# Vollziehung des KFG 1967 in Amstetten

Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Amstetten

StF: LGBl. 8795/6-0

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 13. März 2006 auf Grund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2005, verordnet:

## § 1 Übertragung {#par_1}

(1) Der Stadtgemeinde Amstetten wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Amstetten die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 lit.a) und lit.c) KFG 1967 übertragen.

(2) Die Stadtgemeinde Amstetten hat somit

## § 2 Stadtpolizei {#par_2}

Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Amstetten zu bedienen.

## § 3 Schlussbestimmung {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.