# NÖ Jagdverordnung

NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO)

StF: LGBl. 6500/1-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 27. Jänner 2026 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2026, verordnet:

> §§, Tabelle

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> Tabelle 1

> Tabelle 2

> Tabelle 3

> Tabelle 4

> Tabelle 5

> Tabelle 6

> Tabelle 7

> Tabelle 8

> Tabellen 9 bis 17

Druckfehlerberichtigungen wurden berücksichtigt.

Im RIS seit

02.02.2026

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der vom Jagdausschuß gemäß § 28 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß § 28 Abs. 3 NÖ JG eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Jagdbehörde.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 2 nach den Vorschriften des § 30 Abs. 1 und 3 NÖ JG und die Einschaltung in der vom NÖ Landesjagdverband herausgegebenen Fachpresse zu veranlassen.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung zu dem in der Kundmachung bestimmten Zeitpunkt zu eröffnen. Der Versteigerung ist ein Schriftführer und ein Ausrufer beizuziehen.

(2) Der Schriftführer hat zunächst die Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf Personen, die sich als Bieter melden, nach Erlag des Vadiums in die Versteigerungsniederschrift (Anlage 3) einzutragen.

(3) Hat sich kein Bieter gemeldet, hat der Obmann die Versteigerung mit Bekanntgabe dieser Feststellung zu schließen. Wenn sich nur ein Bieter gemeldet hat, ist die Versteigerung mit der Bekanntgabe zu schließen, daß ihm der Zuschlag zum Ausrufpreis erteilt wird. Anderenfalls eröffnet der Obmann nach Verlesung der Namen der eingetragenen Bieter das Anbotverfahren mit der Erklärung, daß weitere Bieter nicht mehr zugelassen sind.

(4) Wird nach dem Ausruf des in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Anbot erstattet, das dem Ausrufpreis entspricht bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem üblichen Beisatz: “zum ersten Male”, “zum zweiten Male” zu wiederholen. Wird kein weiteres Anbot mehr abgegeben, hat der Ausrufer das Anbot nach einer längeren, mindestens zehn Sekunden dauernden Pause mit dem Ruf “zum dritten Male” deutlich zu wiederholen und bekanntzugeben, daß weitere Anbote nicht mehr zulässig sind.

(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht mehr festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat. In gleicher Weise ist durch Los der Ersteher zu ermitteln, wenn mehrere Bieter eingetragen wurden, aber nach Ausruf zum Ausrufpreis kein Anbot gestellt wurde.

(6) Der Schriftführer hat in der Versteigerungsniederschrift laufend sämtliche Anbote mit den Namen der Bieter vorzumerken und schließlich das Ergebnis der Versteigerung nach dessen Bekanntgabe durch den Obmann des Jagdausschusses einzutragen.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die die Jagd nicht erstanden haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bietern, vom Obmann des Jagdausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(2) Das vom Ersteher erlegte Vadium ist vom Obmann des Jagdausschusses bei der Gemeinde zur Verwahrung zu hinterlegen.

(3) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach fristgerechtem Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Verpachtung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtschillings zurück, sofern es nicht mit Zustimmung des Erstehers auf diese Kosten oder auf diesen Pachtschilling angerechnet wird.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Pachtverträge sind nach dem Muster der Anlagen 4 bis 7 auszufertigen.

Im RIS seit

18.12.2014

### Abschnitt 1a {#sec_abschnitt_1a}

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Höhe des Bagatellbetrages für die Auszahlung des Pachtschillings beträgt € 15,–.

Im RIS seit

18.12.2014

### Abschnitt 1b {#sec_abschnitt_1b}

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Bei der Antragstellung auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd oder zur Erweiterung bestehender Eigenjagdgebiete (§ 6 NÖ JG) sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare oder die Formulare der Anlage 7a bis 7c zu verwenden.

Im RIS seit

15.12.2015

### Abschnitt 1c {#sec_abschnitt_1c}

## § 6b Im RIS seit {#par_6b}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Jagdausübungsberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen haben laufend Aufzeichnungen über das im umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege vorkommende Schalenwild zu führen, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen müssen:

Im RIS seit

15.03.2023

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Versicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung müssen für Personen- und Sachschäden mindestens € 1,1 Millionen je Schadensereignis betragen.

Im RIS seit

18.12.2014

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Jagdkarten sind als vorläufige Jagdkarten bzw. Jagdkarten im Scheckkartenformat auszufertigen.

(2) Die Ausfertigung der vorläufigen Jagdkarte geht der Ausfertigung der Jagdkarte im Scheckkartenformat voraus. Auf die Ausstellung der vorläufigen Jagdkarte kann verzichtet werden. Die vorläufige Jagdkarte gilt bis zur Zustellung der Jagdkarte im Scheckkartenformat, längstens aber für die Dauer von acht Wochen ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die achtwöchige Frist kann nicht verlängert werden.

(3) Die Jagdkarte im Scheckkartenformat besteht aus Polycarbonat und weist die Sicherheitsmerkmale Guillochen, taktile Laserung eines Elements und UV-Druck auf. Sie ist mit dem NÖ Landeswappen versehen und enthält folgende Daten:

(4) Die vorläufige Jagdkarte besteht aus Papier und enthält die in Abs. 3 genannten Daten.

(5) Anträge auf Ausstellung einer Jagdkarte können bereits einen Monat vor Beginn des Jahres, für das die Jagdkarte begehrt wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.

(6) Jagdgastkarten sind nach den in den Anlagen 9 und 10 dargestellten Mustern auszufertigen und zwar nach der

(7) Das ungefähre Ausmaß der Jagdgastkarten hat 10,5 cm x 7,5 cm pro Seite zu betragen.

Im RIS seit

15.03.2023

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4}

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann der NÖ Landesjagdverband für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.

(2) Bei Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

Im RIS seit

02.02.2026

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären.

(3) Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen, welche den Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und jedenfalls das Prüfungsergebnis für jeden Prüfungswerber und gegebenenfalls die Bestimmung einer Frist zu enthalten hat, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Auf Grund der Niederschrift hat die Prüfungskommission für jene Bewerber, bei denen das Prüfungsergebnis auf “geeignet” lautet, ein Zeugnis nach Anlage 11 auszufertigen, mit dem Rundsiegel jener Geschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, zu versehen und das Zeugnis nachweislich auszufolgen.

(2) Wurde ein Prüfungswerber für “nicht geeignet” erklärt, so ist ihm hierüber eine Verständigung nach Anlage 12 unter Angabe der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung der Prüfung zulässig ist, nachweislich auszufolgen. Für eine Teilwiederholung ist das Muster Anlage 13 zu verwenden.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen des § 60 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den beiden weiteren Mitgliedern gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf den Ersatz ihrer aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 sind sinngemäß von der gemäß § 60 Abs. 1 NÖ JG am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission anzuwenden.

Im RIS seit

18.12.2014

### Abschnitt 5 {#sec_abschnitt_5}

## § 14a Im RIS seit {#par_14a}

(1) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. dessen Ersatzmitglied ist ein mit dem Prüfungsstoff gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 NÖ JG vertrauter rechtskundiger Bediensteter zu bestellen.

(2) Zu jagdfachlichen Mitgliedern der Prüfungskommission bzw. deren Ersatzmitgliedern sind Personen zu bestellen, die im Prüfungsstoff gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 bis 5 NÖ JG fachkundig und im Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte sind. Als fachkundig gilt, wer zumindest

(3) Der NÖ Landesjagdverband hat für jedes gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG vorgeschlagene jagdfachliche Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist, gleichzeitig unter Angabe der Gründe die jeweilige Fachkunde und den Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte zu bescheinigen.

(4) Gehört der Vorsitzende bzw. dessen Ersatzmitglied nicht mehr der Behörde an, welche die Bestellung der Prüfungskommission vorgenommen hat, erlischt dessen Funktion und ist für den Rest der Funktionsperiode der betreffenden Prüfungskommission ein neuer Vorsitzender bzw. ein neues Ersatzmitglied gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG zu bestellen. Gleiches gilt für den Fall der Zurücklegung der Funktion als Vorsitzender bzw. Ersatzmitglied.

(5) Für den Fall, dass ein jagdfachliches Mitglied bzw. Ersatzmitglied seine Funktion zurücklegt, verstirbt oder eine der erforderlichen Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt, ist über Vorschlag des NÖ Landesjagdverbandes für den Rest der Funktionsperiode ein neues jagdfachliches Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG zu bestellen.

Im RIS seit

11.03.2021

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd beizulegen:

(2) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen:

(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. Nr. 16/2013) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sowie bei einer Wiederholung der Berufsjägerprüfung die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 4 nicht vorzulegen.

Im RIS seit

11.03.2021

## § 15a Im RIS seit {#par_15a}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Prüfungswerber hat im mündlichen Teil der Prüfung Kenntnisse in folgenden Fachbereichen nachzuweisen:

(2) Der Prüfungswerber hat im schriftlichen Teil der Prüfung Kenntnisse bei der Abfassung von Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes und der Wildbewirtschaftung nachzuweisen.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann die Behörde für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.

Im RIS seit

02.02.2026

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zu Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären. Bei der Berufsjägerprüfung lautet das Ergebnis auf “nicht bestanden”.

(3) Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Den Prüfungswerbern, die die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd bestanden haben und für “geeignet” erklärt wurden, ist ein nach Anlage 14 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist

(2) Prüfungen gemäß § 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 16 und 17 auszufertigen und nachweislich auszufolgen.

(3) Bei der Berufsjägerprüfung ist den Prüfungswerbern, die die Prüfung “bestanden” haben ein nach Anlage 18 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist

(4) Prüfungen gemäß § 69 Abs. 2 NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 19a und 19b auszufertigen und nachweislich auszufolgen.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen der §§ 68 und 70 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der ihnen aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.

Im RIS seit

18.12.2014

### Abschnitt 5a {#sec_abschnitt_5a}

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Vom NÖ Landesjagdverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Jagdaufseher gemäß § 68a NÖ JG zu jedem der in § 68 Abs. 4 Z 1 bis 4 NÖ JG genannten Themenbereiche anzubieten. Der Jagdaufseher hat innerhalb von drei Jahren mindestens einen dieser Weiterbildungskurse zu besuchen.

Im RIS seit

18.12.2014

### Abschnitt 6 {#sec_abschnitt_6}

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Folgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:

(2) Der Anfangs- und Schlußtag der Schußzeit werden in diese eingerechnet.

Im RIS seit

02.02.2026

## § 22a Im RIS seit {#par_22a}

(1) Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane und Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sind jederzeit berechtigt, zur Vergrämung von Wölfen im erforderlichen Ausmaß Warn- oder Schreckschüsse abzugeben.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, Wölfe im erforderlichen Ausmaß zu verfolgen und zu entnehmen, wenn

(3) Jede Entnahme eines Wolfes ist vom Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften vom Jagdleiter – unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des betroffenen Jagdgebietes zumindest binnen 24 Stunden telefonisch oder schriftlich (per E-Mail) zu melden. Die Meldung hat die relevanten Umstände der Entnahme (Abs. 2) zu enthalten und ist das Vorliegen dieser Umstände glaubhaft zu machen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung unverzüglich der NÖ Landesregierung weiterzuleiten.

(4) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind entnommene Wölfe für einen Zeitraum von bis zu 72 Stunden ab Meldung (Abs. 3) den Jagdbehörden sowie von diesen beigezogenen Personen zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, das Recht der Aneignung des entnommenen Wolfes.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landesregierung sind berechtigt, Mitteilungen über Wolfsichtungen sowie über verletzte oder gerissene Nutz- oder Wildtiere entgegenzunehmen und an den Jagdausübungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes weiterzuleiten.

Im RIS seit

02.02.2026

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Unbeschadet von § 22a dürfen alle jagdbaren Tiere, die im § 22 Abs. 1 nicht angeführt sind, während des ganzen Jahres, Federwild insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt, noch absichtlich gestört und auch grundsätzlich nicht gehalten werden. Gelege des Federwildes (Nester und Eier) sind grundsätzlich ganzjährig geschont.

Im RIS seit

02.02.2026

### Abschnitt 6a {#sec_abschnitt_6a}

## § 23a Im RIS seit {#par_23a}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Dieser Abschnitt gilt für Jagdhunde, zu deren Haltung der Jagdausübungsberechtigte nach § 23d verpflichtet ist.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 23b Im RIS seit {#par_23b}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Jagdhunde müssen reinrassig sein. Die Reinrassigkeit ist durch einen Herkunftsnachweis zu belegen, der mindestens folgenden Inhalt aufweisen muß:

(2) Eine Jagdhunderasse ist dann geeignet, wenn sie einer der folgenden Gebrauchsgruppen angehört:

Im RIS seit

18.12.2014

## § 23c Im RIS seit {#par_23c}

(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb entsprechend den im Jagdgebiet herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen, sicherzustellen. Sie müssen fähig sein, in Befolgung der Befehle ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschossene oder erlegte Wild rasch zu finden (Gebrauchsfähigkeit). Die Gebrauchsfähigkeit ist bis zum Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gegeben.

(2) Die Gebrauchsfähigkeit ist einmalig durch einen Prüfungs- und Leistungsnachweis nachzuweisen, der mindestens den Anforderungen des Abschnittes 26 entspricht und von einer vom NÖ Landesjagdverband gemäß § 91 Abs. 3 NÖ JG anerkannten Organisation ausgestellt wurde.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 23d Im RIS seit {#par_23d}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Für die Bejagung auf Schalenwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Schalenwildabschuß mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und jeden folgenden zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Schalenwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund.

(2) Für die Bejagung auf Niederwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Niederwildabschuß (Summe von Feldhase, Fasan, Rebhuhn und Wildenten) mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und fünften zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Niederwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund und ab dem sechsten auf je 1.000 Stück.

(3) Die für die Bejagung auf Schalenwild zur Verfügung stehenden Jagdhunde können auch gleichzeitig für die Bejagung auf Niederwild zur Verfügung stehen. Dabei sind sie wie folgt zu berücksichtigen:

(4) Für die Berechnung des jährlichen Wildabschusses nach Abs. 1, 2 und 3 ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Jagdjahre laut Abschußliste heranzuziehen.

(5) Wenn die zur Verfügung stehenden Jagdhunde nicht im Besitz und Führung der Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufseher stehen, müssen sie von Jägern mit gültiger NÖ Jagdkarte im Umkreis von 25 km Luftlinie, gemessen von der Grenze der betreffenden Jagdgebiete, für den Einsatz bereit gehalten werden.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 23e Im RIS seit {#par_23e}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband alle zur Verfügung stehenden reinrassigen, gebrauchsfähigen Jagdhunde mit Name, Rasse, Geschlecht und Wurfdatum, sowie Name, Wohnort und Mitgliedsnummer des NÖ Landesjagdverbandes des Hundeführers sowie die notwendigen Jagdgebietsdaten mit einem vom NÖ Landesjagdverband aufzulegenden Formblatt zu melden.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband die Herkunftsnachweise sowie Prüfungs- und Leistungsnachweise zur Einsicht vorzulegen. Das Anfertigen von Kopien durch den NÖ Landesjagdverband ist gestattet. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit, die Veräußerung und den Verlust eines genannten Jagdhundes unverzüglich dem NÖ Landesjagdverband zu melden.

Im RIS seit

18.12.2014

### Abschnitt 7 {#sec_abschnitt_7}

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Der Abschussplan für Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes und für Auer- und Birkhahnen ist nach dem entsprechenden auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster zu erstellen. Der Abschussplan kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn er inhaltlich dem jeweiligen auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster entspricht und sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben, enthält. Eine Ausfertigung des Abschussplanes bzw. der Abschussverfügung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.

Im RIS seit

11.03.2021

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

Die der Abschußplanung unterliegenden Wildstücke sind in Altersklassen zu unterteilen. Die Zuordnung in eine bestimmte Altersklasse ist wie folgt vorzunehmen:

Im RIS seit

19.12.2018

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Bei der Verfügung von Abschüssen mit Ausnahme solcher gemäß § 100 Abs. 1 und 2 NÖ JG – ist auf eine zweckvolle Gliederung des Abschusses trophäentragender Wildstücke nach Altersklassen zu achten, damit im verbleibenden Wildstand ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird.

(2) Das Hauptgewicht des Abschusses ist in der jüngsten Altersklasse festzulegen.

(3) In der Altersklasse II ist der Eingriff grundsätzlich sehr mäßig zu halten.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 26a Im RIS seit {#par_26a}

(1) Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.

(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 32/2024)

(3) Abs. 1 gilt nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.

Im RIS seit

15.05.2024

## § 26b Im RIS seit {#par_26b}

Die Abschussliste ist nach dem entsprechenden auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster zu erstellen. Die Abschussliste kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn sie inhaltlich dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formblatt entspricht und sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben, enthält. Eine Ausfertigung der Abschussliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.

Im RIS seit

11.03.2021

### Abschnitt 7a {#sec_abschnitt_7a}

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die öffentliche Hegeschau wird von der Bezirksverwaltungsbehörde für den ganzen Verwaltungsbezirk oder nur für Teile desselben (Hegeringe) angeordnet. In dem Hegeschaubereich sind Jagdgebiete mit gleichartigen jagdlichen Verhältnissen einzubeziehen, sodaß eine entsprechende Übersicht und Beurteilungsmöglichkeit gewährleistet ist.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 27a Im RIS seit {#par_27a}

(1) Bei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum in einwandfrei ausgekochtem oder präpariertem Zustand vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke und Rotwildschmalspießer – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.

(2) Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Abs. 1 nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.

(3) Die Trophäen sind von den Erlegern bzw. Jagdausübungsberechtigten mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen.

Im RIS seit

02.02.2026

## § 27b Im RIS seit {#par_27b}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten. Der NÖ Landesjagdverband kann mit der Durchführung den Bezirksjägermeister und die Hegeringleiter betrauen. Zur Hegeschau sind die Jagdberechtigten (§ 4 NÖ JG) und die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.

(2) Die Kennzeichnung durch Anbohren aller vorgelegter Trophäen ist auf der Rückseite des linken Rosenstockes bzw. Stirnzapfens und auf der Außenseite der Unterkiefer unterhalb der Zahnreihe vorzunehmen.

(3) Die Trophäenbeurteilung und -kennzeichnung erfolgt vor der Eröffnung der Hegeschau. Die mit der Durchführung betrauten Personen haben einen Bericht über die Beurteilung zu erstatten.

(4) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuß nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Hegeschaubereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

(5) Die Zuordnung zu der jeweiligen Altersklasse ist am Trophäenanhänger zu vermerken.

(6) Über das Ergebnis der Überprüfung hinsichtlich der Erfüllung der Abschußverfügung und der Einhaltung der Geschlechtergruppen und Altersklassen innerhalb der einzelnen Jagdgebiete und des gesamten Hegeschaubereiches ist im Rahmen der Hegeschau zu berichten.

(7) Die Wildschadenssituation ist hinsichtlich Ausmaß, Ursachen, Entwicklung und Vermeidung ebenfalls zu besprechen.

(8) Die Rückgabe der Trophäen und Unterkiefer erfolgt nach Schluß der Hegeschau.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Das Beurteilungsergebnis und die Verbringung der Trophäe ins Ausland sind auf dem Trophäenanhänger zu vermerken, und dieser ist bei der Hegeschau anstelle der Trophäe vom Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen.

Im RIS seit

18.12.2014

### Abschnitt 8 {#sec_abschnitt_8}

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten oder des Raubzeugs abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Abs. 3) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.

(2) Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild oder Raubzeug müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.

(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:

Tierart

Breite und Höhe in cm

Länge in cm

Fuchs

30

100

Dachs

30

100

Marderhund

30

100

Waschbär

30

100

Marder

20

100

Iltis

8

60

Wiesel

6

45

Im RIS seit

02.02.2026

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild sind Fanggeräte, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben, oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit bestehen, die in einem Abstand von 3 bis 5 cm angeordnet sind. Sie müssen mit einem Boden versehen sein. Die Beschaffenheit der Fangtore und deren Auslösemechanismus muß gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden.

(2) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild müssen so beschaffen sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden.

(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle muß mindestens 95 cm breit und hoch und mindestens 165 cm lang sein.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 30a Im RIS seit {#par_30a}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Kastenfallen dürfen nur von Personen verwendet werden, die

Im RIS seit

18.12.2014

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Die Verwendung betäubender Stoffe ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Bei nicht jagdbaren Wildarten ist diese auf § 3 Abs. 8 NÖ JG zu stützen. Die Bewilligung in umfriedeten Eigenjagdgebieten ist nur dann zu erteilen, wenn diese im Interesse der Jagdwirtschaft gelegen ist. In anderen Jagdgebieten ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn dies

erforderlich ist.

(2) Bei der Anwendung betäubender Stoffe hat ein Tierarzt anwesend zu sein. Die Verwendung von Schußwaffen zur Abgabe solcher Stoffe ist zulässig.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Verwendung betäubender Stoffe auch ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 zulässig. Hierüber ist unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Im RIS seit

19.12.2018

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Das lebend gefangene Raubwild oder Raubzeug darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten.

Im RIS seit

02.02.2026

## § 33a Im RIS seit {#par_33a}

Folgende Geräte sind als künstliche Nachtzielhilfen im Sinne des § 95 Abs. 1 Z 4 NÖ JG anzusehen:

Im RIS seit

02.02.2026

### Abschnitt 9 {#sec_abschnitt_9}

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zur Kennzeichnung von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen, deren Sperre für jagdfremde Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt wurde, sowie von Fütterungsbereichen und Wildschutzgebieten, sind die in der Anlage 21 enthaltenen Tafeln zu verwenden. Die kreisrunden Tafeln sind in grüner Farbe mit einem in der Mitte horizontal verlaufenden weißen Streifen auszuführen. Der Durchmesser hat 40 bis 45 cm zu betragen, während der weiße Streifen eine Breite von etwa 1/5 des Durchmessers aufzuweisen hat. Die Tafeln haben in schwarzer Aufschrift die Worte “Jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Befristetes jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Wildschutzgebiet betreten verboten” zu enthalten.

Im RIS seit

15.03.2023

### Abschnitt 10 {#sec_abschnitt_10}

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Für die Berechnung der Amtskosten des Schlichters in Verfahren über Jagd- und Wildschadenansprüche gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt dem Schlichter für jede angefangene halbe Stunde der im § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, festgesetzte Betrag.

(2) Für den Fall der Bereitstellung eines Schriftführers ist eine Pauschalvergütung von € 9,– zu entrichten.

(3) Alle übrigen Kosten des Verfahrens (Amtskosten) insbesondere für die Beschaffung der erforderlichen Drucksorten und für die Vornahme von Zustellungen sind in der Höhe der dadurch entstehenden Barauslagen zu ersetzen.

Im RIS seit

19.12.2018

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Für das Verfahren vor den Schlichtern sind die in den Anlagen 22 bis 24 angeführten Formblätter zu verwenden.

Im RIS seit

18.12.2014

### Abschnitt 11 {#sec_abschnitt_11}

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Dem Mitglied des Jagdbeirates gebühren

Im RIS seit

18.12.2014

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Das Mitglied des Jagdbeirates erhält, gleichgültig, mit welchem Beförderungsmittel es die Reise zurücklegt, oder ob es zu Fuß geht, als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen Kilometer zwischen Ausgangspunkt der Dienstreise und Ausgangspunkt der Tätigkeit im Ort der Dienstverrichtung zwischen dem Endpunkt einer Tätigkeit und dem Ausgangspunkt einer allfälligen weiteren Tätigkeit und dem Endpunkt der Reise ein Kilometergeld.

(2) Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach den auf Grund der Dienstpragmatik der Landesbeamten festgelegten Sätzen.

(3) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist anhand des elektronischen Distanzprogrammes gemäß der NÖ Distanzprogrammverordnung, LGBl. 2100/5 oder, im Falle, daß das Mitglied des Jagdbeirates die Strecke zu Fuß zurückgelegt hat, an Hand einer Straßenkarte im Maßstab von höchstens 1 : 200.000 festzustellen, wobei die kürzeste benützbare Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist.

(4) Bei Benützung oder Mitbenützung eines von der Behörde zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuges gebührt kein Kilometergeld.

(5) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Das Ausmaß der Reisezulagen (Tages- und Nächtigungsgebühr) richtet sich nach der Landes-Reisegebührenvorschrift, 8. Abschnitt des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.

Im RIS seit

18.12.2014

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Für Zeiträume in der Dauer bis zu fünf Stunden gebührt die halbe, für Zeiträume von mehr als fünf Stunden die ganze Tagesgebühr (§ 40).

Im RIS seit

18.12.2014

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Anspruch auf Reisegebühren (Reisekostenvergütung und Reisezulage) ist bei der Behörde, welche die Tätigkeit des Jagdbeirates in Anspruch genommen hat, spätestens bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, welcher der Beendigung der Tätigkeit folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht vorgelegt wird.

(2) Die Anweisung der Gebühren ist von der in Abs. 1 angeführten Behörde zu veranlassen.

Im RIS seit

18.12.2014

### Abschnitt 12 {#sec_abschnitt_12}

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß § 63 NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90.

Im RIS seit

21.12.2023

### Abschnitt 13 {#sec_abschnitt_13}

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Zur Wildtierhaltung sind zugelassen:

Im RIS seit

18.12.2014

### Abschnitt 14 {#sec_abschnitt_14}

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Der erfolgreiche Abschluß des Faches Jagd und Fischerei im Gesamtausmaß von 6 Wochenstunden einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2021, (Försterschule) ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(2) An der Universität für Bodenkultur Wien erfolgreich abgelegte Prüfungen über die Lehrveranstaltungen

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Forstfachschule im Sinne des § 117 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen – praktischer Unterricht” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(4) Der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, ersetzt die Jagdprüfung, wenn das Schwerpunktfach „Jagdwesen“ erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(5) Das Mindestmaß an Schießfertigkeit gemäß Abs. 1 bis 4 wird nachgewiesen, wenn von fünf auf eine Entfernung von 100 m abzugebenden Büchsenschüssen auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring 8 erzielt werden und wenn auch bei Abgabe von Flintenschüssen eine sicherheitstechnisch einwandfreie Handhabung der Waffe festgestellt werden kann. Hiebei müssen von zehn geworfenen Wurftauben mindestens drei erkennbar getroffen werden. Auf jede Wurftaube dürfen zwei Schüsse (Doublette) abgegeben werden. Die Verwendung anderer als Bock- oder Doppelflinten ist untersagt.

Im RIS seit

11.03.2021

### Abschnitt 15 {#sec_abschnitt_15}

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild dürfen maximal 3 Kirrstellen pro angefangene 100 ha Jagdgebietsfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal 1 kg/Tag eines artgerechten Futtermittels vorgelegt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 kg vorliegen darf.

(2) Kirrautomaten dürfen nur auf eine Art und Weise verwendet werden, daß den Anforderungen des Abs. 1 entsprochen wird.

(3) Neben der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 88 Abs. 1 NÖ JG) bedürfen Kirrfütterungen in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober zusätzlich der Zustimmung des Jagdberechtigten (bei Eigenjagdgebieten des Grundeigentümers, bei Genossenschaftsjagdgebieten des Obmanns des Jagdausschusses). Liegen Grundflächen benachbarter Jagdgebiete weniger als 100 m von der Kirrstelle entfernt, so ist auch die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers dieser Flächen und des Jagdberechtigten des Nachbarreviers erforderlich.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.

Im RIS seit

15.03.2023

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild ist in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten.

(2) In der Zeit vom 1. August bis 30. November ist die Vorlage aller Futterarten, mit Ausnahme von Äpfeln und Birnen oder Rüben, verboten.

(3) Eine Kirrung ist nur für jenes Rotwild gestattet, für das eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3 NÖ JG) betrieben wird.

(4) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild darf maximal eine Kirrstelle pro angefangene 100 ha Waldfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal der Inhalt eines 20 Liter Kübels an Äpfeln und/oder Birnen oder 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben pro Tag vorgelegt sein, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als diese Menge vorliegen darf.

(5) Der Anzeige der Errichtung der Kirrfütterung (§ 87 Abs. 4 und 5 NÖ JG) ist ein Plan im Maßstab von 1 : 25.000 oder größer beizulegen, in dem die Kirrstelle und die ordnungsgemäß betriebene Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3 NÖ JG), die vom Anzeiger betrieben wird bzw. an der er sich beteiligt, eingezeichnet sind.

(6) Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.

Im RIS seit

15.03.2023

### Abschnitt 16 {#sec_abschnitt_16}

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete einen Jagdkataster zu führen. Er hat mindestens folgenden Inhalt aufzuweisen:

(2) Mittels Auswertungen können aus dem Jagdkataster jagdstatistische Daten gewonnen und zu statistischen Zwecken verwendet werden. Dabei sind die Regelungen des NÖ Statistikgesetzes 2007, LGBl. 4805 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, zu beachten.

Im RIS seit

15.03.2023

### Abschnitt 17 {#sec_abschnitt_17}

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Für die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung von Wildschäden im Hochwald und an Kernwüchsen im Mittelwald gelten die Bestimmungen der Abschnitte 18, 19 und 20.

(3) Für die Ermittlung von Wildschäden im Ausschlagwald und am Ausschlagbewuchs im Mittelwald gelten die Bestimmungen des Abschnittes 21.

(4) Wildschäden an forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dergleichen, an forstlichem Bewuchs auf besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen Aufforstungskosten sind nach Abschnitt 22 zu bewerten.

(5) Wildschäden im Schutzwald außer Ertrag sind nur zu bewerten, soweit sie an aufgeforstetem Bewuchs verursacht wurden, oder das Entstehen von Kahlflächen oder Räumden, für welche den Waldeigentümer die Wiederbewaldungspflicht trifft, verursachen.

(6) Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen des Nebenbestandes, sind nicht zu bewerten.

(7) Fege- und Schälschäden im Wald an Pflanzen mit einer Wuchshöhe von bis einschließlich 3 m sind nach den Regelungen des Abschnittes 20 (Fegeschäden), solche an Pflanzen, mit einer Wuchshöhe von größer als 3 m sind nach den Regelungen des Abschnittes 19 (Schälschäden) zu erheben und zu bewerten.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 49a Im RIS seit {#par_49a}

(entfällt)

Im RIS seit

15.12.2015

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Die Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.

(2) Bei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Schadensfläche.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

Festzustellen ist, ob

vorliegen.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (z. B. Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (z. B. Fremdarbeiten) zugrundezulegen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer

(2) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz familienfremder Arbeitskräfte anfallen.

Im RIS seit

15.12.2015

### Abschnitt 18 {#sec_abschnitt_18}

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

Verbißschäden sind die durch das Abäsen des für das Höhenwachstum maßgeblichen Leittriebes an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Als Abäsen des Leittriebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Verbiß kann auf derselben Schadensfläche nur einmal innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Bei überlappenden Schadensflächen sind jene Flächenanteile, auf welchen Verbissschäden innerhalb der letzten zwölf Monate nach diesen Bestimmungen bereits bewertet wurden, in Abzug zu bringen.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind vor der Schadensaufnahme Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden und getrennt zu erheben und zu bewerten.

(2) Bei Verbiß an Verjüngungen unter Schirm erfolgt die Schadensaufnahme nur dann, wenn der Altbestand im Durchschnitt bereits das um zehn Jahre verminderte Hiebsreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 erreicht hat.

(3) Die Schadensaufnahme erfolgt nur auf Schadensflächen, deren Ausmaß mindestens 300 m² erreicht. Wege oder Straßen unter vier Metern Breite unterbrechen dabei nicht den Zusammenhang der Schadensfläche.

(4) Die Schadensaufnahme ist mittels Stichprobenerhebung durchzuführen.

(5) Das Flächenausmaß der einzelnen Probeflächen beträgt jeweils 10 m². Es sind kreisförmige Probeflächen anzulegen (Radius r = 1,78 Meter).

(6) Bis zu einem Flächenausmaß von einem Hektar der Schadensfläche sind mindestens 15 Probeflächen anzulegen, bei einem darüber hinausgehenden Flächenausmaß sind je angefangenem Viertelhektar zwei weitere Probeflächen anzulegen.

(7) Die Probeflächen sind nach einem fixen Flächenraster anzulegen, wobei die erste Probefläche nach dem Zufallsprinzip auszuwählen ist. Die Mittelpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu markieren.

Im RIS seit

08.06.2017

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

Es sind zu erheben:

Im RIS seit

15.12.2015

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Die der Schadensbewertung zugrunde zu legende Mindestanzahl der nach waldbaulichen Grundsätzen erforderlichen Anzahl unverbissener Pflanzen (Soll-Werte) beträgt für Reinbestände beim

(2) Für jede Zielbaumart sind folgende Daten getrennt je Hektar zu ermitteln:

(3) Die Pflanzenzahlen je Hektar aus der Stichprobenerhebung ergeben sich aus den jeweiligen Summen über alle Probeflächen mal 1000 dividiert durch die Anzahl der Probeflächen.

(4) Zu ermitteln ist weiters der Grundschadenswert je Zielbaumart. Dieser ergibt sich aus der Division des Referenzwertes gemäß der „Forstpflanzenpreisliste der Niederösterreichischen Landesforstgärten“ durch 2.

(5) Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar kleiner als die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Hektar und dem Verbißprozent in Hundertstel.

(6) Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar größer oder gleich groß wie die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Anzahl der erhobenen verbissenen Pflanzen je Hektar.

(7) Der Schadensbetrag für die gesamte Schadensfläche ergibt sich aus der Summe der Schadensbeträge der Zielbaumarten je Hektar mal dem Flächenausmaß der Schadensfläche in Hektar.

(8) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn mindestens 100% der Soll-Werte gemäß § 57 Abs. 1 unverbissen geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Anteilen der jeweiligen Zielbaumarten gemäß dem erstrebten Verjüngungsziel nach § 56 Z 2 auszugehen.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Schadenersatz kann begehrt werden wegen wildbedingt ausbleibender Naturverjüngung

(2) Die ausbleibende Naturverjüngung ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn

(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine flächendeckende Verjüngung über das Keimlingsstadium hinaus eingestellt hat bei gleichzeitigem verbissbedingten Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes.

(4) Verbissbedingtes Ausbleiben der Naturverjüngung liegt dann vor, wenn insgesamt weniger als 500 mindestens einjährige Pflanzen je Hektar auf der Schadensfläche vorhanden sind.

(5) Das verbissbedingte Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes ist mittels Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Für die Durchführung dieser Stichprobenerhebungen gelten die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 bis 7.

(6) Der Schadensbetrag in Euro je Hektar Schadensfläche ist die Summe des 300-fachen Referenzwertes für die Baumart Fichte und des 500-fachen Referenzwertes für die Baumart Buche gemäß § 56.

(7) Der Schadensbetrag in Euro je Schadensfläche ergibt sich durch die Multiplikation des Schadensbetrages in Euro je Hektar mit dem Ausmaß der Schadensfläche in Hektar.

Im RIS seit

08.06.2017

### Abschnitt 19 {#sec_abschnitt_19}

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m² ist eine Vollaufnahme durchzuführen.

(2) Bei Schadensflächen über 5.000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.

(3) Bei der Stichprobenaufnahme betragen das Mindestausmaß je Probefläche 100 m² und die Mindestanzahl der Probeflächen 4 je Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Es sind zu erheben:

(2) Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes und ist zu ermitteln

(3) Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden.

(4) Die Stammzahl je Hektar ergibt sich durch Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle 7 und für Laubholz der Tabelle 8 zu entnehmen.

(5) Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:

(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind bei der

die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes zu berücksichtigen.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen 9 bis 17.

(2) Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.

(3) Weisen 30 % oder mehr der Stämme des Endbestandes einen Schädigungsgrad „stark“ auf, ist wegen Bestandesschädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 40 % hinzuzuzählen.

(4) Weisen 50 % des Bewuchses einer 10jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schälschäden auf und wird der Anteil des unbeschädigten Bewuchses durch den Wildschaden noch weiter vermindert, ist wegen betriebswirtschaftlicher Schädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 60 % hinzuzuzählen.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad “stark” aufweist. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.

Im RIS seit

15.12.2015

### Abschnitt 20 {#sec_abschnitt_20}

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

Fegeschäden sind die durch das Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

Fegeschäden sind durch eine Vollaufnahme zu erheben.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

(1) Anspruch auf Schadenersatz für Fegeschäden besteht bei Pflanzen, die dem obersten Drittel der Verjüngung angehören, wenn in einem Umkreis von r = 0,80 m keine ungeschädigte Pflanze derselben Baumart und sozialen Stellung vorhanden ist. In diesem Umkreis einer gefegten Pflanze, für die Schadenersatz geltend gemacht wird, kann keine weitere entschädigt werden.

(2) Für jede solche Pflanze ist zu erheben, ob sie kleiner oder gleich 70 cm, größer als 70 cm und kleiner oder gleich 130 cm oder größer als 130 cm ist.

(3) Pflanzen, die als geschädigt erhoben wurden, sind dauerhaft zu markieren. Der Schadenersatzanspruch für eine geschädigte Pflanze kann nur einmal geltend gemacht werden.

Im RIS seit

15.12.2015

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

Der Schadensbetrag je geschädigter Pflanze ergibt sich aus der Multiplikation des Referenzwertes für die jeweilige Baumart gemäß § 56, für Pflanzen mit einer Höhe

Im RIS seit

15.12.2015