# NÖ Feuerwehrgesetz 2015

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

StF: LGBl. Nr. 85/2015

[CELEX-Nr. 32006L0123]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:

Im RIS seit

08.07.2025

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

Dieses Gesetz regelt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Soweit sich die in den folgenden Bestimmungen verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt folgende, jeweils zutreffende Form:

(2) Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form gemäß Abs. 1 zu verwenden.

Im RIS seit

17.08.2020

## § 3 Feuer- und Gefahrenpolizei {#par_3}

(1) Die Feuerpolizei umfasst:

(2) Die Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die

(3) Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den gemäß § 35 Abs. 2 angeforderten Kräften besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei.

(4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuer- und Gefahrenpolizei.

## § 4 Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei {#par_4}

(1) Die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu - ausgenommen die Erlassung von Bescheiden - der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Bestehen in der Gemeinde eine oder mehrere Freiwillige Feuerwehren, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

(2) Die Gemeinde kann einer Betriebsfeuerwehr, mit Zustimmung der Geschäftsführung des Betriebes, die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 1 außerhalb des Betriebes übertragen.

(3) Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, so kann sie mit einer Nachbargemeinde vereinbaren, dass deren Feuerwehr die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei übernimmt.

(4) Der Gemeinderat hat die Feuerwehren zu bezeichnen und ihren örtlichen und sachlichen Einsatzbereich innerhalb des Gemeindegebietes festzusetzen.

(5) Der Feuerwehrkommandant und andere geeignete Feuerwehrmitglieder können vom Bürgermeister mit ihrer Zustimmung zur Erlassung von Bescheiden gemäß den § 10 Abs. 3, § 22 und § 81 Abs. 1 ermächtigt werden. Die Feuerwehrmitglieder unterliegen dabei den Weisungen des Bürgermeisters. Hinsichtlich der Eignung anderer Feuerwehrmitglieder ist der Feuerwehrkommandant zu hören. Die Ermächtigung der Gemeinde und die Zustimmung der Feuerwehrmitglieder haben schriftlich zu erfolgen. Über Berufungen entscheidet der Gemeindevorstand (Stadtrat).

## § 5 Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei {#par_5}

(1) Die Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. Erforderlichenfalls sind besondere Einheiten zu bilden. Das notwendige Personal ist auszubilden.

(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und ihm angehörigen Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Einsatzpläne aufzustellen und der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche, Aufgaben sowie die Einsatzleitung festzulegen.

(3) Die Feuerwehren sind verpflichtet, Mannschaft und Ausrüstung für Einheiten gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, soweit diese über die entsprechende Ausbildung und Ausrüstung verfügen und die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht beeinträchtigt ist.

## § 6 Allgemeine Pflichten {#par_6}

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit alles zu tun, was das Entstehen eines Brandes oder einer Gefahr verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.

## § 7 Brandgefährliche Tätigkeiten {#par_7}

Jeder, der brandgefährliche Tätigkeiten verrichtet, hat geeignete Löschmittel bereitzustellen sowie darauf zu achten, dass keine weitere Brandgefahr entsteht. Erforderlichenfalls sind diese Tätigkeiten durch geeignete Personen überwachen zu lassen.

## § 8 Dekorationsmittel in Räumen {#par_8}

(1) Als Dekorationsmittel in Räumen für Veranstaltungen gemäß § 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, dürfen, mit Ausnahme von Fahnen, nur Materialien verwendet werden, die nicht oder nur schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sind. Materialien, welche diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen jedoch in einer Menge und einem Brandverhalten verwendet oder angebracht werden, welche eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Brandfall ausschließen.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Materialien gemäß Abs. 1 als nicht brennbar, schwer brennbar, schwach qualmend oder nicht tropfend anzusehen sind.

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Das punktuelle und flächenhafte Verbrennen im Freien ist verboten.

(2) Es gelten folgende Ausnahmen:

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zu treffen.

Im RIS seit

21.08.2017

## § 10 Lagerung brandgefährlicher Materialien im Freien {#par_10}

(1) Im Freien dürfen leicht entzündliche oder schwer löschbare Materialien außerhalb von Behältnissen nur dann gelagert werden, wenn

(2) Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit befahrbaren Freistreifen und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes anzulegen.

(3) Die Behebung eines Mangels oder Missstandes ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich oder schwer löschbar anzusehen sind.

## § 11 Lagerung brandgefährlicher Materialien in Bauwerken {#par_11}

(1) In Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden.

(2) Die Lagerung von Erntegütern in Bauwerken hat stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird.

(3) Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle, nicht gelagert werden.

(4) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Liegenschaft ist verpflichtet, auf seine Kosten ein Hinweisschild anzubringen, wenn in dem Bauwerk Flüssiggas in einem oder mehreren Behältern mit insgesamt mehr als 3 kg Gesamtfüllgewicht gelagert sind. Das Hinweisschild hat auf die Lagerung von Flüssiggas deutlich hinzuweisen und ist beim Hauseingang sichtbar anzubringen; in mehrgeschossigen Bauwerken darüber hinaus auch in jedem Geschoß, in dem Flüssiggas gelagert wird. Die näheren Bestimmungen über Größe, Farbe, Zeichen und Anbringungsort des Hinweisschildes hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(5) In Garagen bis 50 m² Nutzfläche dürfen Lagerungen in einem Umfang erfolgen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. In Garagen über 50 m² Nutzfläche dürfen nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich, zündschlagfähig oder schwer löschbar anzusehen sind.

## § 12 Fluchtwege und Freiflächen {#par_12}

Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen und die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

## § 13 Betriebsbrandschutz {#par_13}

(1) In Betrieben, in welchen eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung wegen

(2) Abs. 1 gilt nicht, sofern Maßnahmen bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen wurden.

(3) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

(4) Besteht eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 48, kommt die Funktion des Brandschutzbeauftragten dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu.

(5) Über die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sowie die Erstellung von Brandschutzplänen und Brandschutzordnungen sind die Gemeinde, die örtlich zuständige Feuerwehr, die Bezirksverwaltungsbehörde sowie alle Betriebsangehörigen nachweislich in Kenntnis zu setzen.

## § 14 Umfang der feuerpolizeilichen Beschau {#par_14}

(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die

(2) Ungeachtet der Frist gemäß Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.

## § 15 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau {#par_15}

(1) Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.

(2) Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.

(5) Bei Bauwerken

(6) Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes sind zusätzlich der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson vom Rauchfangkehrer beizuziehen.

(7) Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 sowie für jede Nachbeschau gemäß Abs. 4 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.

(8) Die Höhe der Kosten gemäß Abs. 7 hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen.

## § 16 Mitwirkungspflichten {#par_16}

(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.

(2) Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.

## § 17 Überprüfungs- und Kehrverpflichtung {#par_17}

(1) Feuerstätten und Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) sind so zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und die wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Luftschächte sind im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und bei Gefahr gegebenenfalls zu kehren, wenn sie sich in Gebäuden befinden, die mehr als zwei oberirdische Geschoße oder mehr als zwei Wohnungen aufweisen.

(2) Die Überprüfung und Kehrung der Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächte hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen.

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Bauwerks, in dem Überprüfungsgegenstände gelegen sind, hat einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Die Erteilung eines Auftrags sowie ein Wechsel des Rauchfangkehrers sind der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben die vorgeschriebenen Überprüfungen und Kehrungen zu den Überprüfungsterminen (§ 18) zu veranlassen und durch den Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen.

(4) Bei jeder Überprüfung hat der Rauchfangkehrer die Überprüfungsgegenstände zur Gänze zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, er hat die vorhandenen Ablagerungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich auszuräumen oder, falls die Ausräumung vom Benützer des Überprüfungsgegenstände vorgenommen wird, sich von der ordnungsgemäßen Vornahme zu überzeugen.

(5) Durch die Überprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerstätten über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Bauwerks nicht verursacht werden.

## § 18 Überprüfungsperioden {#par_18}

(1) Die Landesregierung hat zum Zwecke der Gefahrenabwehr durch Verordnung die Zeiträume (Überprüfungsperioden) zu bestimmen, innerhalb welcher benützte Feuerstätten, Abgasführungen unter Berücksichtigung der Art des Brennstoffes und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren sind.

(2) Überprüfungsgegenstände, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungspflicht. Die Nichtbenützung ist dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Diese Überprüfungsgegenstände sind vor der Wiederbenützung von diesem auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(3) Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks die Überprüfungstermine spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

(4) Kann die Überprüfung zum Überprüfungstermin nicht vorgenommen werden, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unverzüglich einen neuen Termin mit dem Rauchfangkehrer zu vereinbaren, zu dem die Überprüfung und gegebenenfalls eine Kehrung nachholen zu lassen ist.

## § 19 Ausbrennen und Abziehen von Abgasanlagen {#par_19}

(1) Vom Rauchfangkehrer sind Abgasanlagen auszubrennen, wenn

(2) Das Ausbrennen ist verboten, wenn damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, so insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung.

(3) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten und den Feuerwehrkommandanten rechtzeitig zu verständigen.

(4) Abgasanlagen sind während ihrer Errichtung vom Rauchfangkehrer geschoßweise zu untersuchen, abzuziehen und zu bezeichnen. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Befund auszustellen, der der Baubehörde unverzüglich vorzulegen ist.

## § 20 Aufzeichnungen {#par_20}

(1) Für jedes Bauwerk hat der Rauchfangkehrer Aufzeichnungen (Hausakte, Überprüfungsbücher oder Hauslisten) zu führen, die Überprüfungen und Kehrungen sowie Anzeigen über Benützung, Nicht- und Wiederbenützung von Abgasanlagen zu beinhalten haben.

(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Bauwerks oder ein von diesem Beauftragter hat die erfolgte Überprüfung und Kehrung mit Datum und Uhrzeit durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Überprüfungsergebnisse sind dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auszuhändigen.

## § 21 Mängelbehebung {#par_21}

(1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben.

(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

## § 22 Brandsicherheitswache {#par_22}

Die Gemeinde hat für Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Veranstalter die Beistellung einer Brandsicherheitswache durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Insbesondere sind die Aufgaben, die Stärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache festzulegen.

## § 23 Mittel zur Brandbekämpfung {#par_23}

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Löschteiche, Brunnen, Behälter, Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern und, wenn eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, genormte Hydranten in Betracht. Der Feuerwehrkommandant ist dazu zu hören.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit ungehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Fahrzeuge und Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Sie sind durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.

## § 24 Verpflichtungen bei Bauwerken {#par_24}

(1) Ist

(2) Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und Mittel gelagert sind, sind durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.

## § 25 Alarmeinrichtungen {#par_25}

(1) Die Gemeinde hat die nötigen Einrichtungen für eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu schaffen und zu erhalten. Bei Bedarf hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes mit Verordnung

(3) In Angelegenheiten der Ausbildung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bedient sich die Landesregierung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

## § 26 Maßnahmen bei Bränden und Gefahren {#par_26}

Jedermann ist verpflichtet,

## § 27 Pflicht zur Hilfeleistung, Duldungsverpflichtung {#par_27}

(1) Bei Bränden oder Gefahren hat jedermann gegen angemessene Entschädigung

(2) Bei der Brand- bzw. Gefahrenbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Bekämpfung von Bränden und Gefahren behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 1 und § 29 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 43/2014), eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen.

(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die erhobenen personenbezogenen Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Im RIS seit

23.05.2018

## § 29 Sicherheitsvorkehrungen {#par_29}

Die Gemeinde hat das Recht, im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug:

## § 30 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten {#par_30}

(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.

(2) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Gebäudes mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen.

(3) Die Gemeinde hat in begründeten Fällen eine Brandwache oder sonstige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die Kosten für diese Brandwache sind von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse diese Maßnahmen angeordnet wurden.

(4) Nach Beendigung der Bekämpfung einer örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

## § 31 Sofortmaßnahmen {#par_31}

Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind Maßnahmen gemäß §§ 29, 30 vom Einsatzleiter der Feuerwehr mit der Wirkung zu treffen, als ob die Maßnahme von der Gemeinde getroffen worden wäre. Er hat davon die Gemeinde zu verständigen.

## § 32 Erhebungen über die Brand- und Gefahrenursache {#par_32}

Soweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich danach festzustellen, ob und welche Umstände oder Handlungen den Brand oder die Gefahr verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insoweit der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.

## § 33 Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren {#par_33}

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Aufgaben der Feuerwehren sind:

(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

(3) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, außerhalb des Bundeslandes

(4) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfsleistungen erbringen, für welche sie aufgrund ihrer Ausstattung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder geeignet ist.

(5) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 3 Z 2 und Abs. 4 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.

Im RIS seit

17.08.2020

## § 35 Hilfeleistungspflicht {#par_35}

(1) Feuerwehren, die der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei dienen, sind verpflichtet, diesen Aufgaben innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches ohne besondere Anforderung durch die Gemeinde nachzukommen; im übrigen Gemeindegebiet sind sie hiezu verpflichtet, wenn sie durch die Gemeinde oder den örtlich zuständigen Einsatzleiter der Feuerwehr angefordert werden.

(2) Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren im Rahmen bestehender Vereinbarungen sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes über Anforderung einer Gemeinde oder des örtlich zuständigen Einsatzleiters einer anderen Feuerwehr Hilfe zu leisten, sofern die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 dadurch nicht beeinträchtigt ist.

(3) Sämtliche durch eine Hilfeleistung gemäß Abs. 2 entstehenden Einsatzkosten an Verpflegung, Betriebsmittel, Verbrauchsmaterial und Schäden an Fahrzeugen und Gerätschaften sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde auf Antrag zu ersetzen. Wird innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung der Kosten keine Einigung erzielt, kann die hilfeleistende Gemeinde die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Feuerwehren sind über Verlangen der Landesregierung verpflichtet, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Gemeinde ihres Standortes und dem NÖ Landesfeuerwehrverband, Auskünfte, die die Besorgung der Feuer- und Gefahrenpolizei betreffen, zu erteilen.

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Einsatzleiter ist der Feuerwehrkommandant in dem vom Gemeinderat festgelegten Einsatzbereich. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung nach folgender Reihenfolge:

(2) Bei Einsätzen in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren obliegt die Einsatzleitung dem Kommandanten der Betriebsfeuerwehr für den gemäß § 4 Abs. 4 festgelegten Einsatzbereich. Hinsichtlich der Vertretung gilt Abs. 1 sinngemäß. Werden gemäß § 35 Feuerwehren zur Hilfeleistung angefordert, hat sich der Betriebsfeuerwehrkommandant mit dem zuständigen Einsatzleiter abzustimmen. Der Betriebsfeuerwehrkommandant kann die Einsatzleitung an einen Einsatzleiter einer hilfeleistenden Feuerwehr im Einvernehmen übertragen.

(3) Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr ist Einsatzleiter das gemäß Abs. 1 festgelegte Feuerwehrmitglied jener Feuerwehr, die zuerst am Einsatzort eingetroffen ist.

(4) Der Einsatzleiter kann die Einsatzleitung an den Unterabschnitts-, Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandanten bzw. deren Stellvertreter übergeben oder können diese den Einsatz übernehmen:

(5) In allen Fragen, für welche Kenntnisse der Ortsverhältnisse von Bedeutung sind, ist jedoch der zuständige Feuerwehrkommandant oder seine Vertretung entsprechend der Einsatzleiterliste zu Rate zu ziehen.

(6) Einsatzleiter dürfen nur aktive Feuerwehrmitglieder sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Im RIS seit

15.10.2020

## § 37 Feuerwehrregister {#par_37}

(1) Beim NÖ Landesfeuerwehrverband ist ein Feuerwehrregister zu führen. In dieses sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebsfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren einzutragen. Die Eintragung hat die Bezeichnung der Feuerwehr, Standort, Einsatzbereich sowie Name des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) zu enthalten.

(2) Eintragungen in das Feuerwehrregister und deren Änderung haben über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag der Geschäftsführung des Betriebes zu erfolgen.

(3) Die Eintragung einer Feuerwehr hat zu erfolgen, wenn

(4) Nach Prüfung der Voraussetzungen durch den NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Eintragung zu erfolgen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.

(5) Die Löschung einer Eintragung hat zu erfolgen, wenn die Landesregierung mit Bescheid

(6) Mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrregister wird jede Feuerwehr Mitglied des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

(7) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung sowie der Gemeinde auf Verlangen Auskünfte aus dem Feuerwehrregister zu erteilen.

## § 38 Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des Landeswappens {#par_38}

(1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben rot-weiß-rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage ersichtlich.

(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

## § 39 Bildung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren {#par_39}

(1) Freiwillige Feuerwehren entstehen durch Eintragung in das Feuerwehrregister und gehen durch Löschung der Eintragung unter. Sie führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ unter Beifügung des Gemeindenamens. Neben dem Gemeindenamen oder anstelle dieses kann auch die Bezeichnung des Ortsteiles beigefügt werden.

(2) Haben mindestens 10 geeignete Personen ihre Bereitschaft zur Gründung einer Feuerwehr und des Beitritts zu dieser gegenüber der Gemeinde schriftlich erklärt, kann vom Bürgermeister, nach Einholung einer Stellungnahme des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, eine Wahl durchgeführt werden.

(3) Die Löschung der Eintragung einer Freiwilligen Feuerwehr bewirkt den Übergang ihres Vermögens auf die Gemeinde ihres Standortes. Die das Verfahren abschließende Entscheidung bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges an unbeweglichem Vermögen.

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Arten der Mitgliedschaft:

(2) Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr angehören. Ein Mitglied kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Feuerwehr zur Erbringung von Einsatzleistungen herangezogen werden. Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.

(3) Aktiven Dienst können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, sofern sie die notwendige persönliche Eignung besitzen und gegen sie kein Ausschließungsgrund gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Feuerwehrmitglieder der Reserve können mit ihrer Zustimmung weiterhin, ihrer persönlichen Eignung entsprechend, zu Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(4) Die Feuerwehrmitglieder sind berechtigt, die Dienstkleidung im Dienst zu tragen.

(5) Die Feuerwehrmitglieder haben den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten.

(6) Die Dienstkleidung und Dienstgrade der Feuerwehren sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr dürfen ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden.

(7) Das Feuerwehrmitglied ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

Im RIS seit

08.07.2025

## § 41 Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr {#par_41}

(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.

(2) Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:

(4) Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:

(6) Für die Funktionen gemäß Abs. 2, 3 und 4 ist der aktive Dienst Voraussetzung.

(7) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Überprüfungen der Mitgliederversammlung zu übermitteln.

## § 42 Mannschaftsstand und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr {#par_42}

(1) Die Freiwillige Feuerwehr hat technisch so ausgerüstet zu sein und so viele Feuerwehrmitglieder aufzuweisen, dass sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfseinrichtungen und Geräte die ihr durch dieses Gesetz zur Besorgung übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der geografischen Lage der Gemeinde, der Art der Bebauung, der verkehrsmäßigen Aufschließung und der Wasserversorgung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die technische Feuerwehrausrüstung und den Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr zu treffen.

(3) Die Landesregierung hat eine Richtlinie über die Förderung der Feuerwehrausrüstung zu erlassen.

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 44 Verwaltungsgerichtsbarkeit {#par_44}

(1) Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.

(2) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.

(3) Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung.

(5) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.

(6) Die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.

## § 45 Begriff, Mannschaftsstand, Ausrüstung und Bezeichnung der Berufsfeuerwehr {#par_45}

(1) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, die von einer Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gebildet werden und deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen.

(2) Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben gemäß § 4 zu erfüllen.

(3) Für die Berufsfeuerwehren gelten die Bestimmungen der §§ 42 und 43 sinngemäß.

(4) Die Berufsfeuerwehren führen die Bezeichnung „Berufsfeuerwehr“ unter Beifügung des Namens der Gemeinde.

## § 46 Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr {#par_46}

(1) Berufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 4 bedienen kann und auch in anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht gewährleistet ist.

(2) Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Beschluss des Gemeinderates zu erfolgen.

## § 47 Organisation der Berufsfeuerwehr {#par_47}

Die Berufsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Berufsfeuerwehr, geführt.

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Eine Betriebsfeuerwehr ist eine Einrichtung des Betriebes. Sie besteht vorwiegend aus Betriebsangehörigen einer oder mehrerer Unternehmung(en) oder Anstalt(en), die für den Feuerwehrdienst geeignet sind. Sie hat einen Mindeststand von zehn aktiven Feuerwehrmitgliedern aufzuweisen und muss technisch entsprechend ausgerüstet sein. Ihre Feuerwehrmitglieder sind den Erfordernissen entsprechend auszubilden.

(2) Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, können Betriebe eine Betriebsfeuerwehr für ihre Anlagen und Objekte nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten einrichten.

(3) In Betrieben, die aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit über § 13 hinausgehende Vorkehrungen erfordern, ist von der Gemeinde, nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde, der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde und des Bezirksfeuerwehrkommandanten, mit Bescheid die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr, sofern eine solche nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften eingerichtet wurde, vorzuschreiben. Die erforderliche Ausrüstung und die Anzahl der Mitglieder sind auf Grundlage eines Gutachtens durch einen Sachverständigen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes festzulegen.

(4) Sofern Betriebsfeuerwehren den Schutz über mehrere Betriebe übernehmen, sind von den betroffenen Betrieben Verträge zu schließen. Voraussetzung hiefür ist ein Gutachten eines Sachverständigen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Die Auflösung eines derartigen Vertrages ist von dem die Auflösungserklärung abgebenden Vertragspartner der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Bei Betrieben und Objekten nach Abs. 3, die sich über das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, stehen die Befugnisse der Bezirksverwaltungsbehörde zu.

(6) Die Betriebsfeuerwehren führen die Bezeichnung „Betriebsfeuerwehr“ unter Beifügung des Firmen- und Ortsnamens.

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 42/2019)

Im RIS seit

09.05.2019

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Betriebsfeuerwehr, geführt.

(2) Ist ein Feuerwehrkommandant oder ein Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Betriebsfeuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Vorsitzender des Betriebsfeuerwehrausschusses, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt oder bestellt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.

(3) Die Bestimmungen der NÖ Feuerwehrordnung der Freiwilligen Feuerwehren gelten für die Betriebsfeuerwehren sinngemäß.

Im RIS seit

15.10.2020

## § 49a Im RIS seit {#par_49a}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

(2) Dem NÖ Landesfeuerwehrverband obliegen insbesondere

(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist auch berechtigt,

(4) Der NÖ Landesfeuerwehrverband wirkt bei der Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes durch das Land mit, sofern dies zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels notwendig ist. Über die Mitwirkung sowie deren Art und Umfang entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung.

(5) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Kosten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, in einem Voranschlag festzulegen. Der Voranschlag ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bis spätestens 20. Februar für das darauffolgende Jahr zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen. Er ist in Ansätze zu gliedern und zu begründen.

(6) Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres festzustellen und der Landesregierung vorzulegen.

(7) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrtag vorzulegen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Ergebnisse der Landesregierung zu übermitteln.

(8) Die Landesregierung hat den NÖ Landesfeuerwehrverband vor Einbringung von Gesetzentwürfen in den Landtag und vor Erlassung von Verordnungen und Richtlinien, die Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.

Im RIS seit

15.10.2020

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 51a Im RIS seit {#par_51a}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:

(2) Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:

(3) Zur Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind von diesem Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz zu bilden.

(4) Die Funktionen Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Vorsitzende der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses sowie dessen Stellvertreter schließen einander aus.

Im RIS seit

04.04.2016

## § 52a Im RIS seit {#par_52a}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 53 Landesfeuerwehrtag {#par_53}

(1) Der Landesfeuerwehrtag besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertretern sowie dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und dessen Stellvertreter.

(2) Der Landesfeuerwehrtag ist jährlich mindestens einmal vom Landesfeuerwehrkommandanten, der den Vorsitz führt, einzuberufen. Das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung ist nachweislich einzuladen und führt bei den Wahlen gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a den Vorsitz.

(3) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten können den Beratungen des Landesfeuerwehrtages zugezogen werden, haben aber dort kein Stimmrecht.

## § 54 Aufgaben des Landesfeuerwehrtages {#par_54}

Dem Landesfeuerwehrtag obliegen folgende Aufgaben:

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.

Im RIS seit

04.04.2016

## § 55a Im RIS seit {#par_55a}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben:

Im RIS seit

15.10.2020

## § 56a Im RIS seit {#par_56a}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 57 Landesfeuerwehrkommandant {#par_57}

(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes übertragen sind, insbesondere:

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant leitet das Landesfeuerwehrkommando und ist Vorgesetzter aller bei diesem tätigen Bediensteten. Sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes hiedurch nicht berührt.

## § 58 Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter {#par_58}

Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung; ist auch er verhindert, so hat der Landesfeuerwehrkommandant (Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter) ein Mitglied des Landesfeuerwehrrates mit der Vertretung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, so vertritt der jeweils dienstzeitälteste Bezirksfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrkommandanten.

## § 59 Landesfeuerwehrkommando {#par_59}

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bediensteten der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bilden das Landesfeuerwehrkommando. Dieses besorgt die Geschäfte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

(2) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Landesfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu fertigen.

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Dem Feuerwehrviertelvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten des Feuerwehrviertels im Landesfeuerwehrrat.

(2) Der Feuerwehrviertelvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seines Feuerwehrviertels zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten.

Im RIS seit

04.04.2016

## § 60a Im RIS seit {#par_60a}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrbezirk

(2) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Bezirksfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Bezirksfeuerwehrkommandos zu fertigen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Bezirksfeuerwehrkommando vorzulegen.

(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, Überprüfungen durchzuführen. Er kann sich bei der Besorgung seiner Aufgaben auch der Abschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.

(5) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.

(6) Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.

(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge:

Im RIS seit

15.10.2020

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Im Interesse der zweckmäßigen und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren kann der Landesfeuerwehrrat aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, einen Feuerwehrunterabschnitt bilden. Der Landesfeuerwehrrat muss aus mehreren Feuerwehrunterabschnitten innerhalb des Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte bilden. Innerhalb eines Feuerwehrabschnittes können die Betriebs- und Berufsfeuerwehren zu einem eigenen Feuerwehrunterabschnitt zusammengefasst werden.

(2) Wurde kein Feuerwehrunterabschnitt gebildet, ist vom Landesfeuerwehrrat der Feuerwehrabschnitt aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, zu bilden. Die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren einer Statutarstadt oder einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern können einen Feuerwehrabschnitt bilden.

(3) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung der in einem Abschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren. Im Fall seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:

(4) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrabschnitt

(5) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Abschnittsfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Abschnittsfeuerwehrkommandos zu fertigen.

(6) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Abschnittsfeuerwehrkommando vorzulegen.

(7) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Überprüfungen durchzuführen. Sofern Unterabschnitte gebildet wurden, kann er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.

(8) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Bezirksfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.

(9) Das Abschnittsfeuerwehrkommando besteht aus dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten, dem Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.

(10) Dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrunterabschnitt:

Im RIS seit

15.10.2020

## § 63 Wahlversammlungen {#par_63}

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.

(2) Die Wahl

Im RIS seit

04.04.2016

## § 64a Im RIS seit {#par_64a}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich, zu wählen.

(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Abs. 4 auszuschreiben.

(3) Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Wahltermin beim jeweiligen Vorsitzenden der Wahlleitung einzubringen.

(4) Vorsitzende sind

(5) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig. Wahlversammlungen im Jahr 2021 sind beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurden.

(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen.

Im RIS seit

09.12.2020

## § 65a Im RIS seit {#par_65a}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

(1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.

(2) Die Beschwerde muss schriftlich binnen zwei Wochen, ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim jeweils zuständigen Vorsitzenden der Wahlversammlung gemäß § 65 Abs. 4 eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.

(3) Über eine Beschwerde gemäß Abs. 1 entscheidet mit Bescheid endgültig:

(4) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen möglich.

(5) Im Fall des Abs. 3 Z 2 unterliegt der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der Landesregierung.

Im RIS seit

04.04.2016

## § 66a Im RIS seit {#par_66a}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.

(2) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß § 66 Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion.

Im RIS seit

04.04.2016

## § 67a Im RIS seit {#par_67a}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

(1) Jede gewählte Funktion endet durch

(2) Jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Wird aufgrund eines schriftlichen Antrages eines Drittels der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Wahlversammlung dem Funktionär oder dessen Stellvertreter in geheimer Abstimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder, wobei jedoch die Betroffenen nicht mitzuzählen sind, das Misstrauen ausgesprochen, endet dessen Funktion. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr wird hiedurch nicht berührt. Zwischen Einbringung des Antrages und der Beschlussfassung hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. § 65 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung oder das Erlöschen der Funktion

(4) Bei Beendigung der Funktion eines Kommandanten oder eines Kommandantstellvertreters, eines Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 oder eines Feuerwehrviertelvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen vier Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode auszuschreiben und binnen weiterer zwei Wochen durchzuführen.

Im RIS seit

04.04.2016

## § 68a Im RIS seit {#par_68a}

Im RIS seit

15.10.2020

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

Im RIS seit

15.10.2020