# Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen

StF: LGBl. 8208-0

Ratifikationstext

LGBl. 8208-0:

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 15. Dezember 1994 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 11 am 17. Juni 1995 in Kraft getreten.

LGBl. 8208-1:

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 4. Juni 1998 genehmigt, sie ist gemäß Z 8 am 25. Juli 1998 in Kraft getreten.

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–9:

> Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.

## Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung {#art_1}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.

## Art. 2 Begriffsbestimmungen {#art_2}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Im Sinne dieser Vereinbarung sind:

## Art. 3 Kleinfeuerungen {#art_3}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen.

## Art. 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen {#art_4}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle (staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung) zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.

(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht worden ist.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, daß entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des III. Abschnittes der Vereinbarung erfüllen.

## Art. 5 Technische Dokumentation {#art_5}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Kleinfeuerung muß eine deutschsprachige, schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein, in der jedenfalls angegeben ist:

(2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht.

## Art. 6 Typenschild {#art_6}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:

## Art. 7 Emissionsgrenzwerte {#art_7}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zehn Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung dürfen folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen (Artikel 8) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung nicht überschritten werden:

Feuerungen für feste Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

NOx

OGC

Staub

Händisch beschickt

Biogene Brennstoffe

1100

150*)

80

60

Fossile feste Brennstoffe

1100

100

80

60

Automatisch beschickt

Biogene Brennstoffe

500**)

150*)

40

60

Fossile feste Brennstoffe

500

100

40

40

*) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.

**) Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

Feuerungen für flüssige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

NOx

OGC

Rußzahl

Verdampfungsbrenner

ohne Gebläse

20

35

6

1

mit Gebläse

20

35

6

1

Zerstäubungsbrenner

Heizöl extra leicht

20

35

6

1

Heizöl leicht

20

35

6

1

Feuerungen für gasförmige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

CO

NOx

CO

NOx

Atmosphärischer Brenner

20

30***)

35

40***)

Gebläsebrenner

20

30

20

40

***) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 % überschritten werden.

## Art. 8 Prüfbedingungen {#art_8}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muß hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß Art. 7 muß bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.

(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe:

Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennleistung zu erbringen.

(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:

(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 zu prüfen.

## Art. 9 Übergangsbestimmungen {#art_9}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, dürfen bis 16 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung in Verkehr gebracht werden.

## Art. 10 Durchführung der Vereinbarung {#art_10}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden längstens zehn Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgte Weiterentwicklung des Standes der Technik zu berücksichtigen.

## Art. 11 Inkrafttreten {#art_11}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 5. Juni 1997 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar – das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung – die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erfüllt sind.

## Art. 12 Kündigung {#art_12}

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Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Depositar einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

## Art. 13 Ausfertigung, Mitteilung {#art_13}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.