# Ausbildung Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer

Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern

StF: LGBl. 5060/4-0

[CELEX-Nr.: 392L0051]

> Die NÖ Landesregierung hat am 17. Jänner 2023 auf Grund des § 6 Abs. 8 des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060 in der Fassung LGBl. Nr. 97/2022, verordnet:

Im RIS seit

31.01.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Kindergarten.

(2) Die Ausbildung hat 80 Unterrichtseinheiten in Theorie und 36 Stunden in Praxis zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht. Unterrichtsgegenstände, die sich dafür eignen, können im Online-Format erfolgen. Sofern die Ausbildung erst nach Anstellung begonnen wird und diese innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden muss, sind innerhalb des ersten Jahres jedenfalls die Unterrichtsgegenstände „Rechtliche Grundlagen“ und „Erste Hilfe“ zu absolvieren.

(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.

Im RIS seit

31.01.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zu Grunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen.

Gegenstand

Unterrichtseinheiten

a)

Grundzüge der Pädagogik der frühen Kindheit

12

b)

Grundzüge der Entwicklungspsychologie

12

c)

Einführung in die methodischsystematische Bildungsarbeit

14

d)

Kommunikation und Teamarbeit

12

e)

Rechtliche Grundlagen

6

f)

Erste Hilfe

3

g)

Kinder mit besonderen Bedürfnissen

6

h)

Grundzüge der Gesundheits- und Ernährungslehre

3

i)

Reflexion des Erzieherverhaltens

12

(2) In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:

(3) Der Unterricht ist von pädagogisch und fachlich qualifizierten Kräften (Psychologin/Psychologe, Pädagogin/Pädagoge, Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer für die Didaktik usw.) mit Erfahrung in der Kindergartenarbeit durchzuführen.

(4) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.

(5) Die Ausbildungseinrichtung hat sich vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen.

(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.

Im RIS seit

31.01.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Praktische Ausbildung darf erst nach Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgen und hat 36 Stunden in einer Kindergartengruppe zu umfassen.

(2) Über die praktische Arbeit haben die Praxisbegleiterinnen/Praxisbegleiter während der Praxiszeit mindestens eine Besprechung mit den Ausbildungsteilnehmerinnen/Ausbildungsteilnehmern durchzuführen.

(3) Das Praktikum hat insbesondere folgende Fähigkeiten zu vermitteln:

(4) Die Praktikumsstellen haben für jede Praktikantin/jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die die Anzahl der tatsächlich geleisteten Praxisstunden zu enthalten hat.

Im RIS seit

31.01.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen oder Fortbildungen entscheidet die Landesregierung.

(2) Die Entscheidung über die Anrechenbarkeit einer Ausbildung oder Fortbildung auf die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer hat schriftlich zu erfolgen.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche Abschlussprüfung abzulegen.

(2) Die Abschlussprüfung hat in Form einer Falldarstellung, in der die Lehrgangsteilnehmerinnen/ Lehrgangsteilnehmer den Lehrinhalt vernetzt anzuwenden haben, zu erfolgen.

(3) Die Abschlussprüfung ist von zwei Lehrpersonen zu führen. Von diesen muss eine Lehrperson in den Gegenständen “Grundzüge der Pädagogik der frühen Kindheit” oder “Methodisch-systematische Bildungsarbeit” unterrichten. Eine Lehrperson hat über den gesamten Prüfungsvorgang ein Protokoll zu führen.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist das Vorliegen des im § 3 angeführten Praktikumsnachweises.

(5) Die Beurteilung der Prüfung hat mit “Bestanden” oder “Nicht bestanden” zu erfolgen.

(6) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(7) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im RIS seit

31.01.2023

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates die Ausübung des Berufes der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) entsprechen.

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Die Antrag stellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(5) Die Landesregierung muss der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 6 Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(10) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausbildung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

(12) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.

Im RIS seit

04.12.2014

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Im RIS seit

04.12.2014

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zeugnis

Formular

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

04.12.2014