# NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (NÖ L-DHG)

StF: LGBl. Nr. 48/2018

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (NÖ L-DHG)

Im RIS seit

08.07.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 im Folgenden als Pflichtschulen bezeichnet, und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Abschnitt angeführten Behörden und Organen.

Im RIS seit

28.08.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Der Landesregierung obliegen für Landeslehrpersonen

Im RIS seit

28.08.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Bildungsdirektion obliegen für Landeslehrpersonen alle sonstigen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit, soweit diese nicht in den §§ 2, 4, 5 und 6 angeführt sind.

(2) Die Bildungsdirektion kann einzelne Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit an Pflichtschulen an die Leitung einer Außenstelle in der Bildungsregion übertragen.

Im RIS seit

28.08.2018

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Schulleitung obliegen bei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen

(2) Werden Pflichtschulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt (§ 26c LDG 1984), obliegen der Clusterleitung die in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten. Werden Pflicht- und Bundesschulen in einem organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt (§ 26f LDG 1984) und obliegt die Leitung dieses Schulclusters einer Bundeslehrperson, hat die Bildungsdirektion die in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten der Bereichsleitung an einer Pflichtschule dieses Schulclusters zu übertragen (§ 26f Abs. 2 Z 6 LDG 1984); soweit die Leitung eines derartigen Schulclusters einer Landeslehrperson obliegt, gilt Abs. 2 erster Satz sinngemäß.

Im RIS seit

28.08.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Für die Besetzung der Leitungsfunktion an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kommt § 26a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017 mit Ausnahme des Abs. 4 für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen sinngemäß mit der Maßgabe zur Anwendung, dass

Im RIS seit

28.08.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Der am Sitz der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission obliegen für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen

Im RIS seit

28.08.2018

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Disziplinarkommission gehören an

1.

ein rechtskundiger Bediensteter oder eine rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand der Bildungsdirektion oder der Landesbediensteten als vorsitzendes Mitglied,

2.

ein rechtskundiger Bediensteter oder eine rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand der Bildungsdirektion oder der Landesbediensteten und

3.

a)

eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, oder

b)

eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule geführt wird, oder

c)

eine Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule geführt wird.

(2) Die rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Bildungsdirektion gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Bildungsdirektion zu bestellen. Schlägt die Bildungsdirektion aus ihrem Personalstand rechtskundige Bedienstete vor, ist eine Bestellung von rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Landesbediensteten nicht zulässig.

(3) Die Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule, die Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule und die Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gemäß Abs. 1 Z 3 sind von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion, eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an Berufsschulen bei der Bildungsdirektion und eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule beim Amt der NÖ Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung setzt voraus, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und kein Verfahren der Beendigung des Dienstverhältnisses anhängig ist.

(4) Unterlassen die Bildungsdirektion oder ein Zentralausschuss innerhalb von vier Monaten nach der Aufforderung durch die Landesregierung die Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden. In diesem Fall kann das Mitglied nach Abs. 1 Z 3 aus dem Personalstand der Landesbediensteten bestellt werden, ohne dass dieses eine Landeslehrperson ist.

(5) Die Mitglieder sind mit Wirkung vom 1. August auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf dieser Periode bis zur Bestellung der neuen Disziplinarkommission wahrzunehmen.

(6) Die Landesregierung hat in gleicher Weise für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. b und c je ein Ersatzmitglied und für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a vier Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied hat für die gesamte Periode die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in die Disziplinarkommission eintreten. Der nachträgliche Wegfall der Verhinderung eines Mitgliedes lässt die weitere Zuständigkeit des Ersatzmitgliedes im Verfahren unberührt. Das vorsitzende Mitglied hat die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und die Bestimmung der Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies in einer amtlichen Zeitung zu verlautbaren.

(7) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig (§ 91 Abs. 2 LDG 1984 bzw. § 99 Abs. 2 LLDG 1985).

(8) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Abs. 7 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.

(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.

Im RIS seit

08.07.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 bis 4 für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich zu besetzen.

(3) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Es ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein Neues zu ersetzen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

28.08.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren ist aus den rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Bildungsdirektion auf Vorschlag der Bildungsdirektion oder aus dem Personalstand der Landesbediensteten ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und ein stellvertretender Disziplinaranwalt oder eine stellvertretende Disziplinaranwältin zu bestellen.

(2) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes oder der Disziplinaranwältin einschließlich der Stellvertretung obliegt der Landesregierung. § 7 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

28.08.2018

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Das vorsitzende Mitglied hat die Disziplinarkommission nach Bedarf unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung und nachweislich zu erfolgen. Den einberufenen Mitgliedern steht ab dem Zeitpunkt der Einberufung das Recht auf Akteneinsicht zu. In dringenden Fällen kann die Einberufung kurzfristig (auch mündlich) vorgenommen werden.

(2) Das vorsitzende Mitglied kann von sich aus oder über Antrag einer Partei (§ 75 LDG 1984 bzw. § 83 LLDG 1985) der Sitzung Auskunftspersonen beiziehen.

Im RIS seit

28.08.2018

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen:

(2) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

(3) Bei den Senatsentscheidungen haben statt der zwei weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrpersonen als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Dem oder der Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu.

(4) Die Vertreter oder Vertreterinnen des Dienstgebers und der Landeslehrpersonen werden durch die Landesregierung bestellt. Die Vertreter oder Vertreterinnen der Landeslehrpersonen werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion, vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen bei der Bildungsdirektion sowie vom Zentralausschuss der Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen beim Amt der NÖ Landesregierung nominiert. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(5) Für Landeslehrpersonen ist ein einheitlicher Senat zu bilden. In diesen Senat tritt das

(6) Als Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Bedienstete aus der Schulverwaltung, aus dem Personalstand der Landesbediensteten oder Landeslehrpersonen, jeweils mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung, nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses anhängig sein. Die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin erfolgt in Ausübung des Dienstes.

(7) Das Amt des Laienrichters oder der Laienrichterin ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss durch die Disziplinarbehörde und während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung. Das Amt endet mit der Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, und mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(8) Laienrichter oder Laienrichterinnen sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes gemäß Abs. 7 dem Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.

Im RIS seit

28.08.2018

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), am Sitz des Landesschulrates eingerichteten Leitungsauswahlkommission und bei dem nach dem NÖ L-DHG 2014 beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senat anhängig geworden sind, sind, soweit das Kollegium des Landesschulrates bis spätestens zum 31. Dezember 2018 einen Besetzungsvorschlag (§ 26 Abs. 6 LDG 1984) beschlossen hat, nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.

(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungskommission und bei den hierfür beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senaten, anhängig geworden sind, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.

(3) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, beim Amt der NÖ Landesregierung als Disziplinarbehörde, der bei diesem eingerichteten Disziplinarkommission und bei den hierfür beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senaten, anhängig geworden sind bzw. noch bis 31. Juli 2019 anhängig werden, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sowie der bzw. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014, bestellte Disziplinaranwalt bzw. Disziplinaranwältin und der bzw. die stellvertretende Disziplinaranwalt bzw. Disziplinaranwältin bleiben für ihre restliche Funktionsdauer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Amt. Soweit ihrer Bestellung ein Vorschlag des Landesschulrates zugrunde liegt, gelten sie ab dem 1. Jänner 2019 als von der Bildungsdirektion vorgeschlagen.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014 oder dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 2620, bestellten fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen sowie Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen bleiben für ihre restliche Funktionsdauer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Amt. Soweit ihrer Bestellung ein Vorschlag des Landesschulrates zugrunde liegt, gelten sie ab dem 1. Jänner 2019 als von der Bildungsdirektion vorgeschlagen.

(6) Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft gesetzt werden.

Im RIS seit

28.08.2018

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014) und das NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes außer Kraft.

(2) § 7 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.

Im RIS seit

08.07.2025