# Schongebiet Wasserversorgungsanlage Gmünd

Verordnung betreffend die Neuausweisung eines Schongebietes für die Wasserversorgungsanlage Gmünd

StF: LGBl. Nr. 86/2015

> Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 8. September 2015 auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014, verordnet:

## § 1 Zweck {#par_1}

Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen der Wasserversorgungsanlage Gmünd in der Katastralgemeinde Eibenstein sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung wird in der Stadtgemeinde Gmünd das im § 2 dieser Verordnung dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als “Schongebiet” bezeichnet, bestimmt.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinde Eibenstein, der Katastralgemeinde Breitensee und der Katastralgemeinde Böhmzeil. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes und die grundstücksscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch einen Lageplan im Maßstab 1:11.000 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt ca. 5,56 km².

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

## § 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen {#par_3}

(1) Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 7 ausgenommen sind die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen

## § 4 Anzeigepflichtige Maßnahmen {#par_4}

Im Schongebiet (§ 2) sind folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen (§ 114 WRG 1959):

## § 5 Verbote {#par_5}

Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:

## § 6 Strafbestimmungen {#par_6}

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 WRG 1959 bestraft.

## § 7 Schlussbestimmungen {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. August 1975, LGBl. 6900/51–0, außer Kraft.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: Anlage wurde als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

25.09.2015