# NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

StF: LGBl. Nr. 96/2015

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:

Das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz wurde in Artikel I des LGBl. Nr. 96/2015 kundgemacht.

Im RIS seit

08.07.2025

## § 1 Bezirkshauptmannschaften {#par_1}

(1) Das Land Niederösterreich gliedert sich außerhalb der Städte mit eigenem Statut in folgende Verwaltungsbezirke als Sprengel der Bezirkshauptmannschaften:

(2) Die Landesregierung hat den Sitz und den Sprengel der Verwaltungsbezirke unter Bedachtnahme auf die Dezentralisierung, Regionalität und Bürgernähe mit Verordnung festzulegen.

## § 2 Außenstellen {#par_2}

Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung und zur Gewährleistung der besseren Erreichbarkeit der Bezirkshauptmannschaft für die Bewohner und Bewohnerinnen abgelegener Gebietsteile eines Verwaltungsbezirkes die Errichtung ständiger Außenstellen oder solcher mit nicht ständigem Amtsbetrieb verfügen. In dieser an den Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau zu richtenden Weisung ist festzulegen, welche Aufgaben der Außenstelle zur Besorgung unter der Leitung und Aufsicht des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau zu übertragen sind.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung

(2) Wenn es im Interesse

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Sparsamkeit zu besorgen.

(4) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörden.

Im RIS seit

27.05.2019

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

(1) Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.

(2) Verordnungen können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundgemacht werden

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Abs. 1 und 2 erhalten kann.

Im RIS seit

08.07.2025

## § 4 Unterstellung {#par_4}

(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung unterstellt.

(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.

(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt, der oder die sich des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin bedient.

(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 die Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wurde, sind sie dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.

## § 5 Gliederung {#par_5}

(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Bereiche und innerhalb dieser Fachgebiete einzurichten, auf die sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Aufgabenbereiche der Bereiche und Fachgebiete und deren Leiter oder Leiterinnen sind in der Geschäftseinteilung auszuweisen.

(2) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann im Interesse der Einheitlichkeit Bestimmungen über die Zahl, Bezeichnung und Aufgabenbereiche der Bereiche und Fachgebiete erlassen.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft aus dem Kreis der Landesbediensteten eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, als Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau zu bestellen.

(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugewiesenen Bediensteten und ist befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Angelegenheiten zu erteilen.

(3) Als Leiter oder Leiterin der Bezirkshauptmannschaft hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau auch die Angelegenheiten des inneren Dienstes wahrzunehmen (§ 4 Abs. 3). Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat in wichtigen Fällen, die die Organisation der Bezirkshauptmannschaft betreffen, an den Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin von sich aus Bericht zu erstatten.

(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat mit der ständigen Vertretung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau für den Fall der Verhinderung aus dem Kreis der Landesbediensteten eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, zu betrauen.

Im RIS seit

27.05.2019

## § 7 Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung {#par_7}

(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung alle oder bestimmte Aufgaben an die Leiter oder Leiterinnen der Bereiche und Fachgebiete sowie der Außenstellen zur selbständigen Erledigung übertragen. Diese können mit Zustimmung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau solche Aufgaben an geeignete Bedienstete weiter übertragen.

(2) Übertragungen nach Abs. 1 müssen schriftlich verfasst werden. Erledigungen nach Abs. 1 ergehen im Rahmen der vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau erteilten Ermächtigungen in dessen oder deren Namen.

(3) Durch die Übertragung bleibt das Weisungsrecht unberührt. Trotz einer Übertragung von Aufgaben kann jede Angelegenheit wieder an sich gezogen oder die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten werden.

## § 8 Ausstattung {#par_8}

Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach den im § 3 Abs. 3 genannten Grundsätzen besorgen können. Soweit möglich ist eine Dienstwohnung für den Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau vorzusehen.

## § 9 Kanzleiordnung {#par_9}

Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau die Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften durch eine Kanzleiordnung zu regeln, in welcher insbesondere Anordnungen über den Posteingang und den Postausgang, die Vorgangsweise bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur, die Art und Form des Schriftverkehrs sowie über die Vernichtung von Akten zu treffen sind.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, außer Kraft.

(3) Eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 darf bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Bezirkshauptleute gilt § 6 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

(5) § 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2021 tritt am 1. September 2021 in Kraft.

(6) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.

Im RIS seit

08.07.2025