# NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 (NÖ RDG)

StF: LGBl. Nr. 101/2016

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:

Im RIS seit

17.08.2020

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt

(2) Ausgenommen von diesem Gesetz ist die Beförderung von Personen, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes ein gewöhnliches Verkehrsmittel benutzen können und während des Transportes keine Betreuung durch zumindest eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter benötigen.

## § 2 Begriffsbestimmungen {#par_2}

(1) Allgemeine Begriffsbestimmungen:

(2) Rettungsereignisse:

(3) Rettungsmittel:

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst für alle Gemeinden des Landes Niederösterreich durch Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) sicher zu stellen.

(2) Der Krankentransport hat entsprechend der Gesundheitsstörung oder des Gesundheitszustandes der betroffenen Person

(3) Der Vertrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

(4) Der Vertrag zwischen dem NÖ Krankenanstaltensprengel und den Rettungsorganisationen zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes, sowie dessen Änderung, bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Landesregierung.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen..

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)

(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)

Im RIS seit

17.08.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Land ist zur Sicherstellung des überregionalen Rettungsdienstes verpflichtet.

(2) Zum überregionalen Rettungsdienst gehören neben den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 6 folgende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:

4.die Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen.(3) Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) abschließen. Die Verträge müssen den Umfang der übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 2 definieren sowie Regelungen über die Verpflichtung zur Disposition (Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe), Betriebszeit, Geheimhaltungspflichten, Haftung, Laufzeit und Leistungsabgeltung enthalten.

Im RIS seit

17.08.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Leitstelle hat die technische Infrastruktur und die dazu erforderlichen Personalressourcen bereitzustellen, um den Betrieb zur

(2) Die Leitstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verarbeiten und bis zu zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Das Land kann die Leitstelle selbst betreiben. Das Land kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auch Dritter bedienen, wobei in diesem Fall, sofern die Abgangsdeckung nicht durch Dritte finanziert wird, das Land den Abgang trägt.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Leitstelle kann mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) einen Dispositionsvertrag abschließen. Der Dispositionsvertrag hat Regelungen über Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe, das dafür zu leistende Entgelt, Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten sowie die Geltungsdauer des Vertrages zu enthalten.

(5) Im Einvernehmen mit den Rettungsorganisationen kann die Leitstelle verbindliche Vorgaben zur Alarmierungs- und Ausrückordnung erstellen.

(6) Die Leitstelle kann allen anerkannten Rettungsorganisationen verbindliche Einsatzaufträge im Sinne der Alarmierungs- und Ausrückordnung erteilen.

(7) Die Leitstelle kann zur Bewältigung, Bearbeitung und Evaluierung von Rettungsereignissen oder sonstigen Aufgaben, für die sie durch das Land beauftragt wurde, einen leitenden Notarzt oder eine leitende Notärztin gemäß § 40a Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998, einsetzen.

Im RIS seit

17.08.2020

## § 6 Besonderer Rettungsdienst {#par_6}

(1) Organisationen, die den Rettungsdienst

(2) Die Aufgaben des besonderen Rettungsdienstes umfassen die Suche, Versorgung, Rettung und den Abtransport verunglückter, erkrankter oder sonst in Not geratener Personen. Diese Organisationen unterstützen bei Anforderung Behörden bzw. andere Organisationen und führen gegebenenfalls gemeinsame Einsätze durch.

(3) Die besonderen Rettungsdienste können geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen erforschen, anregen und durchführen.

## § 7 Anerkennung von Rettungsorganisationen {#par_7}

(1) Rettungsorganisationen benötigen zur Erbringung von Leistungen des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) und des überregionalen Rettungsdienstes (§ 4), mit Ausnahme der Leitstelle (§ 4 Abs. 2 Z 3), die Anerkennung durch die Landesregierung.

(2) Voraussetzung zur Anerkennung als Rettungsorganisation ist, dass sie

(3) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Landesregierung mit Bescheid die Organisation als Rettungsorganisation für das gesamte Bundesland oder für zumindest den Sprengel eines Verwaltungsbezirkes, gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Alarmierungs- und Ausrückordnung gemäß § 5 Abs. 4), anzuerkennen.

(4) Die Anerkennung als Rettungsorganisation ist zu entziehen, wenn

(5) Anerkannte Rettungsorganisationen haben unverzüglich alle Umstände, die die Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 betreffen, ihren Vertragspartnern und der Landesregierung mitzuteilen.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 7) oder Rettungsdienste des Landes Niederösterreich (§ 4 Abs. 3) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zumindest über die

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17.08.2020

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Für die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel gilt in Angelegenheiten nach diesem Gesetz § 69 NÖ KAG, LGBl. 9440, sinngemäß.

(2) Die Rettungsorganisationen unterliegen bei der Besorgung von Angelegenheiten nach diesem Gesetz der Aufsicht der Landesregierung. Insbesondere ist ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer, technischer und fachlicher Hinsicht betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst alle drei Jahre zu überprüfen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, hat die Aufsichtsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist durch Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die Landesregierung kann von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Rettungsorganisation (§ 7) noch vorliegen und ob die im Anerkennungsbescheid aufgetragenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen eingehalten werden. Werden dabei Mängel festgestellt, hat die Landesregierung der Organisation innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung der Mängel durch Bescheid aufzutragen.

Im RIS seit

17.08.2020

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat für das Jahr 2021 einen Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst im Ausmaß einer zusätzlichen Steigerung der Beiträge gemäß § 72 Abs. 1 und 4 NÖ KAG, LGBl. 9440, des Jahres 2020 in Höhe von 4,2 % zu leisten. Dieser Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst erhöht sich für die Folgejahre jeweils um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440, festgelegt wurde.

(2) Die Gemeinden Niederösterreichs haben zusätzlich zu den Beitragsleistungen gemäß § 66 Abs. 1 NÖ KAG, LGBl. 9440, für den Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (Abs. 1) monatlich je ein Zwölftel jenes Betrages dem NÖ Krankenanstaltensprengel zu leisten, der vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels anhand des für die Beitragsleistung veranschlagten Erfordernisses entsprechend § 66 Abs. 1 und 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, errechnet und festgelegt wird. Überschüsse aus dem Vorjahr sind zu berücksichtigen.

(3) Die monatlichen Teilbeträge gemäß Abs. 2 sind von den den Gemeinden zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und den anerkannten Rettungsorganisationen, mit denen ein Vertrag über die Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes abgeschlossen wurde, in dem vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels beschlossenen Ausmaß zu überweisen.

(4) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat die Beitragsleistungen und Abrechnungen nach diesem Gesetz gesondert darzustellen.

Im RIS seit

17.08.2020

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel kann für die Inanspruchnahme des von ihm vertraglich sichergestellten regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.

(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist insbesondere auf Basis der gefahrenen Kilometer und der Fahrzeugkategorie durch den NÖ Krankenanstaltensprengel mit Verordnung festzulegen. Die Verordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes kundzumachen.

(3) Wird der Kostenersatz nach Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen entrichtet, ist der Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Kostenersatzpflichtig sind diejenigen, für die die Hilfeleistung durchgeführt wurde oder die nach dem bürgerlichen Recht für diese zum Unterhalt verpflichtet sind.

(4) Kostenersatzpflicht besteht nur insoweit, als nicht durch Dritte, so insbesondere von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfeleistung Ersatz an den NÖ Krankenanstaltensprengel geleistet wird. Weiters gebührt kein Kostenersatz, wenn der Patient auf dem Weg zum Krankenhaus verstorben ist.

Im RIS seit

17.08.2020

## § 12 Strafbestimmungen {#par_12}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine Zuständigkeit der Gerichte vorliegt, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 500,- bis € 20.000,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Dem Gemeindeverband mit der Bezeichnung „NÖ Krankenanstaltensprengel“ (§ 61 NÖ KAG, LGBl. 9440) werden die Aufgaben des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes nach diesem Gesetz für alle Gemeinden Niederösterreichs zur Besorgung übertragen.

(2) Zweck und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels sind im Bereich des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes:

(3) Bei den dieses Gesetz betreffenden Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels liegt der Vorsitz bei dem für das Rettungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung..

Im RIS seit

17.08.2020

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, außer Kraft.

(3) Rettungsorganisationen, die am 31. Dezember 2016 über einen Vertrag mit dem Land zur Besorgung des überregionalen Rettungsdienstes oder der Flugrettung verfügen, gelten als anerkannt im Sinne des § 7 und bedürfen keiner bescheidmäßigen Anerkennung.

(4) Rettungsorganisationen, die am 31. Dezember 2016 über einen Vertrag mit einer Gemeinde über die Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes verfügen, haben umgehend um Anerkennung (§ 7) anzusuchen. Sie dürfen diese Tätigkeiten bis 31. Dezember 2017 weiterhin ausüben.

(5) Bestehende Verträge zwischen Gemeinden und Rettungsorganisationen müssen bis zum 31. Dezember 2017 an dieses Gesetz angepasst werden.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Gesetz in Kraft.

(7) Folgende, auf Grundlage des NÖ Rettungsdienstgesetzes, LGBl. 9430, erlassene Verordnungen gelten weiter als Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes:

(8) § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 10 und 13, § 3 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, die Neubezeichnung des § 9 Abs. 3, § 10, § 11 und § 13 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 64/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft. Vorbereitungshandlungen zur Erreichung der in § 13 festgelegten Zwecke und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels können bereits nach Kundmachung dieser Gesetzesnovelle im Landesgesetzblatt erfolgen.

(10) Mit 1. Jänner 2021 tritt der NÖ Krankenanstaltensprengel in zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge, welche zum Zweck der Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes zwischen den Gemeinden und anerkannten Rettungsorganisationen abgeschlossen wurden, anstelle der Gemeinden ein.

(11) § 3 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 23/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Rettungsdienst-Beitragsverordnung 2017, LGBl. Nr. 85/2017, außer Kraft.

Im RIS seit

17.08.2020