# NÖ Spitalsärztegesetz 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992)

StF: LGBl. 9410-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 beschlossen:

> 1. Hauptstück: Inhaltsverzeichnis

> §§

> 2. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen

> 1

> 1a

> 2

> 3

> 4. Hauptstück: Dienstbetrieb

> 6

> 7

> 8

> 5. Hauptstück: Verträge

> 9

> 10

> 10a

> 6. Hauptstück: Allgemeine Pflichten des Arztes

> 11

> 12

> 12a

> 13

> 7. Hauptstück: Entgelt und Nebengebühren

> 14

> 15

> 16

> 17

> 18

> 19

> 19a

> 20

> 20a

> 21

> 22

> 23

> 24

> 25

> 26

> 27

> 28

> 28a

> 29

> 8. Hauptstück: Urlaub, Dienstfreistellung und Dienstverhinderung

> 35

> 37

> 41

> 9. Hauptstück: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

> 42

> 43

> 44

> 45

> 46

> 47

> 48

> 48a

> 9a. Hauptstück: Reisegebühren und Fahrtkostenzuschuss

> 48b

> 48c

> 10. Hauptstück: Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

> 49

> 11. Hauptstück: Schlußbestimmungen

> 59

> 59a

> 60

> 61

> 62

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2004, G 244/01-11, G 10/02-11, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt für Sekundarärzte, Assistenten, Allgemeinmediziner, Oberärzte, Primarii und ärztliche Direktoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und in einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, tätig sind.

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(3) § 97 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Ärzte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

27.01.2020

## § 1a Betriebsübergang {#par_1a}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Geht eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 59a) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land, auf eine Gemeinde oder auf einen Gemeindeverband über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land, die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband über. Die davon betroffenen Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte werden mit diesem Zeitpunkt Beschäftigte des Landes, der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes und unterliegen diesem Gesetz.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf das Land, die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um

(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Arztes abweichen, gelten sie als gemäß § 1b befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Ärzte günstigere Vereinbarungen sind zulässig.

(5) Geht eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt des Landes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 59a) auf eine NÖ Gemeinde oder auf einen NÖ Gemeindeverband (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet das Land als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu Sekundarärzten, Assistenten und Oberärzten, die der veräußerten Krankenanstalt oder einem Teil der Krankenanstalt zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.

(6) Das Land NÖ hat den nach Abs. 5 betroffenen Ärzten den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Arzt erklären, sein Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Beschäftigungsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Arzt stehen aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet das Land für seine bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Bezüglich jener Ärzte, die bis zu diesem Zeitpunkt in ein unkündbares Beschäftigungsverhältnis oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in ein solches Beschäftigungsverhältnis übernommen worden sind, ist die Haftung des Landes nicht, in allen anderen Fällen mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.

(8) Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für den Betriebsübergang einer Krankenanstalt oder eines Teiles einer Krankenanstalt von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband auf das Land oder auf eine andere Gemeinde oder auf einen anderen Gemeindeverband.

(9) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund.

## § 1b Im RIS seit {#par_1b}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Im RIS seit

27.01.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im RIS seit

29.12.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Ärzte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU (§ 59a Z 2) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.

Im RIS seit

29.12.2017

## § 4 (entfällt) {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

## § 5 (entfällt) {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

## § 6 Diensteinteilung {#par_6}

(1) Die Ärzte sind ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage regelmäßig zur Dienstleistung einzuteilen. Die Dienstzeit ist monatlich im Vorhinein unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen festzulegen (Dienstplan), wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Bei der Zuteilung der Ärzte an die Abteilungen ist auf die Interessen des Dienstes nur soweit Rücksicht zu nehmen, als noch gewährleistet ist, daß jeder Arzt die in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, vorgeschriebene Ausbildung in der vorgesehenen Mindestausbildungszeit absolvieren kann.

(3) Für zwei Abteilungen ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Nachtdienst einzurichten. Ferner darf für die Nachtdienstleistung in einer Abteilung auch ein Arzt einer anderen Abteilung herangezogen werden.

## § 7 Verwendungszeugnis {#par_7}

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat dem Arzt nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Verwendungszeugnis auszustellen.

(2) Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, über die Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbildung sind vom Abs. 1 nicht betroffen.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arzt aufgrund der organisatorischen Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Arzt im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

(2) Die Rufbereitschaft kann nach den Bestimmungen des § 19 NÖ KAG, LGBl. 9440, angeordnet werden.

(3) Für die Zeiten der ärztlichen Rufbereitschaft gebührt pro angefangener Stunde ein Sechstel des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes).

Im RIS seit

29.12.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Ärzte dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie voll handlungsfähig sind sowie fachlich und persönlich, insbesondere gesundheitlich, für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Beschäftigung verbunden sind, geeignet sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.

Im RIS seit

27.01.2020

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Diesem Gesetz unterliegende Dienstverträge sowie allfälliger Nachträge dazu bedürfen zwingend der Schriftform. Dem Arzt ist eine schriftliche Ausfertigung des jeweiligen Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge dazu auszufolgen.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(3) Mit Ärzten, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Allgemeinmediziner oder als Facharzt berechtigt sind, darf ein Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (auch nacheinander) abgeschlossen werden.

(4) Ein Dienstverhältnis gemäß Abs. 3, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Wird das Dienstverhältnis zum Zwecke der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb der ärztlichen Berufsberechtigung eingegangen, ist dieses auf bestimmte Zeit

(6) Ändert sich das Ausbildungsziel, so sind bei Verlängerung des Dienstverhältnisses die bisher zurückgelegten Ausbildungszeiten, soweit sie nach den Ausbildungsvorschriften für die neue Ausbildung anrechenbar sind, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

27.01.2020

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

Im RIS seit

27.01.2020

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Ärzte sind in fachlichen Belangen dem leitenden Arzt (seinem Vertreter) jener Abteilung, jenes Departements oder Fachschwerpunktes oder jener Organisationseinheit unterstellt, der sie zugeteilt sind.

(2) Eine zusätzliche Unterstellung nach Organisationsvorschriften des Trägers der Krankenanstalt ist von der Regelung nach Abs. 1 nicht betroffen.

(3) Im Übrigen sind die §§ 10 Abs. 2, 27 Abs. 4, 6 und 7, 28, 29, 31, 38, 42, 43, 44 und 96 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.01.2020

## § 12 Dienstzeit {#par_12}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden und ist fortlaufend im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.

(2) Ärzten in Ausbildung kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Alle übrigen Ärzte können, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 NÖ LBG, LGBl. 2100, in Anspruch nehmen.

(3) Ausgenommen bei Nachtdienst (dieser liegt vor, wenn mehr als 3 zusammenhängende Stunden während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistet werden) ist in der Zeit von 6 Uhr bis 19 Uhr eine zusammenhängende Dienstzeit von mindestens

(4) § 33 Abs. 4 2. bis 4. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, sind anzuwenden. Fallen der 24. und der 31. Dezember auf einen Werktag, so reduzieren sie die Wochendienstzeit entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.

## § 12a Im RIS seit {#par_12a}

Außerkrafttretensdatum

Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist § 25a Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Ärzte außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.

(2) § 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2021, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.

Im RIS seit

03.01.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Außerkrafttretensdatum

(1) Der Arzt hat gegenüber dem Träger der Krankenanstalt Anspruch auf ein Entgelt und sonstige Leistungen nach den folgenden Bestimmungen, soferne nicht ein anderer Träger zur Leistung verpflichtet ist.

(2) Der Anspruch auf das Monatsentgelt basiert auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in mehrwöchentlichem Durchschnitt.

(3) Für die Berechnung des Monatsentgeltes gemäß Abs. 2 findet folgende Gehaltstabelle Anwendung:

Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

A2

A3A

A3B

Euro

1

4.857,8

7.019,5

7.678,8

2

5.129,6

7.141,9

7.920,4

3

5.401,6

7.264,3

8.162,3

4

5.469,4

7.386,5

8.404,2

5

5.469,4

7.508,9

9.249,2

6

5.469,4

7.631,2

9.402,9

7

5.469,4

7.753,6

9.556,3

8

5.469,4

7.875,7

9.709,7

9

5.469,4

7.998,1

9.863,4

10

5.469,4

8.120,4

10.016,9

11

5.469,4

8.242,7

10.170,8

12

5.469,4

8.365,0

10.324,1

13

5.469,4

8.487,3

10.477,9

14

5.469,4

8.609,8

10.631,5

15

5.469,4

8.732,0

10.785,3

16

5.469,4

8.854,2

10.938,6

17

5.469,4

8.976,7

11.092,3

(4) § 62 Abs. 2 2. Satz, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 NÖ LBG, LGBL. 2100, sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Abrechnung der Bezüge wird dem Arzt auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt (elektronischer Bezugsnachweis).

(6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich gemäß § 28 in Verbindung mit § 29 Abs. 9 Z 2 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2021, einen Zulagenkatalog festlegen.

Im RIS seit

03.02.2025

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Das Entgelt des Sekundararztes setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Sekundararzt und Assistent zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.

Im RIS seit

03.01.2025

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Das Entgelt des Allgemeinmediziners setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(3) Hat der Allgemeinmediziner als Sekundararzt bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3A zu leisten.

(4) Wird der Allgemeinmediziner in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Allgemeinmediziner gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.

(5) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.

Im RIS seit

03.01.2025

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Das Entgelt eines Assistenten setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige frühere Beschäftigungszeiten als Sekundararzt und Assistent anzurechnen.

(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.

Im RIS seit

03.01.2025

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Das Entgelt eines Oberarztes setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4) in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(3) Wird der Oberarzt in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer Organisationseinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2a Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440, oder mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Oberarzt gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.

(4) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.

Im RIS seit

03.01.2025

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Das Entgelt eines Primars setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(3) Wird bei einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten gemäß NÖ KAG, LGBl. 9440, der Primar in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung eines Standortes betraut, so steht ihm auf die Dauer dieser Betrauung neben seinem Monatsentgelt als Primar eine Vergütung im Ausmaß von 15 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.

(4) Die Ansprüche auf ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.

Im RIS seit

03.01.2025

## § 19a Im RIS seit {#par_19a}

(1) Das Entgelt eines Ärztlichen Direktors setzt sich wie folgt zusammen:

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner, Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(3) Die Ansprüche auf allfällige ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.

Im RIS seit

03.01.2025

## § 20 Überstunden {#par_20}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Ärzte haben auf Anordnung über die im Dienstplan auszuweisenden Normalleistungsstunden hinaus Dienst zu versehen. Diese Stunden sind nach Ablauf des Kalendermonats in jenem Ausmaß gemäß Abs. 2 abzugelten, in dem durch sie die im Kalendermonat zu erbringende Normalleistung überschritten wurde (Überstunden), höchstens jedoch im Ausmaß von 35 Stunden je Kalendermonat. Dieses Höchstausmaß reduziert sich je Kalendermonat um die Anzahl der für denselben Kalendermonat gemäß Abs. 5 und gemäß § 20a Abs. 2 abzugeltenden Stunden.

(2) Die Überstunde ist mit 0,8655 % des Monatsentgelts abzugelten.

(3) Die Befugnis zur Anordnung nach Abs. 1 richtet sich nach den Organisationsvorschriften des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Eine Regelung im Rahmen der Anstaltsordnung ist zulässig.

(4) Dienstverrichtungen, die über das Höchstausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehen, werden vorbehaltlich des Abs. 5 mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.

(5) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle werden Zeiten außerhalb des Dienstplans, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), mit der Hälfte des nach Abs. 2 zustehenden Betrages abgegolten.

## § 20a Entschädigung für Feiertagsarbeit {#par_20a}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Dienstleistungen an Feiertagen gemäß § 12 Abs. 4 gelten nicht als Überstunden gemäß § 20 Abs. 1.

(2) Dienstleistungen gemäß Abs. 1 werden mit 0,8655 % des Monatsentgeltes pro geleisteter Arbeitsstunde abgegolten.

(3) Die für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983, gebührende Entschädigung ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Entschädigungen gemäß Abs. 2 und die Sonn- und Feiertagszulage anzurechnen.

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Teilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes sowie des Kinderzuschusses. § 25 Abs. 2 2. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes gemäß Abs. 1 abgegolten.

(3) Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt § 20 dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.

(4) Nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.

(5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.

Im RIS seit

03.01.2025

## § 22 Nebentätigkeit {#par_22}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Dem Arzt können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) § 77 Abs. 2 und 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet sinngemäß Anwendung.

## § 23 Vorrückung {#par_23}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Der Arzt rückt in eine höhere Entlohnungsstufe jeweils am nächstfolgenden Monatsersten vor, der auf die Vollendung eines zweijährigen Beschäftigungszeitraumes gemäß §§ 16 bis 19 folgt.

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:

(2) Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:

(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)

Im RIS seit

03.01.2025

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.

(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte

(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.

Im RIS seit

03.01.2025

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des § 65 NÖ LBG, LGBl. 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Abs. 4 die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den §§ 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.

(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1. Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Im RIS seit

03.01.2025

## § 27 Studienbeihilfe, Lehrlingsbeihilfe {#par_27}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Der Arzt hat Anspruch auf eine Studien- und Lehrlingsbeihilfe gemäß § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100.

## § 28 Freie Station {#par_28}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Arzt erhält freie oder teilfreie Station, soweit es in der Krankenanstalt möglich ist.

(2) Für diese Leistungen darf dem Arzt nur der Betrag verrechnet werden, der der Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.

(3) Hat das übrige Personal der Krankenanstalt eine geringere Entschädigung zu bezahlen, so gilt dies auch für den Arzt.

## § 28a Prozesskosten {#par_28a}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Ärzten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können auf Antrag die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden.

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2024, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Im RIS seit

03.01.2025

## § 29a (entfällt) {#par_29a}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

## § 30 (entfällt) {#par_30}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

## § 31 (entfällt) {#par_31}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Im RIS seit

27.01.2020

## § 33 (entfällt) {#par_33}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

## § 34 (entfällt) {#par_34}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

Die Bestimmungen der §§ 46 bis 52 sowie § 93 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten sinngemäß.

Im RIS seit

27.01.2020

## § 36 (entfällt) {#par_36}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

## § 37 Sonderurlaub {#par_37}

(1) Dem Arzt darf ein Sonderurlaub gegeben werden

(2) Für einen Sonderurlaub nach Abs. 1 gilt § 49 Abs. 1 und 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.

(3) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Bezahlung der Ausbildungskosten in anderen Krankenanstalten und die hiefür maßgebenden Bedingungen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

Im RIS seit

27.01.2020

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

Im RIS seit

27.01.2020

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

Im RIS seit

27.01.2020

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 1-9 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.

(2) Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (§§ 20 Abs. 2, 20a und 21 Abs. 2).

(3) Rechtsansprüche von Ärzten auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes gehen auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten von Ärzten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.

Im RIS seit

03.01.2025

## § 42 Kündigung {#par_42}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen.

(2) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen. Hat das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen länger als ein Jahr gedauert, so muß er auch den Kündigungsgrund angeben.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des Abs. 2 und der §§ 43 und 44 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

## § 43 Kündigungsfristen {#par_43}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Frist für eine Kündigung nach § 42 beträgt:

(2) Soll der Arzt eine Kassenarztstelle in Niederösterreich antreten und kündigt daher sein Dienstverhältnis, so beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat.

(3) Die Kündigungsfristen enden

(4) Durch das Land gekündigten Ärzten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Anspruch auf das Entgelt bleibt voll aufrecht.

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (§ 46) ausgesprochen wird:

(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.

Im RIS seit

16.06.2025

## § 45 Austritt {#par_45}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.

(2) Gründe für eine Entlassung nach Abs. 1 sind insbesondere:

(3) Eine entgegen den Vorschriften des Abs. 1 und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 44 darstellt; liegt kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) Eine Entlassung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden.

(5) § 90 Abs. 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.01.2020

## § 47 Einvernehmen {#par_47}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Träger der Krankenanstalt und Arzt dürfen das Beschäftigungsverhältnis jederzeit einvernehmlich beenden. Ebenso darf der Träger der Krankenanstalt einen Arzt mit einem unbefristeten Vertrag einvernehmlich in ein anderes Dienstverhältnis übernehmen.

## § 48 Sonstige Endigungsgründe {#par_48}

Das Beschäftigungsverhältnis endet jedenfalls

## § 48a Im RIS seit {#par_48a}

(1) Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungskosten gilt § 94 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.

(2) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt überdies bei Ärzten,

Im RIS seit

03.01.2025

## § 48b Reisegebühren {#par_48b}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Ärzten gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ LBG, LGBl. 2100, Reisegebühren. Abweichend davon gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort oder vom Wohnort zu weiteren Standorten der eigenen Dienstelle und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss. §§ 3 Abs. 8-11 und 27 Abs. 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten für Ärzte sinngemäß.

(2) Sekundarärzte und Assistenten, die zum Zwecke der Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Ausbildungsziele zu anderen Krankenanstalten versetzt oder dienstzugeteilt werden, haben keinen Anspruch auf Versetzungs-, Zuteilungs- und Übersiedlungsgebühren.

## § 48c Fahrtkostenzuschuss {#par_48c}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Ärzten gebührt nach Maßgabe der Bestimmungen des 9. Abschnitts des NÖ LBG, LGBl. 2100, ein Fahrkostenzuschuss.

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

Als Maßnahmen für einen längeren Verbleib von Ärzten im Erwerbsleben sind die Bestimmungen der §§ 132 bis 132c NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

29.01.2018

## § 59 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#par_59}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Ist der Träger einer Krankenanstalt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so fallen die ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

## § 59a Im RIS seit {#par_59a}

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

Im RIS seit

03.01.2025

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, außer Kraft.

(4) § 14 Abs. 3 und § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 38/2015, treten am 1. März 2015 in Kraft.

(5) § 14 Abs. 3 und § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 10/2016, treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(6) § 2 Z 1, die Tabelle in § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, die Tabelle in § 61 Abs. 8 sowie § 61 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 76/2016, treten am 1. November 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 außer Kraft.

(7) § 14 Abs. 3 und § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 14/2017, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(8) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 3, 18, 19, 19a und 59a, § 1 Abs. 1, § 2 Z 5 und 6, § 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, 4 und 5, § 17 Abs. 1 und 3, § 18, § 19, § 19a, § 25 Abs. 2 sowie § 59a in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 108/2017, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft.

(9) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 12a und dem 10. Hauptstück, § 12a, § 14 Abs. 3, das 10. Hauptstück und § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 9/2018, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der § 12a in dieser Fassung LGBl. Nr. 9/2018 tritt mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.

(10) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 sowie § 61 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 15/2019, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(11) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 12/2020, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(12) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 15/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(13) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 sowie § 61 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 9/2022, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(14) Die Tabelle in § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 100/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(15) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 11/2023, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(16) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 13/2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(17) § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 61 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 1/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(18) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 29/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(19) § 62 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(20) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 5/2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. § 62 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 5/2026, tritt mit 1. August 2027 in Kraft. § 62 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 5/2026, tritt mit 1. September 2028 in Kraft. Der § 12a in dieser Fassung LGBl. Nr. 5/2026 tritt mit Ablauf des Jahres 2029 außer Kraft.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

Außerkrafttretensdatum

(1) Alle nach dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410–4, beschäftigten Ärzte sind gemäß der nachstehenden Überleitungstabelle in das neue Gehaltsschema überzuleiten:

derzeitige Einstufung

neue Einstufung

Sek.Arzt

Sek.ius./Ass.

Oberarzt

a/1

A1/1

a/2

A1/2

a/3

a/4

A1/3

a/5

A1/3

a/6

A1/4

A2/1

a/7

A1/5

A2/2

a/8

A1/6

A2/3

a/9

A1/7

A2/3

a/10

A1/8

A2/4

a/11

A2/5

a/12

A2/6

a/13

A2/7

a/14

A2/8

a/15

A3/1

a/16

A3/2

a/17

A3/3

a/18

A3/3

a/19

A3/4

a/20

A3/5

a/21

A3/6

a/22

A3/7

a/23

A3/7

a/24

A3/8

a/25

A3/9

a/26

A3/10

a/27

A3/11

a/28

A3/11

a/29

A3/12

a/30

A3/13

a/31

A3/14

a/32

A3/15

a/33

A3/15

a/34

A3/16

a/35

A3/17

a/36

A3/17+1

VorrBetr

a/37

A3/17+2

VorrBetr

(2) Kein Arzt darf durch die Überleitung schlechter gestellt werden, als nach den bisher anzuwendenden Bestimmungen. Angerechnete oder anzurechnende Vordienstzeiten sind bei der Überleitung zu berücksichtigen.

(3) Durch die neue Regelung des Monatsentgeltes gemäß § 14 Abs. 3 sowie durch die Einbeziehung der pauschalierten Mehrdienstleistungsentschädigung in das Monatsentgelt gemäß § 20 sind alle Ansprüche auf die bisher nach den Bestimmungen des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 in der Fassung LGBl. 9410–4 zugestandenen und nunmehr entfallenden Zulagen (Allgemeine Dienstzulage, Turnusdienstzulage, Oberarztzulage, pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung) abgegolten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(4) Rechtsansprüche aus dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992 in der Fassung LGBl. 9410–4, welche vor Inkrafttreten dieser Novelle entstanden sind, bleiben unberührt.

(5) Ärzte in Funktionsbereichen, wie insbesondere an Abteilungen bzw. Instituten für Radiologie, Pathologie, Physikalische Medizin und Labor, die keinen Nachtdienst leisten, erhalten im Falle einer Schlechterstellung in Entsprechung des Abs. 2, erster Satz, anlässlich der Überleitung eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Überleitungszulage.

Einstufung alt

Einstufung neu

monatliche Überleitungszulage in Euro

a/6

A2/1

70,30

a/7

A2/2

53,10

a/8

A2/3

36,90

a/9

A2/3

173,30

a/10

A2/4

156,00

a/11

A2/5

139,20

a/12

A2/6

121,80

a/13

A2/7

105,20

a/14

A2/8

88,40

a/15

A3/1

88,10

a/16

A3/2

66,30

a/17

A3/3

44,20

a/18

A3/3

163,30

a/19

A3/4

141,50

a/20

A3/5

120,00

a/21

A3/6

98,50

a/22

A3/7

77,00

a/23

A3/7

195,90

a/24

A3/8

174,00

a/25

A3/9

152,10

a/26

A3/10

130,20

a/27

A3/11

108,30

a/28

A3/11

227,20

a/29

A3/12

205,30

a/30

A3/13

183,40

a/31

A3/14

161,50

a/32

A3/15

139,60

a/33

A3/15

258,50

a/34

A3/16

236,60

a/35

A3/17

214,70

a/36

A3/18

192,80

a/37

A3/19

170,90

(6) Ärzte, die bislang nach den Bestimmungen des 10. Hauptstückes des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 in der Fassung LGBl. 9410–4 beschäftigt waren, sind ebenfalls im Sinne des Abs. 1 überzuleiten. Diese Ärzte erhalten im Falle einer Schlechterstellung in Entsprechung des Abs. 2, 1. Satz, anlässlich der Überleitung ebenfalls eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Überleitungszulage.

(7) Ärzte, die mehr als sechs Nachtdienste im Monat leisten, erhalten bis zur Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005 zur Vermeidung einer allfälligen Schlechterstellung aufgrund der Änderung der Bestimmungen betreffend dienstfreie Tage nach dem Nachtdienst (Entfall des § 33 Abs. 3 NÖ Spitalsärztegesetz 1992 in der Fassung LGBl. 9410–4) in Entsprechung des Abs. 2 erster Satz eine Ausgleichszulage in folgender Höhe:

Sekundararzt

Einstufung alt

Einstufung neu

Anzahl

geleisteter

Nachtdienste

weniger als …

Mehrdienst-

leistungs-

stunden

Ausgleichszulage je Mehrdienstleistungsstunde (Euro)

a/1

A1/1

7

49

1,78

8

99

1,78

9

149

1,78

10

200

1,78

a/2

A1/2

7

23

2,10

8

67

2,10

9

110

2,10

10

154

2,10

a/4

A1/3

7

32

2,09

8

78

2,09

9

124

2,09

10

170

2,09

a/5

A1/3

7

69

1,74

8

125

1,74

9

182

1,74

10

238

1,74

a/6

A1/4

7

41

2,07

8

89

2,07

9

137

2,07

10

186

2,07

a/7

A1/5

7

39

2,16

8

87

2,16

9

135

2,16

10

183

2,16

a/8

A1/6

7

39

2,23

8

87

2,23

9

135

2,23

10

182

2,23

a/9

A1/7

7

38

2,32

8

86

2,32

9

134

2,32

10

181

2,32

a/10

A1/8

7

37

2,41

8

85

2,41

9

132

2,41

10

179

2,41

Assistent und Sekundararzt f. Allg.Medizin

Einstufung alt

Einstufung neu

Anzahl

geleisteter Nachtdienste

weniger als … Mehrdienstleistungs-stunden

Ausgleichszulage je Mehrdienstleistungsstunde (Euro)

a/6

A2/1

7

43

2,05

8

91

2,05

9

140

2,05

10

189

2,05

a/7

A2/2

7

31

2,26

8

77

2,26

9

123

2,26

10

168

2,26

a/8

A2/3

7

22

2,47

8

66

2,47

9

109

2,47

10

152

2,47

a/9

A2/3

7

78

1,89

8

137

1,89

9

195

1,89

10

254

1,89

a/10

A2/4

7

62

2,10

8

116

2,10

9

170

2,10

10

225

2,10

a/11

A2/5

7

50

2,32

8

100

2,32

9

151

2,32

10

201

2,32

a/12

A2/6

7

64

2,25

8

118

2,25

9

173

2,25

10

228

2,25

a/13

A2/7

7

51

2,46

8

103

2,46

9

154

2,46

10

206

2,46

a/14

A2/8

7

42

2,67

8

90

2,67

9

139

2,67

10

187

2,67

Oberarzt

Einstufung alt

Einstufung neu

Anzahl

geleisteter Nachdienste

weniger als … Mehrdienstleistungsstunden

Ausgleichszulage je Mehrdienstlei-

stungsstunde (Euro)

a/15

A3/1

7

37

3,00

8

85

3,00

9

132

3,00

10

179

3,00

a/16

A3/2

7

28

3,29

8

73

3,29

9

117

3,29

10

162

3,29

a/17

A3/3

7

20

3,57

8

62

3,57

9

105

3,57

10

147

3,57

a/18

A3/3

7

68

2,80

8

123

2,80

9

179

2,80

10

235

2,80

a/19

A3/4

7

55

3,08

8

107

3,08

9

159

3,08

10

211

3,08

a/20

A3/5

7

44

3,36

8

93

3,36

9

143

3,36

10

192

3,36

a/21

A3/6

7

35

3,63

8

82

3,63

9

128

3,63

10

175

3,63

a/22

A3/7

7

27

3,92

8

72

3,92

9

117

3,92

10

161

3,92

a/23

A3/7

7

72

3,16

8

129

3,16

9

186

3,16

10

243

3,16

a/24

A3/8

7

60

3,43

8

113

3,43

9

167

3,43

10

221

3,43

a/25

A3/9

7

50

3,71

8

100

3,71

9

151

3,71

10

202

3,71

a/26

A3/10

7

41

3,99

8

89

3,99

9

138

3,99

10

186

3,99

a/27

A3/11

7

33

4,27

8

80

4,27

9

126

4,27

10

172

4,27

a/28

A3/11

7

75

3,51

8

132

3,51

9

190

3,51

10

248

3,51

a/29

A3/12

7

64

3,78

8

118

3,78

9

173

3,78

10

228

3,78

a/30

A3/13

7

54

4,07

8

106

4,07

9

158

4,07

10

210

4,07

a/31

A3/14

7

46

4,35

8

96

4,35

9

145

4,35

10

195

4,35

a/32

A3/15

7

39

4,63

8

86

4,63

9

134

4,63

10

182

4,63

a/33

A3/15

7

77

3,86

8

136

3,86

9

194

3,86

10

252

3,86

a/34

A3/16

7

67

4,14

8

122

4,14

9

178

4,14

10

233

4,14

a/35

A3/17

7

58

4,42

8

111

4,42

9

164

4,42

10

217

4,42

a/36

A3/17+1

Vorr.

7

50

4,70

8

101

4,70

9

152

4,70

10

202

4,70

a/37

A3/19 +2

Vorr.

7

43

4,98

8

92

4,98

9

141

4,98

10

190

4,98

(8) Oberärzten, deren Dienstverhältnis als Oberarzt vor dem 1. Oktober 2012 begonnen hat, gebührt nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle ein Zuschlag zum Monatsentgelt. Bei Ansprüchen nach diesem Gesetz, die nach dem Monatsentgelt bemessen werden, ist der Zuschlag zu berücksichtigen:

Entlohnungsstufe in A3B

Zuschlag Euro

4

€ 71,60

5

€ 6,10

6

€ 9,40

7

€ 80,90

8

€ 152,60

9

€ 224,00

10

€ 295,80

11

€ 367,20

12

€ 438,70

13

€ 510,50

14

€ 582,30

15

€ 653,60

16

€ 725,10

17

€ 796,60

(9) Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 oder 2025 eine Abgeltung gemäß § 20 Abs. 4 erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß § 20 Abs. 2 abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgelts einerseits und aus der Anzahl der gemäß § 20 Abs. 4 abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß § 20 Abs. 1 abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.

(10) Sekundarärzte und Assistenten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. November 2016 begonnen hat, werden in die neue Entlohnungsgruppe A2 übergeleitet, wobei kein Arzt durch die Überleitung schlechter gestellt werden darf als nach den bisher anzuwendenden Bestimmungen in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016. Die angerechneten Vordienstzeiten sind bei der Überleitung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

03.02.2025