# NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz (NÖ PSMG)

StF: LGBl. 6170-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:

Im RIS seit

30.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.

(2) Dieses Gesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien, Anwendung.

(3) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, mit Ausnahme der Anwendungsgeräte für Pestizide, Begleitmaßnahmen zur Durchführung der folgenden Verordnung der Europäischen Union festgelegt:

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch Wild im Sinne des § 3 des NÖ Jagdgesetzes 1974.

Im RIS seit

13.12.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:

(2) Soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Im RIS seit

13.12.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

(2) Die Vorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel besonders zu berücksichtigen, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3. 6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3. 7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3. 8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen.

(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Dabei sind insbesondere die Gesichtspunkte “Wirkstoffe”, “Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern” zu berücksichtigen. Der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken sind zu erheben und zu dokumentieren.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Abs. 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

(9) Der Entwurf eines Aktionsplanes und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

(10) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.

(11) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.

(12) Durch den Aktionsplan werden weder subjektiv-öffentliche Rechte noch Pflichten Dritter begründet. Der Aktionsplan ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

Im RIS seit

05.12.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender haben dabei die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden.

(3) Berufliche Verwender haben bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Abs. 1) über eine Ausbildungsbescheinigung zu verfügen.

(4) Eine Ausbildungsbescheinigung

(5) Abweichend von Abs. 3 müssen berufliche Verwender bei der manuellen Verwendung (Ausbringung) von Makroorganismen und Pheromonen, die als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind, über keine Ausbildungsbescheinigung verfügen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf anerkannte wissenschaftliche Methoden und realistische Verwendungsbedingungen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die von beruflichen Verwendern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und Umwelt gefährden. Das betrifft insbesondere

(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf anerkannte wissenschaftliche Methoden und realistische Verwendungsbedingungen jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um eine gefährliche Handhabung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden, die für nichtberufliche Verwender zugelassen sind.

(8) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind vom Verwender sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.

(9) Die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln hat in verschlossenen, unbeschädigten Originalpackungen zu erfolgen. Allfällige Beipacktexte sind mit diesen Behältnissen aufzubewahren. Ein Umfüllen in andere Behältnisse ist nicht gestattet. Der Verwender von Pflanzenschutzmitteln hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und die auf den Originalpackungen und in den Beipacktexten angegebenen Sicherheitshinweise jedenfalls zu befolgen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt. Unbefugten, insbesondere Kindern, muss der Zugang zu Pflanzenschutzmitteln verwehrt werden.

(10) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch keine schädlichen Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder auf die Umwelt entstehen können. Durch das Pflanzenschutzgerät dürfen Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß zur Ausbringung gelangen. Pflanzenschutzgeräte sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und die Reinigungsrückstände schadlos zu beseitigen.

(11) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer oder Grundwasser verhindert wird; ausgetretene Mengen sind tunlichst schadlos zu beseitigen.

(12) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Das bei Reinigungsvorgängen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten Flächen aufzubringen.

(13) Die Lagerung und Aufbewahrung von sehr giftigen, giftigen, explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwender hat entweder in einem oder mehreren Metallschränken oder in geeigneten Lagerräumen oder in Metallcontainern im Freien zu erfolgen. Metallschränke und Metallcontainer müssen unbrennbar, Lagerräume müssen brandbeständig mit einer brandhemmenden Tür (T30) ausgeführt sein. Sie haben flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden und eine ausreichende Be- und Entlüftung aufzuweisen und sind versperrt zu halten.

(14) Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vor dem 1. Jänner 2030 nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind sie spätestens bis zum 30. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Verwender

(2) Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z1 gelten

(3) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 2 Z 2 ist von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Als verlässlich nach Abs. 1 Z 2 gilt eine Person nicht, sofern sie

(5) Dem Antrag auf Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 2) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit hat der Antrag eine eidesstattliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, zu enthalten.

(6) Die Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

08.11.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat über Antrag eine Ausbildungsbescheinigung neu auszustellen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren vor der Antragsstellung ein Weiterbildungskurs, der den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, absolviert wurde. Dieser Antrag kann vor oder nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 oder 6 erfolgen. § 5 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Fortbildungsmaßnahmen sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Weiterbildungskurse von anderen Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinne dieser Bestimmung anzuerkennen. Diese Weiterbildungskurse sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen. Die Anerkennung hat formlos zu erfolgen und ist nur im Falle der Verweigerung der Anerkennung bescheidmäßig darüber abzusprechen. Bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen. Weiterbildungskurse, die in einem anderen Bundesland anerkannt wurden oder dort als anerkannt gelten, gelten als im Sinne dieser Bestimmung anerkannt.

(3) Die Landesregierung darf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mit Verordnung festlegen.

(4) Die neu ausgestellte Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn der Erwerber nicht mehr verlässlich ist. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vom Entzug zu informieren.

Im RIS seit

05.12.2014

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie, Kostenersparnis und Nachweiszwecke mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.

Im RIS seit

05.12.2014

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 anerkennen, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ PSMG festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen bzw. einer Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.

(4) Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(8) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 7 festlegen,

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

Im RIS seit

09.06.2016

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zur Tätigkeit des beruflichen Verwenders im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

09.06.2016

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach den §§ 5, 6, 8 und 9 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

Im RIS seit

05.12.2014

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an den Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid Werkstätten zu autorisieren, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5 sinngemäß erfüllen, die in Abs. 1 genannten regelmäßigen Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchzuführen, überprüfte Pflanzenschutzgeräte zu kennzeichnen und Prüfbefunde auszustellen, wenn sie in der Lage sind die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Autorisierung hat erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erfolgen, die insbesondere beinhalten:

(3) Die Landesregierung hat die autorisierten Werkstätten unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1, 2, 7 und 8 zu überwachen. Sie kann diese Aufgabe nach § 14 Abs. 3, 4 und 5 mit Bescheid an natürliche Personen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.

(4) Eine Autorisierung nach Abs. 2 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Werkstätte nicht mehr den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5, insbesondere hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit oder den Vorschreibungen des Autorisierungsbescheides entspricht und der gesetz- bzw. bescheidmäßige Zustand trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht hergestellt wird.

(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Aufgaben nach Abs. 2, 3 und 4 natürlichen Personen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5 sinngemäß erfüllen, übertragen, wenn zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.

(6) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 5 abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung der Aufgaben nicht mehr vorliegen.

(7) Die nach Abs. 2, 3, 4 und 5 autorisierten bzw. beauftragten natürlichen oder juristischen Personen sind der Landesregierung gegenüber weisungsgebunden. Soweit Selbstverwaltungskörper autorisiert oder beauftragt wurden, werden diese im übertragenen Wirkungsbereich tätig.

(8) Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass für die Überwachung nach Abs. 3 kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Diese Gebühren verbleiben der Stelle, die die Überwachungen vornimmt.

Im RIS seit

08.11.2017

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Personen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse an Dritte veräußern oder sonst überlassen, haben den Übernehmer vor dem Erwerb darüber zu informieren, dass die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

(2) Die Informationspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn auf der Handelspackung entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.

(3) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom Verwender des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Soweit dies nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, hat das Land als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.

(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.

Im RIS seit

05.12.2014

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind zuständige Behörde im Sinne des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Im RIS seit

05.12.2014

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.

(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.

(3) Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.

(4) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

(5) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14 und 15 über Überwachungen und Maßnahmen im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.

Im RIS seit

13.12.2019

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und deren Überwachungsorganen. Die mit der Vollziehung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.

(1a) Die Überwachung eines “nicht-beruflichen” Verwenders von Pflanzenschutzmitteln ist nur im Fall eines begründeten Verdachtes einer Übertretung dieses Gesetzes oder darauf beruhender Verordnungen zulässig.

(2) Die Verwender von Pflanzenschutzmitteln und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben den Überwachungsorganen

(2a) Abs. 2 Z 3 gilt nur für berufliche Verwender.

(3) Die Landesregierung darf für die Aufgaben der Überwachung natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Bescheid bestellen, die ihr weisungsgebunden sind. Soweit Selbstverwaltungskörper für Überwachungsaufgaben bestellt wurden, werden diese im übertragenen Wirkungsbereich tätig.

(4) Natürliche Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:

(5) Juristische Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:

(6) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 oder 5 nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen.

(7) Probenahmen haben nur durch ein Überwachungsorgan zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesregierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist den Landwirten oder den Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundstücke als Gegenprobe zu überlassen.

(8) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.

Im RIS seit

05.12.2014

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, haben die Überwachungsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:

(2) Die Überwachungsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn

(3) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde oder wenn der begründete Verdacht eines groben Verstoßes vorliegt. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinne des § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 – ausgenommen Abs. 4 – vorzugehen.

(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 – ausgenommen Abs. 4 – sinngemäß anzuwenden. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst der Landesregierung zu, nach Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände im Sinne des § 16 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, für verfallen zu erklären.

Im RIS seit

05.12.2014

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit.a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist vorzusehen, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.

(3) Zum Schutz der aquatischen Umwelt umfasst die Verordnung gemäß Abs. 1 Maßnahmen gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG.

Im RIS seit

13.12.2019

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.200,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

13.12.2019

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Soweit unionsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von personenbezogenen und anderen Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Union oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

(4) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer dürfen personenbezogene und andere Daten im Sinne des Abs. 3 an andere Landwirtschaftskammern, Landesregierungen, das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

Im RIS seit

13.12.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) geregelt.

(3) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 3) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 10) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.

(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 3) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 10) die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

Im RIS seit

09.06.2016

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3 bis 5, § 13a, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2019 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 14 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Im RIS seit

30.12.2025