# NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV)

StF: LGBl. 9270/10-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 28. Jänner 2025 aufgrund des § 55 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2024 verordnet:

Im RIS seit

03.02.2025

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten gemäß §§ 51 ff NÖ KJHG, LGBl. 9270-0, sowohl für stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die das Land selbst betreibt, als auch für private stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Durchführung von Maßnahmen der vollen Erziehung herangezogen werden.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Wohnformen zur Betreuung von Minderjährigen im Sinne dieser Verordnung sind:

Im RIS seit

22.12.2022

## § 3 Allgemeine Voraussetzungen {#par_3}

(1) Einrichtungen im Sinne des § 2 dürfen nur mit behördlicher Eignungsfeststellung errichtet und betrieben werden.

(2) Einrichtungen im Sinne des § 2 müssen, wenn erforderlich, ganzjährig betrieben werden und für diese Aufgabe geeignete Rahmenbedingungen aufweisen.

(3) Einrichtungen im Sinne des § 2 müssen ausreichend qualifiziertes Personal, die notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation vorweisen. Insbesondere ist für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen zu sorgen sowie eine Kontinuität im Betreuungsangebot sicherzustellen.

(4) Die Auswahl des Standortes hat unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung entsprechend dem regionalen Bedarf und im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß § 22 NÖ KJHG zu erfolgen.

(5) Die in Abs. 2 bis 4 und in § 12 Abs. 13 und 14 genannten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für sonstige Einrichtungen und nicht ortsfeste Formen der Pädagogik gemäß § 50 Abs. 1 Z 5 NÖ KJHG.

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

Diese Verordnung regelt:

Im RIS seit

20.02.2020

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

## § 4 Kindeswohl {#par_4}

(1) Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe haben sich bei der Betreuung von Minderjährigen am Kindeswohl auszurichten.

(2) Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beachten.

(3) Kindeswohl ist der Prozess materiellen, körperlichen, psychisch-geistigen und sozialen Wohlbefindens bzw. Wohlergehens von Personen bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr innerhalb des sie umgebenden sozialen Lebensraumes und der Sozialisationsbedingungen und in Hinblick auf die zunehmende Entwicklung einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftlichen Persönlichkeit, beinhaltend individuelle, autonome Handlungskompetenz und Gestaltungsmöglichkeit.

## § 5 Kinderrechte {#par_5}

Unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind Minderjährige bestmöglich in ihrer Entfaltung, Entwicklung und sozialen Integration zu fördern. Die Anwendung jeglicher Gewalt, die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides und die Würde des Minderjährigen verletzende Eingriffe sind bei der Ausübung der Pflege und Erziehung unzulässig.

## § 6 Aufsichtspflicht der Einrichtung {#par_6}

(1) Bei der Ausübung der Pflege und Erziehung obliegt der Einrichtung gemäß § 2 besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht über die ihr anvertrauten Minderjährigen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Abs. 1 hat jede Einrichtung mindestens einen Nachtdienst, entsprechend dem Alter, der Anzahl und der jeweiligen Bedürfnislage der Minderjährigen einzurichten.

## § 7 Pädagogische Orientierungen {#par_7}

(1) Die pädagogische Betreuung in stationären Einrichtungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfe hat auf folgende Orientierungen besonders Bedacht zu nehmen:

(2) Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund einer, nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten, sozialpädagogischen Konzeption vorzunehmen und diese Konzeption den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes laufend anzupassen und jedenfalls alle fünf Jahre zu evaluieren.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Bei der Ausstattung, Beheizung und Belüftung der Räume ist die Verwendung gesundheitsbeeinträchtigender Materialien und Anlagen zu vermeiden. Werden Minderjährige im Alter bis zu 6 Jahren betreut, dürfen keine Nadelfilzböden verwendet werden. Die Böden müssen wärmeisolierend und möglichst rutschfest sein.

(2) In allen Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräumen muss natürliche Belichtung und Belüftung in ausreichendem Ausmaß gegeben sein.

(3) Verbandskästen gemäß Ö-Norm Z-1020 müssen in entsprechender Anzahl und Ausstattung vorhanden sein. Medikamente sind versperrt und entsprechend den notwendigen Lagerungsbedingungen aufzubewahren. In beiden Fällen ist das Ablaufdatum regelmäßig zu überprüfen.

(4) Das für die Betreuung der Minderjährigen eingesetzte Personal muss in Erster Hilfe ausgebildet sein und alle 4 Jahre einen mindestens 8 Stunden dauernden Auffrischungskurs nachweisen.

(5) Die Ernährung der Minderjährigen hat ausreichend, ausgewogen und altersgemäß zu sein. Frische Speisen, Vollwertkost und Lebensmittel aus biologischem Anbau sind Fertigprodukten vorzuziehen. Die diesbezügliche Dokumentation ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(6) Wird Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnommen, so ist dieses mindestens einmal jährlich einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt zu unterziehen und das Ergebnis der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(7) Die medizinische Versorgung von Minderjährigen ist altersentsprechend sicherzustellen. Fachärztliche Untersuchungen und Untersuchungen gemäß Mutter-Kind-Pass sind in den erforderlichen Abständen wahrzunehmen und zu dokumentieren.

(8) Bei Aufnahme und geplanter Entlassung ist ein medizinischer Status zu erheben und im Gesundheitsblatt zu dokumentieren.

(9) Die Aufzeichnungen im Gesundheitsblatt sowie alle weiteren medizinischen Befunde, Röntgenbilder und dgl. sind bei Entlassung den Erziehungsberechtigten, bei jungen Erwachsenen diesen selbst, nachweislich auszufolgen.

Im RIS seit

20.02.2020

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Jede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG zu verfügen.

(2) Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Abs. 1 genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.

(3) Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfer gemäß der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, oder Personen, die eine vom Kinder- und Jugendhilfeträger veranstaltete Schulung zur Gruppenhelferin bzw. zum Gruppenhelfer oder eine vergleichbare Schulung erfolgreich absolviert haben, können entsprechend dem in der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, genannten Umfang als Betreuungspersonen eingesetzt werden, sofern diese persönlich geeignet sind.

(4) Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über entsprechende praktische Erfahrung vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, sowie persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.

(5) Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten sowie für Aufgaben der beruflichen Qualifizierung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.

(6) Personen gemäß Abs. 1 bis 5 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch die sie betreuenden Personen nicht in ihrer psychischen und intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt werden.

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 27/2025)

Im RIS seit

03.02.2025

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) In Wohnformen im Sinne des § 2 muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):

(1a) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann der in Abs. 1 Z 1, 3 und 5 festgelegte Betreuungsschlüssel insofern unterschritten werden, als für

(2) In den Betreuungsschlüssel gemäß Abs. 1 Z 1 können eingerechnet werden:

Eine Kumulation von Z 1 und Z 2 ist nicht möglich.

(3) Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.

(4) Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.

(5) Die tatsächliche Anzahl an Betreuungspersonen hat sich unbeschadet der festgelegten Mindestanzahl an den Bedürfnissen der Minderjährigen sowie an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung zu orientieren.

(6) Ein VZÄ (Vollzeitäquivalent) wird mit einer Anstellung von 38 Stunden pro Woche berechnet.

Im RIS seit

03.02.2025

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Für Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:

(2) Eine kurzfristige Überschreitung der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe ist nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.

(3) Eine Überschreitung gemäß Abs. 2 ist für Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ohne Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherung des Kindeswohles bis zu vier Wochen zulässig, sofern die Überschreitung

3.höchstens vier Wochen dauert.

(4) Bei Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 handelt es sich um bestimmte Einrichtungsformen gemäß § 55 Abs. 3 NÖ KJHG und sind Überschreitungen der im Rahmen der behördlichen Eignungsfeststellung bewilligten Gruppengröße und Altersgruppe mit Bescheid festzulegen.

(5) Die Wohnformen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.

Im RIS seit

03.02.2025

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4}

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen für jede Gruppe einen in sich abgeschlossenen Wohnbereich aufweisen.

(2) Bei der Einrichtung des Wohnbereiches, insbesondere des Wohn-/Schlafraumes der Minderjährigen und jungen Erwachsenen, ist auf individuelle Gestaltung und Wahrung des persönlichen Bereiches Rücksicht zu nehmen. Der Schutz des Eigentums jedes einzelnen Minderjährigen und jungen Erwachsenen ist zu gewährleisten und diesen eine Möglichkeit der sicheren Verwahrung des Eigentums zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Größe eines Wohn-/Schlafraumes für Minderjährige und junge Erwachsene darf 10 m² Nutzfläche nicht unterschreiten.

(4) Ein Wohn-/Schlafraum darf maximal mit 3 Kindern bzw. 2 Jugendlichen belegt werden, wobei auf die Bedürfnisse jedes Einzelnen zu achten ist. Pro Minderjährigem muss eine Fußbodenfläche von mindestens 6 m² zur Verfügung stehen.

(5) In Wohnformen gemäß § 2, insbesondere in Krisenzentren, sind je nach Bedarf, Betreuungsangebot und Zielgruppe ausreichend Einbettzimmer vorzusehen. In Mutter-Kind-Einrichtungen ist eine eigene Wohneinheit pro Mutter mit Kind vorzusehen.

(6) In jeder Gruppe sind je nach Größe und Bedarf insbesondere folgende Räume vorzusehen:

(7) Leben in einer Gruppe Minderjährige im Alter bis zu 3 Jahren, muss im Wohn- Schlaf- und Pflegebereich eine altersangepasste Ausstattung zur Verfügung stehen. Der Pflegebereich muss über eine ausreichende Anzahl von Wickeltischen, Säuglingsbadewannen und Handwaschbecken mit der Möglichkeit einer hygienisch einwandfreien Händereinigung verfügen.

(8) Leben in einer Gruppe Minderjährige im Alter bis zu 6 Jahren, müssen Steckdosen mit einem Berührungsschutz versehen sein.

(9) Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch Wohnungen für die Betreuung von je maximal zwei Jugendlichen mit dem Ziel der Hinführung in die Selbständigkeit betreiben.

(10) In einer Wohnung gemäß Abs. 9 müssen mindestens 20 m² pro Minderjährigen und folgende Mindestausstattung zur Verfügung stehen:

(11) Die Schlösser der Wohnungstüren und die Türen innerhalb der Wohnung müssen für die pädagogischen Fachkräfte im Notfall von außen geöffnet werden können.

(12) Für Wohnungen im Sinne des Abs. 8 gelten die Sicherheitsvorkehrungen bezüglich Unfallverhütung, Brandschutz und Hygiene gemäß § 13, § 14 Abs. 1, 4, 5, 6 und 8 und § 15 Abs. 1, 2 und 5. Die Sicherheitsvorkehrungen sind in regelmäßigen Zeitabständen von den pädagogischen Fachkräften zu erheben und zu dokumentieren.

(13) Abhängig von der Zielsetzung der Einrichtung müssen ausreichend infrastrukturelle Angebote wie z. B. Kindergarten, Schule, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Nahbereich vorhanden oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein. Jede Einrichtung muss in ihrem Areal oder zumindest in leicht erreichbarer Nähe einen Garten, eine Wiese oder eine sonstige Anlage zur Verfügung haben, die den Minderjährigen in altersangepasster Form Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.

(14) Einrichtungen im Sinne des § 2 dürfen nicht der Einwirkung von Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder anderer Immissionen ausgesetzt sein, die geeignet sind, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung zu bewirken.

Im RIS seit

20.02.2020

## § 13 Unfallverhütung {#par_13}

(1) Die Ausstattung einer Einrichtung muss so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen bzw. gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Träger einer Einrichtung ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der gesamten Einrichtung verpflichtet und hat Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, unverzüglich zu beheben.

(2) Werden in einer Einrichtung Minderjährige unter 6 Jahren betreut, sind insbesondere Schwimmbecken, Biotope und Übergänge zu Verkehrsflächen so abzusichern, dass Unfälle und gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Fenster im Obergeschoss sind bei Minderjährigen unter 6 Jahren durch entsprechende, konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Kindern abzusichern.

(3) Die Haltung von Tieren ist nur dann zulässig, wenn entsprechende Vorkehrungen für die Sicherheit der Minderjährigen getroffen wurden und eine Gefährdung für das Wohl der Minderjährigen nicht zu erwarten ist.

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Leitung der Einrichtung hat alle Vorkehrungen zu treffen, dass diese bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann.

(2) Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit zweckmäßigem Räumungsplan zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Erforderliche Maßnahmen zur Brandabschnittsbildung und Sicherung der Fluchtwege sind durchzuführen.

(4) Entsprechend der Brandschutzordnung ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöschgeräten zu montieren und in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten.

(5) Im Küchenbereich ist zusätzlich eine Löschdecke zu montieren.

(6) Für jede Einrichtung muss eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden. Diese oder dieser haben einen Ausbildungskurs für vorbeugenden Brandschutz zu absolvieren.

(7) Das in der Einrichtung beschäftigte Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Räumungsübungen sind entsprechend der Brandschutzordnung jedenfalls mindestens einmal jährlich durchzuführen.

(8) Technische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden noch eine Brandgefahr darstellen.

(9) In allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, müssen Rauchwarnmelder angebracht werden.

Im RIS seit

20.02.2020

## § 15 Hygiene {#par_15}

(1) In allen Räumen einer Einrichtung ist auf einen hygienisch einwandfreien Zustand zu achten.

(2) Die Küche ist mit einer entsprechenden Be- und Entlüftung zu versehen. Im Kochbereich der Küche müssen die Wände auf eine Höhe von mindestens 1,60 m mit einem abwaschbaren Belag versehen sein. Dies gilt auch für zur Küche gehörende Nebenräume.

(3) Die Fenster der im Abs. 2 bezeichneten Räumlichkeiten sind in der warmen Jahreszeit mit Fliegengittern zu versehen. Die Bodenbeläge müssen aus abwaschbarem Material bestehen.

(4) Bei Großküchen, die drei oder mehr Gruppen versorgen, kommen auch die Vorgaben des Lebensmittelinspektorats zur Anwendung.

(5) Alle Lebensmittel sind entsprechend den vorgesehenen Lagerungsbedingungen zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen.

(6) Putzmittel sind in einem eigenen und versperrbaren Schrank aufzubewahren.

### Abschnitt 5 {#sec_abschnitt_5}

## § 16 Aufsicht {#par_16}

(1) Der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers unterliegen gemäß § 53 NÖ KJHG die stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt ist. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sich demnach in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, zu überzeugen, ob die stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den rechtmäßigen und zweckmäßigen Erfordernissen weiterhin entsprechen. Zentrales Anliegen der Aufsicht ist die Sicherung des individuellen Kindeswohls.

(2) Die interne Aufsicht der Einrichtung liegt bei der Person, die die Leitung der Einrichtung innehat bzw. bei einer Person oder Personen, die von der Leitung dazu bestimmt worden ist oder sind.

Sie hat die Aktualität der pädagogischen Konzeptionen und Leistungsvereinbarungen zu überprüfen und bei deren Erstellung und Weiterentwicklung mitzuwirken.

Sie hat in Zusammenarbeit mit dem Personal die Betreuungsqualität und Lebensqualität der Minderjährigen und jungen Erwachsenen sowie deren Rechte sicher zu stellen.

Die Leitung der Einrichtung hat deren Leistungen bezüglich betreuerischer, betrieblicher, personeller und finanzieller Belange, sowie deren Strukturen, laufende Prozesse und Ergebnisse zu steuern und zu kontrollieren. Sie ist für die Zielerreichung und Aufgabenerfüllung der Einrichtung verantwortlich und hat die Aufsichtsbehörde über die Leistungserbringung sowie besondere Vorkommnisse zu informieren.

## § 17 Qualitätssicherung {#par_17}

(1) Einrichtungen im Sinne des § 2 haben die Qualitätsstandards, die in dem vom Bescheid (§ 51 Abs. 3 NÖ KJHG) umfassten Konzept festgeschrieben sind, sicherzustellen und einzuhalten.

(2) Die Einrichtung hat dem Personal Gruppensupervision anzubieten. Dem pädagogischen Personal sind regelmäßig interne Teambesprechungen zu ermöglichen und auf deren Durchführung ist zu achten.

(3) Das Personal einer Einrichtung hat zu beruflicher Fort- und Weiterbildung – nach Möglichkeit im Rahmen der Dienstzeit – angeregt zu werden.

### Abschnitt 6 {#sec_abschnitt_6}

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Der Betreiber der Einrichtung hat den Antrag auf Eignungsfeststellung einer Einrichtung im Sinne des § 2 bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Der Betreiber einer Einrichtung kann eine physische oder eine inländische juristische Person sein. Soll die Feststellung der Eignung einer Einrichtung einer physischen Person erteilt werden, so muss diese volljährig sein und darf keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

Dies gilt auch für die Gesellschafter und vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(3) Der Antrag auf Feststellung der Eignung einer Einrichtung hat zu enthalten:

(4) Die zuständige Behörde hat vor Feststellung der Eignung einen Lokalaugenschein abzuhalten.

Im RIS seit

20.02.2020

## § 19 Meldepflichten {#par_19}

(1) Der Betreiber der Einrichtung hat der Behörde, welche die Eignung der Einrichtung festgestellt hat, Änderungen im Sinne des § 52 Abs. 1 NÖ KJHG mitzuteilen. Unabhängig von allfälligen Änderungen in der Eignungsvoraussetzung sind folgende Umstände unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dieser Behörde schriftlich zu melden:

(2) Jeder im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung stehende Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehreinsatz in der Einrichtung ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Aufsichtsbehörde zu melden.

### Abschnitt 7 {#sec_abschnitt_7}

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.

(3) Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.

(4) §§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Abs. 4, 9, 10, 11, 12 Abs. 6, 14 Abs. 9, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) §§ 2, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, 21 Abs. 3 bis Abs. 7, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 109/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1a und 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(7) §§ 2 Z 6, 9 Abs. 1 und Abs. 5, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(9) §§ 9 Abs. 4 bis 6, 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bis 5 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 27/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 7 außer Kraft.

Im RIS seit

03.02.2025

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einer Einrichtung tätig sind und als qualifiziert im Sinne des § 14 NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10-2, gelten, dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 9 weiterhin als Betreuungspersonen tätig sein.

(3) Bestehende sozialpädagogische Wohnformen, sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen nach den Bestimmungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10-0 sind Wohnformen im Sinne des § 2 Z 1.

(4) Bei bestehenden Wohnformen ist bis zum 31. Dezember 2021 der Betreuungsschlüssel wie folgt zu berechnen:

(5) In intensivpädagogischen Kleinwohnformen können abweichend von § 10 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2024 auch Fach- und Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw. Behindertenarbeit sowie Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen im Umfang von 3,5 VZÄ je Gruppe eingesetzt werden.

(6) Befinden sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Gruppe 10 minderjährige Personen, so kann die Gruppe solange abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1 geführt werden, bis eine minderjährige Person aus der Gruppe ausscheidet.

(7) Abweichend von § 2 Z 1 gilt die Beschränkung auf maximal 4 Minderjährige mit speziellen individuellen Bedürfnissen psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur pro Wohngruppe für bisher als sozial-therapeutisch geführte Wohngruppen erst ab 1. Jänner 2022.

(8) Personen, welche mit Stichtag 31. Dezember 2021 seit mehr als 7 Jahren in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 0,5 VZÄ im Beidienst einer stationären sozialpädagogischen Einrichtung tätig waren und Kurse in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von 120 Stunden belegt haben, können wie Personen gemäß § 10 Abs. 2 behandelt werden, sofern maximal 1 VZÄ eingerechnet wird.

Im RIS seit

22.12.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Leistungsbeschreibungen

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

03.02.2025

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Entgeltkatalog

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

03.02.2025