# Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen

StF: LGBl. 7005/1-0

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2003 aufgrund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes, BGBl.Nr. 129/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:

Gewerbe

Tätigkeit

Zeitraum (und Ort)

1.

Bäcker

Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung

in der dafür unbedingt notwendigen Zeit

2.

Fleischer

Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung

in der dafür unbedingt notwendigen Zeit

3.

Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler

Herstellung von Blumengebinden und dergleichen

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

4.

Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure

Gewerbeausübung

von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet

## § 2 {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Durch diese Verordnung wird nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gewerbebetrieben geregelt. Gleichfalls werden durch diese Verordnung Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berührt.

## § 3 {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1984 über die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten von Gewerbetreibenden an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1–0, außer Kraft.