# NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

StF: LGBl. Nr. 47/2015

> Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2022 aufgrund der §§ 1 Abs. 4, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 17, 75 und 129 Abs. 1 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022, sowie aufgrund des § 188 der Dienstpragmatik 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022, und des § 70c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022, verordnet:

Im RIS seit

22.12.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 1 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) In den Fächern der Prüfungsgegenstände, ist das jeweils angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:

Im RIS seit

25.06.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

in Grundkenntnissen.

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt am Computer.

(3) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 1 Stunde und 15 Minuten abgelegt werden kann.

Im RIS seit

22.12.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

Im RIS seit

22.12.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium vorweisen können oder die sich in einer leitenden Kanzleiverwendung befinden, bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Staatskunde sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.

Im RIS seit

25.06.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(3) Die Bezeichnung in § 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(4) § 2 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Für Prüflinge, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2022 geltende Fassung des § 2 und § 3 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Jänner 2025, zur Anwendung.

Im RIS seit

22.12.2022