# NÖ Sanierungsprogramm 2012

NÖ Sanierungsprogramm 2012

StF: LGBl. 6950/33-0

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2016 aufgrund des § 33d Abs. 1 und 2 und des § 55g Abs. 1 Z 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014, verordnet:

## § 1 Ziel und Zweck {#par_1}

Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung von Sanierungsvorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010. Diese Sanierungsvorgaben dienen der stufenweisen Verbesserung des Zustandes der Oberflächenwasserkörper oder von Teilen von Oberflächenwasserkörpern in den Sanierungsgebieten (§ 2).

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 genannten Oberflächenwasserkörper (Sanierungsgebiete).

## § 3 Sanierungsvorgaben {#par_3}

Wasserberechtigte von Wasserbenutzungsanlagen, von Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie von sonstigen Wasseranlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4) keine wasserrechtlich bewilligten und vollständig errichteten Vorkehrungen für eine Fischpassierbarkeit (bei Wasserausleitungen samt Restwasserdotierung) vorhanden sind, haben bis spätestens 22. Dezember 2015 folgende Sanierungsmaßnahmen umzusetzen:

## § 4 Schlussbestimmung {#par_4}

Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 zu § 2 {#prov_anl_1}

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)