# NÖ Bauordnung 2014

Außerkrafttretensdatum

Umsetzungshinweis

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um: CELEX-Nr. 32018L2001

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

StF: LGBl. Nr. 1/2015

[CELEX-Nr.: 31992L0042, 31993L0068, 32009L0028, 32009L0125, 32009L0142, 32010L0031, 32012L0027]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2025 beschlossen:

Im RIS seit

22.01.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.

(2) Durch dieses Gesetz werden

(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:

Im RIS seit

22.01.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Baubehörde und örtliche Baupolizei ist

(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.

(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Im RIS seit

21.01.2015

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (§ 7 Abs. 6), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 und 9, § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 5 in den Fällen der Abs. 1 bis 3) und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen (§ 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Außerkrafttretensdatum

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Im RIS seit

22.01.2026

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Außerkrafttretensdatum

(1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.

(2) Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs. 6 binnen 3 Monaten, zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.

(2a) Bei einem Antrag auf Baubewilligung für eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat die Baubehörde die Vollständigkeit des Antrages innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages zu bestätigen oder den Bauwerber aufzufordern, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.

(2b) Die Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sind in elektronischer Form durchzuführen.

(3) In Baubewilligungsverfahren und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.

(4) In baupolizeilichen Verfahren nach § 29 Abs. 1 (Baueinstellung) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.

(5) In Nichtigerklärungsverfahren (§ 23 Abs. 9) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach § 23 Abs. 9 entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein.

(6) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

(7) Wenn bei Verfahren betreffend erneuerbare Energien oder bei Verfahren, die gemäß § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, durch Bezirkshauptmannschaften besorgt werden, Unterlagen in elektronischer Form eingebracht werden, entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4a) Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020.

(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 oder § 15 Z 11 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.

(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Eigentümer müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten

(2) Sind in einem Schornstein ausreichende Zugverhältnisse nur dann herzustellen, wenn der Schornstein am angebauten höheren Gebäude des Nachbarn emporgeführt und verankert wird, dann hat der Eigentümer des höheren Gebäudes diese Maßnahmen zu dulden. Werden die Maßnahmen durch eine Bauführung am höheren Gebäude notwendig, dann sind die notwendigen Kosten vom Eigentümer dieses Gebäudes zu tragen.

(3) Ist das Eindringen von Niederschlagswässern von einem Bauwerk in ein an einer Nachbargrundstücksgrenze stehendes Bauwerk nur durch Abdichtungsmaßnahmen (z. B. Wandanschlussblech, Zwischenrinne) an diesem zu verhindern, dann hat dies der Eigentümer des Bauwerks zu dulden.

(4) Jeder Miteigentümer einer gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand (z. B. Brandwand) an einer Grundstücksgrenze hat den Einbau und die Erhaltung von Leitungen und anderen Anlagen in dieser zu dulden. Die Brand- und Schallschutzwirkung der gemeinsamen brandabschnittsbildenden Wand darf hiedurch aber nicht verringert werden.

(5) Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen.

(6) Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt.

(7) Ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Abs. 6 nicht entgegen.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Über eine Kostenersatzleistung oder Entschädigung nach § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 ist zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. Wird innerhalb von 6 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens bzw. ab der Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung die Festsetzung einer Kostenersatzleistung oder Entschädigung beim örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden.

Im RIS seit

21.01.2015

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach § 37 – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger sowie vom Eigentümer des Grundstücks oder Bauwerks, auf das sich die jeweiligen Entscheidungen beziehen, und dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.

(2) Die Rechtsnachfolge richtet sich nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück, je nachdem, ob das eine oder das andere Gegenstand der Entscheidung ist.

(3) Für alle Kosten, die dem Rechtsträger der Behörde, in dessen Namen die Behörde in dieser Angelegenheit handelt, für eine im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) in Vollziehung eines baupolizeilichen Auftrages erbrachte Leistung erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft (alle Grundstücke derselben Einlagezahl) für diesen Rechtsträger ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten.

(4) Jeder Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet, der Baubehörde auf Verlangen bekanntzugeben, wer Eigentümer der Bauwerke auf seinem Grundstück ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind ihm die Aufträge zur Beseitigung aller diesem Gesetz widersprechender Zustände auf seinem Grundstück unbeschadet seiner privatrechtlichen Ersatzansprüche gegen einen Dritten zu erteilen.

(5) Ist der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei übertragen, so ist eine Ausfertigung der aufgrund dieser Verordnung nach den baurechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde und allenfalls des Landesverwaltungsgerichtes jeweils der Gemeinde zu übersenden. Eine Parteistellung wird allein durch diese Übersendung nicht begründet.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben die Gemeinde über den Ausgang abgeschlossener Strafverfahren im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 37 zu informieren.

Im RIS seit

03.05.2021

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen (V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:

(4) Der Plan hat zu enthalten

(5) Die Baubehörde hat über einen Antrag nach Abs. 1 binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.

(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn

(7) Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.

(8) Wenn 2 Gebäude an einer Grundstücksgrenze

(9) Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.

(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es

(3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:

(4) Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.

(5) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird oder eine Bausperre abgelaufen ist bzw. aufgehoben wird, gilt Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Z 1 bis 4 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland eine Bewilligung erteilt wird für:

(2) Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Grundabtretung mit Bescheid aufzutragen.

(2a) Die Abtretung an die Gemeinde darf auch durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer oder der Mehrheit nach Anteilen beim Miteigentum und der Gemeinde erfolgen. Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:

(3) Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von Bauwerken und oberirdischen Anlagen jeder Art, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen. Hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.

(4) Keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebührt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens aber bis zu einer Breite von 7 m.

(5) Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche, die

(6) Ist für die Grundabtretung keine Entschädigung zu leisten, hat der zur Grundabtretung verpflichtete Eigentümer die Kosten der grundbücherlichen Durchführung zu tragen. Die Gemeinde hat diese Kosten im Fall einer Entschädigung zur Gänze, im Fall einer teilweisen Entschädigung anteilsmäßig zu ersetzen.

(7) Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung nach § 8 noch nicht entschieden wurde.

(8) Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden musste, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten.

(9) Die Gemeinde hat die abzutretende Fläche innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Abtretungsverpflichtung in das öffentlichen Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung veranlasst hat. Für vor dem 1. Februar 2015 mit Bescheid aufgetragene Grundabtretungen beginnt diese Frist mit 1. Februar 2015.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 12a Im RIS seit {#par_12a}

(1) Die Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die der Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegt, haben dieses flächendeckend herzustellen, wenn eine Baubewilligung

erteilt wird.

(2) Solange angrenzende Grundstücke oder Grundstücksteile noch im ursprünglichen Niveau bestehen, dürfen die jeweiligen Randbereiche des von der Verpflichtung nach Abs. 1 betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteiles abgeböscht werden, wobei erforderlichenfalls eine Versickerungsmulde herzustellen ist.

(3) Für ein nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 53/2018, verordnetes Bezugsniveau entfällt die Herstellungsverpflichtung im Sinn des Abs. 1.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. In diesen Fällen besteht jedoch kein Bauverbot, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.

(2) Auf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (§ 14 Z 1), die Abänderung von Bauwerken (§ 14 Z 3 und § 15 Z 11) oder die Änderung des Verwendungszwecks (§ 15 Z 1) nur zulässig, wenn der Bauplatz

mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Soweit diese nicht unter § 15 fallen, bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

Im RIS seit

22.01.2026

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung im vereinfachten Verfahren:

Im RIS seit

22.01.2026

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:

(2) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3a, 6 und 7 sind eine Darstellung und eine Beschreibung gemäß den technischen Vorgaben anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren, und im Fall des § 58 Abs. 4 und 5 ein Nachweis über die Installation selbstregulierender Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur.

(2a) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 3 und 3a (Heizkessel) ist eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.

(2b) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 3b (Änderung des Brennstoffes) sind eine Bescheinigung über die fachgerechte Umrüstung, ein Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den neuen Brennstoff sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.

(3) Die Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 4 (Öfen) hat der hiezu befugte Fachmann an die Baubehörde unter Anschluss des Befundes über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen zu erstatten.

(4) Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 6 ist ein Elektroprüfbericht und bei Vorhaben nach Abs. 1 Z 6a mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² zusätzlich ein Brandschutzplan anzuschließen.

(5) Ist die Meldung nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. Dies ist dem Meldungsleger mitzuteilen.

(6) Die §§ 32 und 58 gelten auch für meldepflichtige Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3b.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

Außerkrafttretensdatum

(1) Das Land Niederösterreich hat die Errichtung von Betreuungseinrichtungen sowie die für diese Zwecke bestimmte Erweiterung und Abänderung bestehender Bauwerke und die Änderung des jeweiligen Verwendungszwecks bestehender Bauwerke, wenn

(2) Betreuungseinrichtungen sind organisierte Unterkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 des NÖ Grundversorgungsgesetzes, LGBl. 9240.

(3) Der Meldung sind anzuschließen:

(4) Bei Vorhaben nach Abs. 1 gelten die Kriterien im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie die Erfordernisse des Abschnittes II. nicht.

(5) Nach dem Ablauf der nach Abs. 1 gemeldeten Dauer des Bedarfes, nach dem Ablauf der Vertragsdauer oder nach der vorzeitigen Auflösung oder Kündigung des Vertrages hat der Betreiber oder dessen Rechtsnachfolger die Betreuungseinrichtung aufzulassen und die baulichen Maßnahmen innerhalb von 6 Monaten zu entfernen und im Falle von Änderungen bestehender Bauwerke deren letzten rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

(6) Das Land Niederösterreich hat den Ablauf der nach Abs. 1 gemeldeten Dauer des Bedarfes, den Ablauf der Vertragsdauer oder die vorzeitige Auflösung oder Kündigung des Vertrages nach Abs. 3 der Baubehörde zu melden.

(7) Meldungen nach Abs. 1 können bis 30. Juni 2024 eingebracht werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß gemeldeten Betreuungseinrichtungen dürfen auf die Dauer ihres gemeldeten Bedarfes bestehen bleiben und betrieben werden. Danach gilt Abs. 5.

Im RIS seit

31.03.2022

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

Im RIS seit

22.01.2026

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

(1a) Für Vorhaben nach § 15 gilt:

(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.

(3) Wenn dem Bauantrag eine Bestätigung von einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, befugten Person angeschlossen ist, aus der hervorgeht, dass das Bauvorhaben den Vorschriften der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Interessen

(4) Bei Bauvorhaben nach § 14 Z 1 hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018, in elektronischer Form an die Baubehörde übermittelt.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:

(1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 15 Z 9 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund

zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind. Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.

(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:

(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:

(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.

(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.

(6) Für die Darstellung der Angaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen auf Baubewilligung vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben entgegensteht:

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

(2) Eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 1 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind zu berücksichtigen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht

(4) Der Bescheid, mit dem über den Antrag auf Baubewilligung entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.

(4a) Wird ein Vorhaben nach § 15 mit einem Vorhaben nach § 14 bei der Baubehörde eingereicht, sind diese im Baubewilligungsverfahren gemeinsam zu behandeln.

(5) Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde als jene nach § 2 Abs. 1 zuständig, so darf die nachweisliche Information nach Abs. 1 gemeinsam mit der Ladung zu einer allfälligen, nach einem anderen Gesetz vorgesehenen mündlichen Verhandlung erfolgen.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Vorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3a von Seveso-Betrieben (§ 4 Z 27a) sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 1 Abs. 1 Z 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBI. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.

(2) Vorhaben nach Abs. 1 dürfen dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmung, örtliches Entwicklungskonzept) nicht widersprechen. Im Wohnbauland (§ 1 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014) sind sie nicht zulässig.

(3) Vorhaben gemäß § 14 Z 1 bis 3b und § 15 Z 5 auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, die geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb dieses angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes zu bewirken, sind nur dann zulässig, wenn sie so geplant und ausgeführt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.

(4) Führt die Vorprüfung (§ 20), in der insbesondere auch die Voraussetzungen des Abs. 2 zu berücksichtigen sind, zu keiner Abweisung des Antrages über ein Vorhaben gemäß Abs. 1 oder 3, ist der Antrag samt den Einreichunterlagen einschließlich allfälliger fachlicher Stellungnahmen und Gutachten, soweit solche bereits vorliegen, und gegebenenfalls eines bereits erstellten Entscheidungsentwurfes für die Dauer von 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(5) Die betroffene Öffentlichkeit (§ 4 Z 27a) ist Beteiligte in den Verfahren nach Abs. 1 und 3. Ab Einreichung des Projektes hat sie das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, innerhalb der nach Abs. 4 Z 5 gesetzten Frist zu diesen Vorhaben im Hinblick auf die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 schriftlich Stellung zu nehmen. Rechtzeitig eingebrachte Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die Behörde hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und auf ihrer Internetseite für die Dauer von 6 Wochen kundzumachen, dass ihre Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen innerhalb einer Frist von mindestens 6 Wochen zur Einsichtnahme bei der Behörde aufliegen. 2 Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt der Bescheid gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit als zugestellt.

(7) Die betroffene Öffentlichkeit ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Abs. 1 und 3 zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind sie nicht zulässig, wenn dies im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Betrifft das sämtliche Beschwerdegründe, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

(2) Die Baubewilligung hat zu enthalten

(2a) Wird ein Vorhaben nach § 15 mit einem Vorhaben nach § 14 bei der Baubehörde eingereicht (§ 21 Abs. 4a), kann die Baubehörde darüber in einem einheitlichen Bewilligungsbescheid entscheiden.

(3) Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m3 Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der

(4) Im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf begründeten Antrag des dadurch Verpflichteten mit Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 sind als Parteien dem Verfahren beizuziehen, wenn die von der Abänderung oder Aufhebung betroffenen Auflagen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte berühren.

(5) Hat eine Grundabtretung nach § 12 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen und ist durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Baubewilligung die Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen auch deren Niveau zu bestimmen.

(6) Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat die Festlegungen nach Abs. 3 und 5 in einer gesonderten Entscheidung zu treffen, wenn für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde zuständig ist.

(7) Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Ausstellungsbauten, Tribünen u. dgl.) dürfen einmalig für die Dauer von höchstens 5 Jahren bewilligt werden.

(8) Dem Bauwerber ist mit der Baubewilligung je eine mit einer Bezugsklausel versehene Ausfertigung des Bauplans, der Baubeschreibung und der sonstigen Pläne und Berechnungen zuzustellen.

(9) Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Die Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides darf jeweils bis spätestens 4 Monate ab

Im RIS seit

22.01.2026

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn

(2) Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.

(3) Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.

(4) Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn

(5) Die Baubehörde hat die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 9/2026)

(7) Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Abs. 1 vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.

(8) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in diese Fristen nicht eingerechnet.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Bei Vorhaben nach § 14 hat der Bauherr mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind. Diese haben der Baubehörde auf Verlangen den Nachweis ihrer Befugnis vorzulegen.

(1a) Ist bei einem Vorhaben nach § 15 Z 6 die Vorlage eines Energieausweises erforderlich, gilt Abs. 1 für die Erstellung des Energieausweises.

(2) Die Arbeiten für Vorhaben nach § 14, ausgenommen Vorhaben nach Z 4 und Abänderungen des Bezugsniveaus ohne dessen faktische Herstellung nach Z 5, sind durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Abs. 1 sinngemäß. Er muss gewerberechtlich oder als Ziviltechniker zur Planung oder Berechnung dieses Bauvorhabens bzw. dessen Teile sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein. Davon abweichend darf eine Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft bzw. Bauvereinigung, die selbst Bauherr ist oder diesen vertritt, eine Person, die in einem Dienstverhältnis zu ihr steht und die die gleiche Befähigung besitzt, die zur Erlangung der Befugnis nach Abs. 1 erforderlich ist, zum Bauführer bestellen.

(3) Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben und ist der Meldung ein Nachweis der Befugnis oder im Fall des Abs. 2 letzter Satz der Befähigung des Bauführers anzuschließen. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung der Baubewilligung sowie ihrer mit einem Hinweis auf sie versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen.

(4) Endet die Funktion des Bauführers vorzeitig, hat er dies der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte Ausfertigung der Baubewilligung samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von 4 Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die Baubehörde ist berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung durch besondere Überprüfungen zu überwachen. Dazu gehören vor allem:

(2) Für diese Prüftätigkeit ist den Organen der Baubehörde jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder zu dem betroffenen Grundstück zu gestatten.

Im RIS seit

13.07.2017

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Wenn die Baubehörde bei der Überprüfung der Ausführung eines Bauvorhabens Mängel feststellt, dann hat sie deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen und wenn nötig bis dahin die Fortsetzung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen des Bauwerks zu untersagen.

(2) Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, dann hat die Baubehörde die Beseitigung der mangelhaften Teile oder des ganzen Bauwerks und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

Im RIS seit

21.01.2015

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung unter Gewährung einer angemessenen Frist die Beseitigung der ohne Baubewilligung ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

(3) Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.

(5) Bei Vorhaben nach § 15 sind Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 nicht anzuwenden. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach § 15 Z 12 (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 30a Im RIS seit {#par_30a}

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Anlagendaten und Informationen über mittelgroße Feuerungsanlagen ab dem Zeitpunkt ihrer zulässigen Inbetriebnahme (Anzeige der Fertigstellung) in ein Register aufzunehmen und öffentlich zugänglich zu machen sind.

(2) Die Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen haben sich mit den Daten und Informationen nach Abs. 1 gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der erstmals bewilligten oder der abgeänderten mittelgroßen Feuerungsanlage im Elektronischen Datenmanagement (EDM) des Bundes zu registrieren. Dadurch werden die im Register enthaltenen Informationen – auch über das Internet – öffentlich zugänglich.

(3) Eine Registrierung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn die mittelgroße Feuerungsanlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.

Im RIS seit

20.03.2025

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Wird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen angezeigt (§ 30), hat die Baubehörde diesem Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen. Liegt ein begründeter Antrag vor, darf dies auch schon vor der Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Diese Nummer ist beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer ersichtlich zu machen.

(2) Alle Gebäude, die von der öffentlichen Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar sind, erhalten eine gemeinsame Hausnummer. Wenn ein Gebäude von mehreren öffentlichen Verkehrsflächen zugänglich ist, so erhält es für jeden Zugang eine entsprechende Nummer.

(3) Die Bezeichnung von öffentlichen Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern hat mit Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Änderungen von Hausnummern dürfen für gesamte Ortschaften oder bezeichnete öffentliche Verkehrsflächen erfolgen, Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Die Kosten der Ersichtlichmachung der erstmals nach Abs. 1 zugewiesenen Hausnummer samt Verkehrsflächenbezeichnung sowie ihrer Instandhaltung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen.

(5) Bezeichnete öffentliche Verkehrsflächen sind von der Gemeinde am Anfang und Ende sowie bei Kreuzungen mit Tafeln zu kennzeichnen. Die Straßentafeln sind nach Möglichkeit an der rechten Straßenseite anzubringen.

(6) Stiegenhäuser und Wohnungen in Wohngebäuden sind vom Gebäudeeigentümer zu nummerieren und zu kennzeichnen.

(7) Die Aufstellung oder Anbringung von Teilen der öffentlichen Straßenbeleuchtung und von Tafeln zur Straßenbezeichnung auf seinem Grundstück oder an seinem Bauwerk hat der jeweilige Eigentümer zu dulden. Die Benützung des Grundstücks und des Bauwerks darf nicht beeinträchtigt werden. Der Eigentümer ist mindestens 4 Wochen vor der Aufstellung oder Anbringung zu verständigen.

(8) In den Fällen des Abs. 7 gilt § 7 Abs. 6 sinngemäß.

Im RIS seit

03.05.2021

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Außerkrafttretensdatum

(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW sind vom Eigentümer periodisch

(2) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Abs. 1 Z 1 bis 3 periodisch

(3) Blockheizkraftwerke sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen.

(4) Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer periodisch

(5) Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 4 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.

(6) Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagen sind in diesem Prüfbericht festzuhalten.

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 32/2021)

(8) Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1 zu überprüfen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(9) Ergibt eine Überprüfung nach Abs. 1 und 3 einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(9a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 10 den Betreiber der Feuerungsanlage.

(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel, Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Klimaanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.

(11) Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach § 1 Abs. 1 der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach § 32a Abs. 1 verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.

Im RIS seit

20.03.2025

## § 32a Im RIS seit {#par_32a}

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte für die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen und den Zeitpunkt ihrer Anpassung an diese Emissionsgrenzwerte sowie allfällige Ausnahmen festzulegen.

(2) Die Betreiber haben bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen geeignete Maßnahmen zu setzen, dass die nach der Brennstoffwärmeleistung jeweils festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und haben dies der Behörde

Im RIS seit

20.03.2025

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.

(2) Die im Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 33a Im RIS seit {#par_33a}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung

(2) Für Vorhaben, für die die Vorlage eines Energieausweises vorgesehen ist, sind diese durch den Ersteller mit der jeweiligen Vorlage an die Baubehörde in die Datenbank einzutragen. Der Eigentümer des Gebäudes hat dafür zu sorgen, dass der Energieausweis in der Datenbank aktuell gehalten wird.

(3) Der Eigentümer hat zu veranlassen, dass der Ersteller des Energieausweises, welcher nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorzulegen ist, diesen binnen 4 Wochen nach Erstellung in die Datenbank nach Abs. 1 einträgt.

(4) Die Anlagendaten und die Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen gemäß Abs. 8 sind für jeweils bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben in elektronischer Form durch die damit betrauten befugten Fachleute in die Datenbank einzutragen. Die Eintragung hat dabei binnen 4 Wochen ab Fertigstellung der Anlagen bzw. Durchführung der Überprüfungen zu erfolgen.

(5) Für Anlagen, die bereits vor dem 1. Juli 2022 bewilligt, angezeigt, gemeldet oder noch nicht in der Datenbank nach Abs. 1 Z 2 erfasst wurden, oder deren Daten nicht mehr aktuell sind, sind die jeweiligen Anlagendaten gemäß Abs. 8 aufgrund der

(6) Bei Errichtung von Anlagen im Sinn des § 14 Z 4 und § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3a, die aufgrund ihrer geringeren Nenn- bzw. Nennwärmeleistung keiner periodischen Überprüfung unterliegen oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind die Anlagendaten durch vom Errichter beauftragte befugte Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank nach Abs. 1 Z 2 einzupflegen.

(7) Die Verarbeitung der Daten der Energieausweise sowie der Anlagendatenblätter und Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen der Anlagen nach Abs. 1 ist zulässig durch:

(8) Die Landesregierung, die Baubehörden und die Personen nach Abs. 2 und 4 dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur Erstellung oder Überprüfung von Energieausweisen sowie von Anlagendaten und Prüfberichten über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen erforderlich ist. Andernfalls dürfen die Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und übermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die zu erfassenden Daten im Sinne des Abs. 1, insbesondere Name, Adresse, Anlagengröße, Energieausweisdaten, Prüfberichtsdaten und Baujahr der Anlage, festzulegen.

(9) Die Landesregierung und die Baubehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung geeignete Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen.

(10) Die Daten der zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellten Energieausweise nach § 33 sowie der bestehenden Anlagen nach § 33a können durch befugte Fachleute oder Gemeinden oder von ihnen beauftragten Dritte in den Datenbanken nach Abs. 1 nacherfasst werden. Eine Verwendung der Daten nach § 20 Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, ist zu diesem Zweck zulässig.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von meldepflichtigen sowie von bewilligungs- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

(3) Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung haben.

(4) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat unter Gewährung einer angemessenen Frist den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Baubewilligung anzuordnen, wenn

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß..

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten Bauwerks oder Vorhabens sowie die Nutzung eines Bauwerks oder Vorhabens zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.

(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jeder gewerberechtlich Befugte über Auftrag der Baubehörde gegen angemessene Vergütung und volle Schadloshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kosten sind binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten von der Gemeinde zu vergüten.

(3) Im Falle der Nichterstattung der Kosten durch den Verpflichteten innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Frist darf die Gemeinde die nach Abs. 2 vergüteten Kosten beim örtlich zuständigen Landesgericht einklagen.

Im RIS seit

21.01.2015

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

Außerkrafttretensdatum

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

(2) Übertretungen nach

zu bestrafen.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn

(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.

A = BL x BKK x ES

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten

(7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:

(7a) Entrichtete Standortabgaben (§ 20 Abs. 9 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.

(8) Die Gemeinde muss eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn

(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Rechtskraft der Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen bzw. mit rechtskräftiger Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 15 Z 9 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage rechtskräftig erteilt wird und

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Liegt ein in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Anlass vor

(2) Die Abgabe ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen. Die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Außerkrafttretensdatum

(1) Ist die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine Verordnung nach § 63 Abs. 8 erlassen wurde.

(2) (entfällt durch LGBl. Nr. xx/2026)

(3) Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m2 Nutzfläche festzusetzen.

(4) Ist die Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks für die nach § 65 Abs. 4 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(5) Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 3 m2 Nutzfläche festzusetzen.

(6) Die Stellplatz-Ausgleichsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder oder für Zuschüsse zu den Betriebskosten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs verwendet werden.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach § 66 Abs. 3 oder 5 möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach § 66 Abs. 4 zustande, dann hat der Bauwerber nach der rechtskräftig getroffenen Feststellung gemäß § 66 Abs. 6 eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) Die Spielplatz-Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt aus der Fläche des nichtöffentlichen Spielplatzes in Quadratmetern, der nach § 66 Abs. 2 zu errichten wäre, und des durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmenden Richtwertes.

(3) Die Höhe des Richtwertes ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungskosten für 1 m² Grund im Wohnbauland festzusetzen, wobei die unterschiedlichen Grundpreise je Ortsteil zu berücksichtigen sind.

(4) Die Spielplatz-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Spielplätzen bzw. Spiellandschaften verwendet werden.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 42a Im RIS seit {#par_42a}

(1) Der Gemeinderat kann in der gemäß § 38 Abs. 6 und § 41 Abs. 3 und 5 erlassenen Verordnung eine automatische Erhöhung des Einheitssatzes bzw. der Ausgleichsabgaben auf Basis des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex vorsehen (Indexanpassung).

(2) Fasst der Gemeinderat einen Beschluss gemäß Abs. 1, erhöht sich der Einheitssatz bzw. die Ausgleichsabgabe jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils gültigen von der Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex im Zeitraum vom Juni des vorvergangenen Jahres bis zum Juni des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt.

(3) Der Gemeinderat kann auch festlegen, dass eine Erhöhung des Einheitssatzes bzw. der Ausgleichsabgaben erst ab Überschreitung eines vom Gemeinderat festzusetzenden Schwellenwertes eintritt. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen bis zu einem neuerlichen Beschluss des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Fasst der Gemeinderat einen solchen Beschluss, hat der Bürgermeister wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Index zum Stichtag Juni unter Berücksichtigung des festgelegten Schwellenwertes zu einer Veränderung des Einheitssatzes bzw. der Ausgleichsabgaben führt.

(4) Der geänderte Betrag ist auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.

(2) Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend zu erfüllen. Diese sind dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach Abs. 3 zu erlassenden Verordnung eingehalten werden.

(3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Abs. 1 sowie den Inhalt und die Form des Energieausweises (§ 4 Z 13) mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen Union, insbesondere die im § 69 Abs. 1 angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vorzusorgen, dass den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität gewährleistet ist, sowie auf Kinder, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach Erfordernis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, oder für einzelne Arten von Bauteilen, wie Wände, Decken und Abgasanlagen, unterschiedliche Festlegungen zu treffen. In einer solchen Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Im RIS seit

03.05.2021

## § 43a Im RIS seit {#par_43a}

Art. 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) gelten nicht für folgende Kategorien und Arten von Gebäuden:

Im RIS seit

12.01.2026

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei

(2) Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind einzuhalten, die Erstellung eines Energieausweises ist jedoch nicht erforderlich bei

(3) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z. B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell, d. h. durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid, geschützt sind, gelten die Anforderungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 Z 2 bis 4 nur, soweit die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. Das Erfordernis der Erstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.

(4) In konditionierten Gebäuden, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Netto-Grundfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, sind vom Eigentümer die ersten beiden Seiten eines höchstens zehn Jahre alten Energieausweises an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle (Bereich des Haupteinganges) anzubringen.

(5) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.

(6) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.

Im RIS seit

03.05.2021

## § 44a Im RIS seit {#par_44a}

Außerkrafttretensdatum

(1) Neubauten von Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung für

(2) Die Eigentümer von bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung für

Im RIS seit

03.05.2021

## § 44b Im RIS seit {#par_44b}

Bei

Im RIS seit

12.01.2026

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muss die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.

(2) Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

(3) Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und

(4) Von der Anschlussverpflichtung sind auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:

(5) Ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten.

(6) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

Im RIS seit

21.01.2015

## § 45a Im RIS seit {#par_45a}

(1) Ergibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1 des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, hat die Baubehörde in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten eine Überwachung der Einhaltung der im Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 (§ 69 Abs. 1 Z 12) angeführten Parameter durchzuführen.

(2) Erlangt die Baubehörde auf der Grundlage der allgemeinen Analyse nach Abs. 1 davon Kenntnis, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die nach Abs. 1 durchgeführte Überwachung, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden und dies auf ein Baugebrechen zurückzuführen ist, hat sie dem Eigentümer unter Gewährung einer ausreichenden Frist geeignete Maßnahmen im Sinn der §§ 34 ff aufzutragen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern, wobei die Maßnahmen in Bezug auf Legionella auf prioritäre Örtlichkeiten zu beschränken sind. Insbesondere kann auch die Vornahme von Messungen zur Überwachung der Einhaltung der genannten Parameter und deren Vorlage an die Baubehörde vorgeschrieben werden.

(3) Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.

Im RIS seit

12.01.2026

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (§ 43 Abs. 1 Z 4) geplant und ausgeführt werden:

(2) Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit (z. B. Treppenhaus) müssen

geplant und ausgeführt werden.

Anzahl der durch die vertikale Erschließungseinheit erschlossenen oberirdischen Geschoße

Anzahl der Wohnungen der vertikalen Erschließungseinheit

Anzahl der barrierefreien bzw. anpassbaren Wohnungen

≤ 3

3 - 5

1

6 - 8

2

9 - 12

3

12

Alle

3

2

Alle

Im RIS seit

22.01.2026

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Jede Wohnung muss mindestens bestehen aus

(2) Wohnräume müssen eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m² haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m². Bei der Berechnung der Netto-Grundfläche von Wohnräumen werden Raumflächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,5 m nicht mitgerechnet.

(3) In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muss jede Wohnung über einen eigenen Wohnungseingang erreichbar sein..

(4) Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen dem jeweiligen Bedarf entsprechend folgende Räume und Flächen aufweisen:

Im RIS seit

03.05.2021

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Vorhaben nach §§ 14 und 15 oder deren Benützung ausgehen, sowie bei Windkraftanlagen (§ 14 Z 6) zusätzlich Emissionen durch Eis- und Schattenwurf dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

Im RIS seit

22.01.2026

## § 48a Im RIS seit {#par_48a}

(1) Bei Bauwerken, die vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligt wurden, sind bei folgenden Vorhaben Abweichungen von den geltenden bautechnischen Bestimmungen zulässig, wenn ausgehend vom rechtmäßigen Bestand die Sicherheit von Personen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird:

(2) Falls durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen eintreten könnte, ist mit den Antragsunterlagen eine Bestätigung einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, befugten Person vorzulegen, dass die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist. Die Behörde hat sich bei der Beurteilung an ebendiese Bestätigung zu halten, wenn im Verfahren nicht Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten.

(3) Von den Erleichterungen sind Anforderungen ausgenommen, welche auf Grund EU-rechtlicher Regelungen (§ 69) einzuhalten sind (z. B. Energieeinsparung, Wärmeschutz, Hausinstallationen für Trinkwasser).

Im RIS seit

22.01.2026

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.

(2) Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden

(3) Auf einem Grundstück müssen zwei oder mehrere Gebäude entweder unmittelbar aneinandergebaut oder in einem solchen Abstand voneinander errichtet werden, dass eine ausreichende Belichtung der bestehenden und der bereits bewilligten Hauptfenster gewährleistet ist.

(3a) Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen. Bauteile gemäß § 53 Abs. 5 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(4) Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl bis zu 50 % überschritten werden. In diesem Fall darf die Geschoßflächenzahl auch außerhalb der Baulandwidmungsarten Wohngebiete für nachhaltige Bebauung und Kerngebiete für nachhaltige Bebauung (§ 16 Abs. 1 Z 8 und 9 NÖ ROG 2014) einen Wert über 1 erreichen.

(5) Unabhängig von einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden folgende Vorhaben errichtet werden:

Im RIS seit

22.01.2026

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.

bei einem Eckbauplatz bei einem rechteckigen Bauplatz

/Dokumente/Landesnormen/LNO40055992/image001.png

(2) In Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten ist ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1 zulässig, wenn dies zur Wahrung des Charakters der Bebauung erforderlich ist.

(3) Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, muss jeweils der geringste Abstand das im Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.

(4) Bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z 4) darf der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen.

(5) Bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z 4) oder Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch ein Fahr- und Leitungsrecht (§ 11 Abs. 3) verbunden sind, richtet sich die Beurteilung des Bauwichs als seitlicher oder hinterer nach dem des angrenzenden Bauplatzes.

Im RIS seit

03.05.2021

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Im vorderen Bauwich dürfen Garagen einschließlich angebauter Abstellräume sowie Gebäude für Abfallsammelräume oder -stellen mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als insgesamt 100 m² errichtet werden, wenn

(2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Gebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn

(3) Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Gebäuden freigehalten werden.

(4) Wenn der Bebauungsplan dies nicht verbietet, sind bauliche Anlagen im vorderen Bauwich sowie bauliche Anlagen, die nicht Abs. 2 unterliegen, im seitlichen und hinteren Bauwich zulässig.

(5) Werden in jenen Teilen eines Hauptgebäudes, welche gemäß Abs. 2 im Bauwich liegen dürfen, Hauptfenster errichtet, dann ist für diese Hauptfenster die ausreichende Belichtung über Eigengrund oder über jene Bereiche der Nachbargrundstücke sicherzustellen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen.

(6) Sämtliche Bauwerke im Bauwich sind nur zulässig, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster bestehender bewilligter Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Wenn ein Bauwerk im Bauwich die Höhe von 3 m überschreiten darf (Abs. 2 Z 3 zweiter und dritter Satz, Abs. 4), ist dies nur soweit zulässig, als die ausreichende Belichtung der Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Über die Straßenfluchtlinie sind – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – folgende Vorbauten zulässig:

Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für

(2) Im vorderen Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:

(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:

(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3, einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte oder einer im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan festgelegten Geschoßflächenzahl dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß § 70 Abs. 6 erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

/Dokumente/Landesnormen/LNO40085478/hauptdokument.img1is.jpg

(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Eine Unterteilung ist jedenfalls erforderlich:

(3) Die Gebäudefront wird

Dies gilt nicht bei Gebäudefronten im Bauwich für zurückgesetzte Bauwerksteile, die außerhalb des Bauwichs liegen, wenn außerhalb des Bauwichs eine zusätzliche Gebäudefront gebildet wird (Abs. 2 letzter Absatz) und deren Gebäudehöhe und Bauwich eingehalten werden (§§ 50, 53a).

(4) Mit Teilen des Gebäudes überbaute Außenbereiche (z. B. Bereich unter auskragenden Geschoßen, Überdachungen oder Vordächern) sind bei der Berechnung der Fläche der Gebäudefont mit zu berücksichtigen.

(5) Folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt:

(6) Bei der Berechnung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 53a Im RIS seit {#par_53a}

(1) Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen von Gebäudefronten, die nicht in einem Bauwich liegen, müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig.

/Dokumente/Landesnormen/LNO40085479/hauptdokument.img1is.jpg /Dokumente/Landesnormen/LNO40085479/hauptdokument.img2is.jpg

A …. Fläche der Gebäudefront

b …. größte Breite der Gebäudefront

h … Bebauungshöhe h (Bauklasse oder höchstzulässige Gebäudehöhe)

(1a) Abweichend von Abs. 1 darf die gemäß § 53 ermittelte Gebäudehöhe die durch eine Bauklasse bestimmte Bebauungshöhe um bis zu 1,5 m überschreiten, wenn die Dachneigungen des Gebäudes nicht mehr als 10° betragen und kein Punkt des Gebäudes mehr als die Bebauungshöhe + 3 Meter über dem lotrecht darunterliegenden Bezugsniveau liegt. Eine Überschreitung der Bebauungshöhe in Teilbereichen der Gebäudefront (§ 53a Abs. 1 letzter Satz) ist in diesen Fällen nicht zulässig.

/Dokumente/Landesnormen/LNO40085479/hauptdokument.img3is.png

Abb. 2a Abb. 2b

(2) Abweichend von Abs. 1 darf für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront, ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, hinausragen darf.

/Dokumente/Landesnormen/LNO40085479/hauptdokument.img4is.png/Dokumente/Landesnormen/LNO40085479/hauptdokument.img5is.png

/Dokumente/Landesnormen/LNO40085479/hauptdokument.img6is.png

(3) Die Höhe von zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Bauteilen (zurückgesetzte Gebäudefronten), ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, darf an keiner Stelle größer als die Bebauungshöhe h sein. Über der ersten zurückgesetzten Gebäudefront liegende, weitere zurückgesetzte Gebäudefronten müssen gegenüber den jeweils davor liegenden, zurückgesetzten Gebäudefronten zumindest 3 m zurückgesetzt sein.

/Dokumente/Landesnormen/LNO40085479/hauptdokument.img7is.jpg

Abb. 5

(4) Kein Punkt eines Gebäudes darf mehr als die Bebauungshöhe + 6 Meter über dem lotrecht darunterliegenden Bezugsniveau liegen. Davon ausgenommen sind Bauteile gemäß § 53 Abs. 5.

/Dokumente/Landesnormen/LNO40085479/hauptdokument.img8is.png/Dokumente/Landesnormen/LNO40085479/hauptdokument.img9is.png

(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 9/2026)

Abb.8

(6) Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Gebäudefronten umschlossene Fläche ein Drittel der bebauten Fläche nicht überschreiten.

(7) Im Bauland mit den Widmungsarten Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet oder Verkehrsbeschränktes Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(8) Bei der Errichtung von Gebäudefronten an oder gegen Straßenfluchtlinien darf die ausreichende Belichtung der bestehenden bewilligten Hauptfenster der Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht beeinträchtigt werden.

(9) Wird der Neubau eines Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt, kann von der im Bebauungsplan festgelegten oder sich daraus ergebenden Bebauungshöhe abgewichen werden, wenn dies für einen nach objektiven Gesichtspunkten abgrenzbaren Bereich aus fachlicher Sicht zulässig ist und der Gemeinderat dies im Einzelfall beschließt. Eine ebensolche Abweichung vom Bebauungsplan ist für die nächste Änderung des Bebauungsplanes (§ 34 des Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) in Bearbeitung zu nehmen.

(10) Unabhängig von der zulässigen Gebäudehöhe darf die Dachhaut eines vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäudes zur nachträglichen Aufbringung von Wärmedämmmaßnahmen (z. B. Aufsparrendämmung) ohne Veränderung der Tragkonstruktion bis insgesamt 30 cm, gemessen normal auf die Dachfläche, angehoben werden.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise enthält, gilt die offene Bebauungsweise mit folgenden Ausnahmen:

(2) Für einen Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungshöhe enthält, gelten die Bauklassen I und II.

(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.

(3a) Wird der Neubau eines Gebäudes in Form einer Wiedererrichtung innerhalb der Grundrissfläche und der Gebäudehöhe eines bestehenden, baubehördlich bewilligten Gebäudes beantragt, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die Bestimmungen betreffend Bebauungshöhe (Bauklasse) und Bauwich nicht.

(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.

(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)

Im RIS seit

22.01.2026

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Für Vorhaben im Grünland, ausgenommen Schutzhäuser, gilt § 49 Abs. 2 sinngemäß; darüber hinaus gelten die Bestimmungen der §§ 49 Abs. 1 und 50 bis 53a sinngemäß für als Grünland oder Verkehrsflächen gewidmete Grundstücke, wenn dort ein Bebauungsplan Festlegungen (z. B. der Bebauungsweise oder -höhe) enthält.

(1a) Bauwerke im Grünland müssen von einer Widmungsgrenze zum Bauland einen Mindestabstand, der der Gebäudehöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt, einhalten. Ausgenommen sind jene Bereiche, bei denen die Widmungsgrenze die Grundstücksgrenze ist und am angrenzenden Baulandgrundstück wegen der Bebauungsweise kein Bauwich einzuhalten ist.

(2) Im Grünland darf ein Bauwerk unbeschadet § 20 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, nicht errichtet oder vergrößert werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.

(3) Eine Verkehrsfläche darf nur be- oder überbaut werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtete Einfriedungen (§ 14 Z 2 und § 15 Z 10) dürfen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ebenfalls nicht beeinträchtigen.

(4) Wenn im Flächenwidmungsplan die Überbauung einer Verkehrsfläche vorgesehen ist, dann darf die freie Durchfahrtshöhe 4,5 m und die freie Durchgangshöhe 2,5 m nicht unterschreiten.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Bauwerke, Abänderungen an Bauwerken, sonstige Vorhaben allenfalls in Verbindung mit Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden.

(2) Bezugsbereich ist der allgemein zugängliche Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.

(3) Bei der Beurteilung der Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit haben die im Baubestand des Bezugsbereiches vorhandenen bau- und kulturhistorisch wertvollen Bauwerke und Ortsbereiche sowie designierte und eingetragene Welterbestätten besondere Berücksichtigung zu finden.

(4) Soweit ein Bebauungsplan Regelungen im Hinblick auf das Ortsbild oder die harmonische Gestaltung festlegt, entfällt eine Prüfung nach dieser Bestimmung.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

Im RIS seit

03.05.2021

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

Außerkrafttretensdatum

(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass

(2) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,

(4) Neubauten sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich eines Gebäudeteils auszustatten, wenn dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.

(5) In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Abs. 4 anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

Im RIS seit

22.01.2026

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass

Im RIS seit

03.05.2021

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere von Brandgefahren,

(2) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig.

Im RIS seit

21.01.2015

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Verwendung von Brennstoffen zu regeln.

(2) Ist es zur Wahrung der Gesundheit von Personen und der Sicherheit von Sachen notwendig, hat die Baubehörde die Verwendung von Brennstoffen für die jeweilige Feuerungsanlage zu untersagen.

Im RIS seit

21.01.2015

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Wird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Für

nach Anzahl der

1.

Wohngebäude

Wohnungen

2.

Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen

Betten

3.

Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl.

Sitzplätze

4.

Industrie-Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude

Arbeitsplätze, Nutzfläche oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche

5.

Schulen

Lehrpersonen und Schüler

6.

Freizeitanlagen

Besucher oder nach der Fläche

7.

Ambulatorien und Arztpraxen

nach der Nutzfläche

(1a) Die Mindestanzahl der Stellplätze bei Gebäuden für „Begleitetes Wohnen“, „Barrierefreies Wohnen“ oder „Junges Wohnen“ gemäß § 30 Z 3 NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 in der Fassung laut Beschluss der Landesregierung vom 6. Mai 2025 hat grundsätzlich die Hälfte der Mindestanzahl der Stellplätze für Wohngebäude zu betragen. Der Gemeinderat kann eine abweichende Anzahl festlegen (Abs. 2).

(1b) Für Bauwerke gelten bei

(2) Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden.

(3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen.

(4) Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.

(5) Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.

(6) Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück

(7) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.

Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Nach rechtskräftiger Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben.

(8) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Zentrumszonen nach § 14 Abs. 2 Z 15 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, oder Teilen davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

Außerkrafttretensdatum

(1) Im Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für

(2) Die Baubehörde hat in der unmittelbaren Nähe von bestehenden oder im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Krankenanstalten, Schulen, Kirchen, Kindergärten und sonstigen Gebäuden und Anlagen, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürfen, die hiefür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

(3) Wird ein Bauwerk errichtet, vergrößert oder einer größeren Renovierung unterzogen, im Zuge derer die elektrische Infrastruktur verändert wird, oder wird dessen Verwendungszweck geändert, so sind die zum Bauwerk bzw. zum geänderten oder vergrößerten Bauwerksteil gehörenden Pflichtstellplätze

(4) Bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen ist für alle Pflichtstellplätze der Wohnungen die Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mindestens 11 kW herzustellen.

(5) Bei Gebäuden mit nicht öffentlich zugänglichen PKW-Abstellanlagen, die mehr als 10 Pflichtstellplätze für Nicht-Wohnnutzungen haben, ist

(6) Bei Gebäuden mit öffentlich zugänglichen PKW-Abstellanlagen und bei sonstigen öffentlich zugänglichen PKW-Abstellanlagen mit jeweils mehr als 10 Pflichtstellplätzen sind

(6a) Von der Verpflichtung der Abs. 4 bis 6 sind jene Pflichtstellplätze ausgenommen, bei denen die Herstellung der Ladeinfrastruktur auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Entfernung) oder auf Grund eingeschränkter Nutzungsdauer der Stellplätze (z. B. Besucherstellplätze bei Sportanlagen) zu einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand führen würde.

(7) Bei Stellplätzen gemäß den Abs. 5 und 6, bei denen mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Elektrofahrzeuge von mehr als 6 Stunden gerechnet werden kann (z. B. Stellplätze für Büros), können anstelle jeweils eines Ladepunktes mit einer Leistung von mindestens 22 kW bzw. 20 kW auch zwei Ladepunkte mit einer Leistung von jeweils mindestens 11 kW oder 4 Ladepunkte mit einer Leistung von jeweils mindestens 3,7 kW bzw. 3,0 kW errichtet werden.

(8) Bei Abstellanlagen von Gebäuden mit mehr als 20 Pflichtstellplätzen für Nicht-Wohnnutzungen, die auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, bewilligt wurden, ist bis zum 1. Jänner 2025 zumindest ein Stellplatz mit einem Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW Ladeleistung auszustatten (Nachrüstverpflichtung).

(8a) Neue und ersetzte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte sind so zu installieren, dass sie

(9) Abstellanlagen sind so auszugestalten und zu benützen, dass

(10) Abstellanlagen dürfen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Maßgebend hiefür sind

(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den jeweiligen Regeln der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 an Abstellanlagen festzusetzen; insbesondere können

Im RIS seit

12.01.2026

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

Außerkrafttretensdatum

(1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Für

nach Anzahl der

1.

Wohngebäude

Wohnungen

2.

Schüler-, Lehrlings- und Studentenheime

Heimplätze

3.

Betriebs- und Verwaltungsgebäude

Arbeitsplätze

4.

Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen

Besucher

5.

Gaststätten

Sitzplätze

6.

Geschäftsgebäude

nach der Verkaufsfläche

7.

Bildungseinrichtungen

Ausbildungsplätze

(2) Eine abweichende Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen darf der Gemeinderat – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn dies die örtlichen Umstände bzw. ein abweichender Bedarf erfordern.

(3) Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss

(4) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.

(5) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

Im RIS seit

22.01.2026

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

(1) Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz im Sinn des § 4 Z 28 zu errichten. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Anzahl der Wohnungen erst durch eine Änderung oder Erweiterung der Wohnhausanlage erreicht wird. Bei am 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, bei denen noch kein nichtöffentlicher Spielplatz errichtet werden musste und auch keine Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wurde, entsteht die Verpflichtung zur Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes, sobald die Wohnhausanlage um insgesamt mehr als 4 Wohnungen erweitert wird.

(2) Nichtöffentliche Spielplätze müssen zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen. Eine Aufteilung auf mehrere Spielplätze ist dann zulässig, wenn sämtliche dieser Teilflächen jeweils wenigstens 150 m² aufweisen.

(3) Mehrere Bauwerber von Gebäuden im Sinne des Abs. 1 können unter Berücksichtigung der Mindestfläche im Sinne des Abs. 2 für alle Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten. Dieser muss in einer Wegentfernung von höchstens 200 m zu jedem Gebäude gelegen sein.

(4) Von der Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes kann dann Abstand genommen werden, wenn

(5) Ist die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich, kann dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.

(6) Wenn auch das nicht möglich ist, ist die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen.

(7) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

Verlautbarungsfehlerberichtigung

Im RIS seit

22.01.2026

## § 66a Im RIS seit {#par_66a}

Außerkrafttretensdatum

(1) Bei Neu- und Zubauten von Bauwerken im Bauland mit einer bebauten Fläche der Gebäude oder mit einer überbauten Fläche der baulichen Anlagen von jeweils mehr als 300 m² ist

(2) Auf Neu- oder Zubauten von Nicht-Wohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß § 44 Abs. 1 ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 0,01 m² je kWh/a jährlichem außeninduzierten Kühlbedarf Q*c,a,sk bezogen auf das Standortklima betragen.

(3) Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen.

(4) Für Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und für denkmalgeschützte Gebäude gelten die Abs. 1 bis 3 nur dann, wenn durch die Einhaltung der Anforderungen aus diesen Bestimmungen kein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht. Bauwerke vorübergehenden Bestandes sind von Abs. 1 bis 3 ausgenommen.

(5) Solartechnisch geeignet sind Dachflächen, die am 20. März jedes Jahres länger als 9 Stunden von der Sonne bestrahlt werden und bei denen die Sonnenstrahlen nicht während der ganzen Tageszeit sehr flach auf die Dachfläche einfallen. Dies sind jedenfalls alle Dachflächen, die – unabhängig von der Ausrichtung – eine Neigung von weniger als 15° haben und alle Dachflächen, die Richtung Osten, Süden oder Westen ausgerichtet sind. Beschattungen durch Teile desselben Bauwerkes, durch bestehende Bauwerke am selben Grundstück, durch zulässige Gebäude auf den Nachbargrundstücken oder durch das Gelände dürfen bei der Berechnung der Sonneneinstrahlungszeiten abgezogen werden.

Im RIS seit

03.05.2021

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn

(1a) Im Bauland darf das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Ausgenommen davon sind:

(2) Die Höhenlage des Geländes im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn

(3) Das Bezugsniveau im Bauland darf mit Bescheid erhöht werden, wenn das Bezugsniveau am tiefsten Punkt des Grundstücks mehr als 0,5 m unter der Höhenlage des Bezugsniveaus am nächstfolgenden Punkt der Grundgrenze liegt (Wannenlage).

(3a) Das Bezugsniveau eines Grundstücks im Bauland darf mit Bescheid abgeändert werden, wenn zumindest bei einem seitlich angrenzenden Nachbargrundstück das Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a 3. Fall im Randbereich (bis zu 3 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – 3m-Bereich in Abb. 1 und 2) vom ursprünglichen Gelände abweicht. Das neue Bezugsniveau darf an dieser seitlichen Grundstücksgrenze auf der maximalen Höhe des Bezugsniveaus im Randbereich des Nachbargrundstückes, gemessen in einem Schnitt parallel zur Straßenfluchtlinie, festgelegt werden (Abb. 1).

/Dokumente/Landesnormen/LNO40085486/hauptdokument.img1is.jpg

Abb. 1

/Dokumente/Landesnormen/LNO40085486/hauptdokument.img2is.jpg

Abb. 2

(4) In Bereichen, in denen kein Bebauungsplan gilt, darf der Gemeinderat – ausgehend von den Ergebnissen der Grundlagenforschung – in einer eigenen Verordnung für abgrenzbare Teilgebiete

Im RIS seit

23.01.2026

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

(1) Der Abbruch von Bauwerken muss so erfolgen, dass die Standsicherheit

(2) Beim Abbruch von Bauwerken müssen

(3) Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt und verdichtet werden, wenn

(4) Wände und Fundamente von Bauwerken müssen abgetragen werden,

-

auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien liegenden Teil eines Grundstücks bis

50 cm

-

auf anderen Teilen eines Grundstücks bis

25 cm

(5) Bleiben im Fall des Abbruchs Mauern und Mauerteile stehen, die nicht verputzt sind, so sind diese vom Eigentümer des Bauwerks umgehend zu verputzen, wenn diese nicht witterungsbeständig ausgeführt sind. Der Verputz ist so wie an den übrigen Mauern des Bauwerks auszuführen. Kommt der Eigentümer des Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde unter Gewährung einer angemessenen Frist diese Verpflichtung aufzutragen.

Im RIS seit

21.01.2015

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

Außerkrafttretensdatum

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, bzw. der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 241 vom 17. September 2015, Seite 1, der Kommission übermittelt:

4.Notifizierung 2025/0502/AT vom 5. September 2025.

Im RIS seit

22.01.2026