# Berücksichtigung von Eigenmitteln

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

StF: LGBl. 9200/2-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 18. November 2025 aufgrund der §§ 15 und 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2023, sowie der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2024, verordnet:

Im RIS seit

20.11.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Als Einkommen gelten insbesondere:

Im RIS seit

24.08.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

Im RIS seit

20.11.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.

Im RIS seit

20.11.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

(1a) Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 1 haben bei stationären Diensten gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 und 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 75 % dieser Einkünfte oder jener Einkünfte, die an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben.

(2) Die nach Abs. 1 und Abs. 1a außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

Im RIS seit

18.01.2024

## § 5 Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären Diensten {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:

## § 6 Einsatz von Einkommen bei Hilfe durch Heilbehandlung {#par_6}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Unterhaltspflichtige Angehörige des Hilfeempfängers haben bei Leistungen nach § 26 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, ihr Einkommen nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht einzusetzen.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Der Hilfeempfänger ist gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten heranzuziehen, wenn sein monatliches Einkommen einen Betrag in der Höhe des 2-fachen des Richtsatzes für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019, erreicht.

Im RIS seit

03.01.2020

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2, außer Kraft.

(2) § 1, § 3 Abs. 1 und 2 samt Überschrift sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 45/2018, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 2 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 samt Überschrift, § 3, § 4 Abs. 2 und § 7 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 119/2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. § 2 Z 12 und 13 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 45/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 110/2020 tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 5/2022 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(6) § 2 und § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 62/2022 treten am 1. September 2022 in Kraft.

(7) § 4 Abs. 1a sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2024 tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

(8) § 2 Z 18 und § 3 Abs. 1 Z 9 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2024 treten rückwirkend am 1. Juli 2023 in Kraft.

(9) § 2 Z 17 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2025 tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2025 treten am 1. Dezember 2025 in Kraft.

Im RIS seit

20.11.2025