# NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

StF: LGBl. Nr. 80/2017

> Die NÖ Landesregierung hat am 22. September 2020 aufgrund des § 12 Abs. 7 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2018, verordnet:

Im RIS seit

30.09.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt für Förderungen, die aufgrund des NÖ Musikschulgesetzes 2000 vergeben werden.

Im RIS seit

25.05.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Förderantrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogrammes mittels elektronischer Datenübermittlung bis spätestens 30.11. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu stellen, wobei für die Einhaltung dieser Frist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Förderantrages in elektronischer Form bei der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen maßgeblich ist.

(2) Die Zusammenfassung des elektronisch erstellten Förderantrages, welche automatisch aus dem dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogramm generiert wird, ist sowohl vom Schulerhalter oder der Schulerhalterin als auch von der Musikschulleitung zu unterzeichnen und bis zum oben genannten Zeitpunkt an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu übersenden.

(3) Stichtag für die Angaben des Förderantrags ist der 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres.

(4) Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin stimmt als Förderungswerber oder Förderungswerberin im Förderantrag folgendem zu:

Im RIS seit

30.09.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Rahmen der elektronischen Übermittlung des Förderantrages unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogrammes an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen müssen folgende Informationen übermittelt werden:

Im RIS seit

30.09.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Förderung ist einzustellen und/oder ganz oder teilweise unter Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen zurückzuverlangen, wenn

(2) Die zurückerstatteten Mittel sind für Zwecke der Musikschulförderung zu verwenden.

Im RIS seit

25.05.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Musikschulförderungsverordnung 2000, LGBI. 5200/1-4, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2020 treten mit 30. Oktober 2020 in Kraft.

Im RIS seit

30.09.2020