# Bildung von Sanitätsgemeinden

Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden

StF: LGBl. Nr. 28/2016

> Die NÖ Landesregierung hat am 3. März 2026 aufgrund des § 3 des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977, LGBl. 9400 in der Fassung LGBI. Nr. 104/2025, verordnet:

Im RIS seit

11.03.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zur gemeinsamen Bestellung eines Gemeindearztes und Ausübung der Diensthoheit werden die in der Anlage bezeichneten Gemeindeverbände (Sanitätsgemeinden) gebildet.

Im RIS seit

11.05.2016

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden, LGBl. 9400/1, außer Kraft.

Im RIS seit

11.05.2016

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Sanitätsgemeinde

bestehend aus den Gemeinden bzw. Gemeindeteilen

Guntersdorf

Guntersdorf und Wullersdorf mit der KG Grund

Japons

Irnfritz-Messern ohne die KG Dorna, Grub, Messern, Rothweinsdorf, Sitzendorf, Haselberg, Nondorf an der Wild und Reichharts; Japons

Kreuzstetten

Kreuzstetten und Kreuttal mit der KG Hautzendorf

Prellenkirchen

Prellenkirchen und Berg

Im RIS seit

11.03.2026