# NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2010 (NÖ LMKGVO 2010)

StF: LGBl. 6401/1-0

> Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 erster und zweiter Spiegelstrich des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetzes (NÖ LMKGG), LGBl. 6401 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2017:

Im RIS seit

02.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 und 4 gelten bei der Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG) alle amtliche Tierärzte bzw. amtlichen Tierärztinnen als Erstuntersucher bzw. Erstuntersucherinnen.

Im RIS seit

28.02.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG für

(2) Die Höhe der Gebühr für die Durchführung der Trichinenuntersuchung beträgt für Proben

Im RIS seit

02.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.

(2) Werden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge eine oder mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 durchgeführt, die insgesamt nicht mehr als zehn Minuten in Anspruch nehmen, so beträgt die Gebühr € 17,70 (Mindestgebühr).

(3) Die Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ LMKGG beträgt € 17,70.

Im RIS seit

02.12.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an

(2) Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.

(3) Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5

(4) Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen

(5) Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 ist

Im RIS seit

02.12.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 1,00. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.

Im RIS seit

02.12.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt je

(2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung

(3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöht sich an

(4) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Mindestgebühr (§ 3 Abs. 2) zur Anwendung kommt, € 17,70.

(5) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für Tätigkeiten, bei denen die Pauschalgebühr (§ 3 Abs. 3) zur Anwendung kommt, € 17,70.

(6) Bei Aufsichtsorganen nach Abs. 1 Z 1 erhöht sich die Entschädigung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 um jeweils € 11,50 hinsichtlich

Die Regelungen des Abs. 3 finden keine Anwendung.

(7) Die Höhe des Kilometergeldes für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt für die zurückgelegte Wegstrecke gemäß § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG je angefangenen Kilometer € 1,00.

Im RIS seit

02.12.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt je

(2) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung

(3) Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, erhöht sich an

Im RIS seit

02.12.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Jeder amtliche Untersucher bzw. jede amtliche Untersucherin hat für den jeweiligen Betrieb Beginn und Ende der täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit einschließlich Probenahme schriftlich festzuhalten und vom Gebührenschuldner oder der Gebührenschuldnerin bzw. dessen oder deren beauftragten Person gegenzeichnen zu lassen. Gleiches gilt für allfällige besondere Vorkommnisse, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom amtlichen Untersucher bzw. von der amtlichen Untersucherin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes festzuhalten.

Im RIS seit

26.06.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, außer Kraft. Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der NÖ LMKGVO weiter anzuwenden.

(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Die erhöhten Tarife in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach deren Inkrafttreten gesetzt werden.

(4) Die erhöhten Entschädigungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2021 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach dem 31. Dezember 2021 gesetzt werden.

(5) § 5 und § 6 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft und gelten für jene Tätigkeiten, welche nach deren Inkrafttreten gesetzt werden.

Im RIS seit

28.02.2023