# Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung

Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung

StF: LGBl. 3001/1-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 20. Mai 2014 aufgrund des § 3 Abs. 9 des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung (NÖ GRFG), LGBl. 3001–0, verordnet:

## § 1 Kreditrisiko {#par_1}

Das Managen des Kreditrisikos soll sicherstellen, dass die Bonität eines Schuldners, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Werthaltigkeit der von ihm zur Besicherung bestellten Werte laufend beobachtet wird. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:

## § 2 Liquiditätsrisiko {#par_2}

Das Managen des Liquiditätsrisikos soll sicherstellen, dass Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllt werden können, die entsprechenden Mittel verfügbar sind und Aktivposten marktgängig sind. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:

## § 3 Marktrisiko {#par_3}

Das Managen des Marktrisikos soll sicherstellen, dass sich bei Änderung des Finanzmarktes, wie zum Beispiel steigenden Zinsaufwendungen bei Anstieg des Zinsniveaus, die Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:

## § 4 Operationales Risiko {#par_4}

Das Managen des operationalen Risikos soll sicherstellen, dass interne Verfahren sicher und zweckmäßig aufgesetzt sind, die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult sind und eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:

## § 5 Reputationsrisiko {#par_5}

Das Managen des Reputationsrisikos soll sicherstellen, dass der eigene Ruf oder das Ansehen nicht beschädigt werden und dadurch keine Nachteile am Finanzmarkt eintreten. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:

## § 6 Rechtsrisiko {#par_6}

Das Managen des Rechtsrisikos soll sicherstellen, dass Verträge durchsetzbar sind, es nicht zu unerwarteten Anwendungen von Gesetzen oder Vorschriften kommt und Gesetzesentwicklungen laufend beobachtet werden. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:

## § 7 Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung {#par_7}

Rechtsträger gemäß § 2 NÖ GRFG, die keine Kredite aufnehmen und keine Veranlagungen durchführen, sondern deren Finanzgeschäfte sich im Wesentlichen auf die Kassengebarung beschränken, haben lediglich die für sie zutreffenden Bestimmungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, des operationalen Risikos und des Rechtsrisikos zu beachten.

## § 8 Inkrafttreten {#par_8}

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.