# Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich

StF: LGBl. 7001/3-0

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 21. August 2001 aufgrund des § 132 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Für Überführungen von Verstorbenen in der Gemeinde des Standortes des Bestattungsunternehmens, für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern in innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen sowie für Überführungen im Inland werden die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage enthaltenen Höchsttarife festgesetzt.

(2) In diesen Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.Nr. 223, nicht inbegriffen.

(3) Für Bestattungsleistungen, für die ein Höchsttarif nicht festgelegt ist, wie z. B. für zusätzliche Aufbahrungsleistungen gemäß § 130 der Gewerbeordnung 1994, ist das Entgelt in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe zu vereinbaren.

## § 2 {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier (wie Telefonate, Behördenwege u. dgl.) darf ein Höchstbetrag von € 40,– in Rechnung gestellt werden.

## § 3 {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Zuschläge zu den Höchsttarifen entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu 100 %, sind in folgenden Fällen zulässig:

## § 4 {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Bei Überführungen im Inland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Tarif

Gültig ab

1. Jänner 1998

Tarif-

post

Arbeitsleistung

Euro

I

1

Bereitung

94,47

II

Überführung im Standortbereich

2

Einsatz eines Bestattungsfahrzeuges

210,75

3

Zuschläge bei Verwendung

eines Metallsarges oder Hartholzsarges

14,53

III

Überführung im Inland

4

Einsatz eines Repräsentationswagens pro Fahrkilometer

2,03

5

Einsatz eines Bestatterfahrzeuges pro Fahrkilometer

1,74

6

Einsatz eines Blumenwagens pro Fahrkilometer

2,03

Anmerkung

Die Tarifposten 4 bis 6 dürfen erst dann verrechnet werden, wenn diese Ansätze die Tarifpost 2 überschreiten.

IV

7

Begleiter bei Überführungen pro Stunde

28,34

V

Aufbahrung in Friedhöfen des Standortes

8

Beistellung einer Aufbahrung mit folgender Mindestleistung

Aufbahrung in neuzeitlich ausgestaltetem Raum,

Oberlichte in der Apsis,

20 Lichtquellen, die je nach Gestaltung des Raumes aus Kandelabern, Scheinwerfern, Leuchten, Lichtbändern oder indirekter Beleuchtung bestehen können, Tumba bzw. umkleideter Bahrwagen sowie eine den architektonischen Gegebenheiten des Raumes entsprechende besonders schmückende Dekoration.

Aufbahrung in ausspaliertem Raum, Tumba, Kreuz, 20 hohe Metalleuchter, 2 Teppiche

377,90

VI

Kondukte und Trauerfeiern in Friedhöfen innerhalb der Stadtgemeinde

9

Beistellung eines Konduktglaswagens

218,02

10

Beistellung eines Blumenwagens

123,54

11

Beistellung eines Bahrwagens

87,21

12

Beistellung eines Sanitätssarges sowie einmaliger Sargausstattung einschließlich Reinigung und Desinfektion

44,33