# NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

StF: LGBl. 7300-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:

> § 1

> Zweck, Bezeichnung und Sitz

> § 2

> entfällt

> § 3

> Fondsmittel

> § 4

> Förderarten, Zielgruppen

> § 5

> Richtlinien

> § 6

> Fondsverwaltung/Fondsvertretung

> § 7

> Fondsleitung

> § 8

> Kuratorium

> § 9

> Verwaltungskosten

> § 10

> Fondsbericht

> § 11

> Inkrafttreten

> § 12

> Gleichbehandlung

Im RIS seit

08.07.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Zur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung, der regionalen Infrastruktur und der regionalen betrieblichen Investitionen sowie der angewandten Forschung und Entwicklung dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Fonds führt den Namen NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds und hat seinen Sitz in St. Pölten.

Im RIS seit

05.08.2024

## § 2 (entfällt) {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Fonds erhält seine Mittel aus:

(2) Die Aufnahme von Fremdmitteln gemäß Abs. 1 Z 7 bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.

(3) Der Fonds erhält für die Förderung der Durchführung aller Maßnahmen, die dem Breitbandinfrastrukturausbau dienen, aus den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Mitteln dasselbe Ausmaß an Mitteln, die der Fonds für diesen Zweck bereitstellt, maximal € 50.000.000,--, davon jährlich maximal € 10.000.000,--.

Im RIS seit

31.07.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Förderarten:

(2) Zielgruppen von Förderungen sind

(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich nicht vorliegen, aber es sich um ein gemeinsames Projekt mit Rechtsträgern aus anderen Bundesländern oder Staaten handelt und ein wirtschaftlicher, technologischer oder touristischer Nutzen für eine der genannten Zielgruppen in Niederösterreich gegeben ist.

Im RIS seit

05.08.2024

## § 5 Richtlinien {#par_5}

(1) Für die einzelnen Förderungen erlässt die NÖ Landesregierung Richtlinien.

(2) Diese Richtlinien haben die Voraussetzungen der einzelnen Förderung nach sachlichen Kriterien festzulegen, die Art der Gestion zu regeln und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

## § 6 Fondsverwaltung/Fondsvertretung {#par_6}

(1) Der Fonds wird von der NÖ Landesregierung verwaltet.

(2) Die Vertretung des Fonds und die rechtsverbindliche Zeichnung für diesen Fonds obliegt jenem Mitglied der NÖ Landesregierung, welches für Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung und Tourismusangelegenheiten zuständig ist.

(3) (entfällt)

(4) Die Bevollmächtigung von Bediensteten zur Fondsvertretung, insbesondere jener Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, welche die Geschäfte des Fonds führt, ist zulässig.

(5) Die Gestion erfolgt durch den Fonds oder über Gesellschaften (auch mittelbar), welche die Vergabe, Verwaltung oder Abwicklung für den Fonds durchführen.

## § 7 Fondsleitung {#par_7}

(1) Die Leitung des Fonds obliegt der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung. Diese hat dem Kuratorium vor jeder Kuratoriumssitzung einen Bericht über die Tätigkeit seit der letzten Kuratoriumssitzung zu geben.

(2) Die NÖ Landesregierung hat für die Fondsleitung die näheren Bestimmungen zu erlassen, wobei insbesondere für folgende Aufgaben die Grundsätze festzulegen sind:

(3) Wird die Gestion durch Gesellschaften abgewickelt, finden die Regelungen des Abs. 2 auch für diese Anwendung.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Kuratorium für den Fonds zur Beratung

(2) Das Kuratorium besteht aus

(3) Die Landesregierung hat aus dem Kuratorium über Vorschlag jener politischen Partei, welche den Landeshauptmann stellt, den Vorsitzenden und über Vorschlag der politischen Parteien, denen die Landeshauptmannstellvertreter angehören, in der gleichen Anzahl wie diese die Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen.

(4) Vor der erstmaligen Ausübung der Funktion hat der Vorsitzende des Fonds dem für Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung und Tourismusangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglied und haben die übrigen Mitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, dass sie ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung so zeitgerecht einzuberufen, daß – von dringenden Fällen abgesehen – zwischen Zustellung der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zwischenraum von mindestens vierzehn Tagen liegt. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen. Bei Dringlichkeit sind Beschlüsse auch im Umlaufweg möglich.

(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, teilnimmt. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, welcher der Vorsitzende (sein Stellvertreter) beigetreten ist. Über das Verhandlungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(6a) Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen des Kuratoriums ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß.

(7) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(8) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Im Übrigen sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

(9) Die Geschäfte des Kuratoriums führt sein Vorsitzender (Stellvertreter). Die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Kuratorium vom Amt der NÖ Landesregierung beigestellt.

Im RIS seit

08.07.2025

## § 9 Verwaltungskosten {#par_9}

(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt grundsätzlich das Land Niederösterreich. Es ist zulässig, Verwaltungskostenentgelte zu verrechnen.

(2) Zur Erfüllung der dem Fondszweck dienenden Maßnahmen ist der Fonds auch berechtigt, die hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte bzw. Verträge abzuschließen und aus Mitteln des Fonds zu finanzieren und den hierfür erforderlichen Sachaufwand zu tragen.

## § 10 Fondsbericht {#par_10}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit hat die Landesregierung alljährlich bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres dem Landtag zu berichten.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2015 treten am 1. April 2015 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit Stichtag zum 1. Jänner 2024 werden dem Fonds die dem Land Niederösterreich für die Förderung von Projekten der regionalen Infrastruktur und regionalen betrieblichen Investitionen, die mit Stichtag zum 30. Juni 2024 noch laufend und nicht endabgerechnet sind, gewidmeten Mittel übergeleitet; Rückflüsse aus zum Stichtag 30. Juni 2024 laufenden Projekten stehen dem Fonds zu.

(4) § 8 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Im RIS seit

08.07.2025

## § 12 Gleichbehandlung {#par_12}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.