 2004 auf Grund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2003, verordnet:

## § 1 Übertragung {#par_1}

(1) Der Stadtgemeinde Neunkirchen wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 lit.a) und lit.c) KFG 1967 übertragen.

(2) Die Stadtgemeinde Neunkirchen hat somit

## § 2 Stadtpolizei {#par_2}

Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Neunkirchen zu bedienen.

## § 3 Schlussbestimmung {#par_3}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.