# Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Gesetz zur Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

StF: LGBl. 9451-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Juni 2001 beschlossen:

## § 1 Ziel des Gesetzes {#par_1}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Aufgrund des kontinuierlichen Ausbaus der medizinischen Leistungen zur Erreichung der Vollversorgung in Niederösterreich gemäß Österreichischem Krankenanstaltenplan (ÖKAP) und Großgeräteplan ergibt sich unter anderem durch die Deckelung der Mittel von Bund und Sozialversicherungsträgern durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. 0813–0, in den Jahren 1999 und 2000 ein Fehlbetrag von etwa € 36,336.417,08, der zur Aufrechterhaltung der Versorgung der NÖ Bevölkerung durch die NÖ Fondskrankenanstalten erforderlich ist.

(2) Dieser Betrag ist von den verbleibenden Financiers in Niederösterreich (Land NÖ, NÖ Krankenanstaltensprengel, Rechtsträger) zusätzlich zu ihren in den letzten Jahren im Vergleich zum Bund und zu den Sozialversicherungsträgern ohnehin schon überproportional gestiegenen Leistungen zu tragen, jedoch tatsächlich aufgrund der budgetären Möglichkeiten nicht leistbar.

(3) Aus diesem Grund ist es erforderlich, diesen Fehlbetrag über Kredit zwischenzufinanzieren.

## § 2 Mittelaufbringung {#par_2}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Das Land NÖ, der NÖ Krankenanstaltensprengel und die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten sind hinausgehend über ihre gemäß §§ 70 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1 und 2 und 72 Abs. 1 und 4 NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440–13, zu erbringenden Leistungen verpflichtet, zusätzliche Mittel bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 36,336.417,08 an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, zu leisten.

(2) Von dem in Abs. 1 genannten Betrag sind jedenfalls € 14,534.566,83 für die Aufstockung des Anpassungstopfes für das Jahr 2000 gemäß § 53 Abs. 2 lit.c NÖ Krankenanstaltengesetz 1974 in die Fondsmasse des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, einzubringen.

(3) Die Festlegung der tatsächlichen Höhe des benötigten Gesamtbetrages sowie dessen Verteilung auf die einzelnen NÖ Fondskrankenanstalten erfolgt entsprechend den Ergebnissen der Rechnungsabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 sowie den Voranschlagsrichtlinien des NÖGUS unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in der Finanzgebarung der NÖ Fondskrankenanstalten über Beschluss der Fondsversammlung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

## § 3 Aufteilung der Mittelaufbringung {#par_3}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die gemäß § 2 aufzubringenden Mittel teilen sich wie folgt auf die einzelnen Financiers auf.

Anteil in Prozent

33,3437

0,4327

14,1032

0,1016

0,0595

48,0407

35,8187

0,1016

0,0595

35,9798

1,1803

1,1284

0,3600

0,4079

0,6553

0,4129

0,5552

0,4981

1,4389

0,2994

0,7335

3,9553

0,1677

0,5860

0,3223

0,5054

2,1975

0,5754

15,9795

100,0000

## § 4 Zwischenfinanzierung der zusätzlichen Mittel {#par_4}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat die zusätzlichen Mittel gemäß § 2 durch Kreditaufnahme zwischenzufinanzieren.

(2) Die Kosten für die Zwischenfinanzierung (Tilgung, Zinsen, Spesen) tragen die im § 3 genannten Financiers der NÖ Fondskrankenanstalten in dem dort festgelegten Verhältnis rechtzeitig vor Fälligkeit, soweit nicht im Zuge der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung nach Ablauf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. 0813–0, vom Bund und den Sozialversicherungsträgern dafür zusätzliche Mittel an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistet werden.

(3) Die konkreten Maßnahmen zur Durchführung der Zwischenfinanzierung erfolgen auf Beschluss des Ständigen Ausschusses des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

(4) Das Land NÖ übernimmt dem Kreditgeber gegenüber eine Bürgschaft für alle aus der Zwischenfinanzierung resultierenden Kosten (Tilgung, Zinsen, Spesen).

## § 5 Schlussbestimmung {#par_5}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.