# Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017

Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017

StF: LGBl. Nr. 78/2017

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 20.09.2017 aufgrund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, verordnet:

Im RIS seit

21.09.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit

(2) Abs. 1 gilt nicht für Verfahren betreffend:

Im RIS seit

21.09.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1, außer Kraft.

Im RIS seit

21.09.2017