# NÖ Pflichtschulgesetz 2018

NÖ Pflichtschulgesetz 2018

StF: LGBl. Nr. 47/2018

[CELEX-Nr.: 32005L0036; 32003L0109; 32004L0038; 32009L0050; 32011L0098; 32011L0051; 32011L0093; 32011L0095; 32013L0025; 32013L0055]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:

> Inhaltsverzeichnis

> I. HauptstückGemeinsame Bestimmungen

> § 1

> Anwendungsbereich

> § 2

> Begriffe

> § 3

> Gesetzlicher Schulerhalter

> § 4

> Bezeichnung von Schulen

> § 5

> Errichtung

> § 6

> Stilllegung, Auflassung und Aufhebung

> § 7

> Schulsprengel

> § 8

> Pflichtschulcluster

> § 9

> Verfahren bei der Errichtung von Pflichtschulclustern

> § 10

> Auflassung von Pflichtschulclustern

> § 11

> Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

> § 12

> Stiftungen und Schulpatronate

> § 13

> Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen und Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

> § 14

> Führung ganztägiger Schulformen

> § 15

> Führung von Freigegenständen und Unterricht in Schülergruppen

> § 15a

> Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

> § 15b

> Sommerschule

> § 16

> Lehrpersoneneinsatz an Pflichtschulen

> § 16a

> Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten

> § 17

> Aufsicht

> § 18

> Verfahrensbestimmungen

> § 19

> Eigener Wirkungsbereich

> II. HauptstückAllgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen

> Abschnitt IVolksschulen

> § 20

> Aufbau

> § 21

> Organisationsformen

> § 22

> Voraussetzung für die Errichtung

> § 23

> Lehrpersonen

> § 24

> Zahl der Schüler und Schülerinnen in einer Klasse

> Abschnitt IINÖ Mittelschulen

> § 25

> Aufbau

> § 26

> Organisationsformen und Sonderformen

> § 27

> Voraussetzung für die Errichtung

> § 28

> Lehrpersonen

> § 29

> Zahl der Schüler und Schülerinnen in einer Klasse

> Abschnitt IIISonderschulen

> § 30

> Aufbau

> § 31

> Organisationsformen

> § 32

> Voraussetzung für die Errichtung

> § 33

> Lehrpersonen

> § 34

> Zahl der Schüler und Schülerinnen in einer Klasse

> Abschnitt IVPolytechnische Schulen

> § 35

> Aufbau

> § 36

> Organisationsformen

> § 37

> Voraussetzung für die Errichtung

> § 38

> Lehrpersonen

> § 39

> Zahl der Schüler und Schülerinnen in einer Klasse

> Abschnitt VSchülerheime

> § 40

> Errichtung

> § 41

> Erhaltung

> Abschnitt VISchulgemeinden

> § 42

> Bildung, Änderung und Auflösung

> § 43

> Vertretung

> Abschnitt VIISchulerhaltung

> § 44

> Zuständige Organe

> § 45

> Schulaufwand

> § 46

> Aufteilung des Schulaufwandes

> § 47

> Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

> § 48

> Schulaufwand für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen des Landes

> § 49

> Sonstige Schulerhaltungsbeiträge

> § 50

> Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler und Schülerinnen

> § 51

> Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler und Schülerinnen

> § 52

> Einbringung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

> III. HauptstückBerufsbildende öffentliche Pflichtschulen (Berufsschulen)

> Abschnitt IGemeinsame Bestimmungen

> § 53

> Aufbau

> § 54

> Organisationsformen

> § 55

> Voraussetzung für die Errichtung

> § 56

> Schulsprengel

> § 57

> Lehrpersonen

> § 58

> Zahl der Schüler und Schülerinnen in einer Klasse

> Abschnitt IISchülerheime

> § 59

> Errichtung

> § 60

> Erhaltung

> Abschnitt IIISchulerhaltung

> § 61

> Schulaufwand

> § 62

> Schulerhaltungsbeiträge

> Abschnitt IVGewerblicher Schulbeirat

> § 63

> Einrichtung und Aufgabe

> § 64

> Zusammensetzung

> § 65

> Funktionsdauer und Konstituierung

> § 66

> Erlöschen der Mitgliedschaft

> § 67

> Rechte und Pflichten der Mitglieder

> § 68

> Geschäftsführung

> IV. HauptstückMedienzentrum

> § 69

> NÖ Medienzentrum (NÖ-Media)

> V. HauptstückSchulbau

> § 70

> Unterbringung von Schulen

> § 71

> Schulliegenschaft

> § 72

> Schulbauplatz, Raum- und Lehrmittelerfordernis

> § 73

> Bauliche Gestaltung und Ausstattung

> § 74

> Fertigstellung, Verwendung und Widmung

> § 75

> Klassenzimmer und Gruppenraum

> § 76

> Turnsaal

> § 77

> Zimmer für Lehrpersonen

> § 78

> Belichtung

> § 79

> Raumtemperatur

> § 80

> Schülerheime

> VI. HauptstückSchulzeitrechtliche Bestimmungen

> Abschnitt IAllgemeines

> § 81

> Anwendungsbereich

> § 82

> Durchführungsverordnungen

> Abschnitt IIAllgemeinbildende Pflichtschulen

> § 83

> Schuljahr

> § 84

> Schultag

> § 85

> Unterrichtsstunden

> Abschnitt IIIBerufsbildende Pflichtschulen

> § 86

> Schuljahr

> § 87

> Schultag

> § 88

> Unterrichtsstunden

> VII. HauptstückHorte

> § 89

> Ziele und Aufgaben

> § 90

> Rechtsträger

> § 91

> Bewilligungspflicht und Widerruf

> § 92

> Liegenschaften, Gebäude und Ausstattung

> § 93

> Inbetriebnahme

> § 94

> Nutzung von Gebäuden und Liegenschaften

> § 95

> Gruppen, Integrationsgruppen

> § 96

> Personal

> § 97

> Fachliche und persönliche Eignung

> § 98

> Anerkennung von Berufsqualifikationen

> § 99

> Partieller Berufszugang

> § 100

> Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

> § 101

> Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union

> § 102

> Aufsichtspflicht

> § 103

> Fachaufsicht

> § 104

> Ferienregelung

> § 105

> Pflichten der Erziehungsberechtigten

> § 106

> Automatisierte Datenverarbeitung

> § 107

> Förderung

> § 108

> Strafbestimmung

> § 109

> Abgabenbefreiung

> VIII. HauptstückOrgane der Bildungsverwaltung

> § 110

> Präsident oder Präsidentin der Bildungsdirektion für Niederösterreich

> IX. HauptstückÜbergangs- und Schlussbestimmungen

> § 111

> Inkrafttreten

> § 112

> Übergangsbestimmungen

> § 113

> Verweisungen

> § 114

> Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Ereignisse

Im RIS seit

05.01.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Dieses Gesetz findet auf die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen) und die berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Berufsschulen) sowie auf öffentliche Schülerheime und Horte Anwendung. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, die Bundesberufsschule für Uhrmacher in Karlstein, öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime sowie Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen angegliedert sind, ebenso öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler und Schülerinnen solcher Schulen bestimmt sind.

Im RIS seit

31.08.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler und Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.

(2) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes sind ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes zu verstehen.

(3) Die Sitzgemeinde ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat.

(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

(5) Unter Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist zu verstehen:

(6) Die Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung.

(7) Die Stilllegung einer Schule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule.

(8) Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt.

(9) Der Schulsprengel ist das für den Besuch der Schule festgesetzte Einzugsgebiet. Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.

(10) Die Schulgemeinde ist ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfasst, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.

(11) Beteiligte Gemeinde ist jene Gemeinde, die zur Schulgemeinde gehört oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt ist.

(12) Zumutbar ist der Schulweg, wenn er von den Schülern und Schülerinnen ohne körperliche Überforderung und ohne Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit in der Schule zurückgelegt werden kann. Jedenfalls ist der Schulweg zumutbar, wenn bei Benützung eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs Schüler und Schülerinnen der ersten bis vierten Schulstufe nicht länger als eine halbe Stunde und Schüler und Schülerinnen ab der fünften Schulstufe nicht länger als eine Stunde benötigen, um die Schule zu erreichen. Der Schulweg ist auch zumutbar, wenn Verkehrsmittel des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht oder nicht für den ganzen Schulweg zur Verfügung stehen und dieser möglichst innerhalb einer Stunde zurückgelegt werden kann.

(13) Ein Hort ist eine Einrichtung zur Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichts.

Im RIS seit

31.08.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Gesetzliche Schulerhalter sind:

(2) Der Schulerhalter der Volksschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Vorschulklasse. Der Schulerhalter der NÖ Mittelschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten NÖ Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind.

(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrpersonen obliegt für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen dem Schulerhalter, sonst dem Land.

Im RIS seit

31.08.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Schulen haben die jeweilige gesetzlich geregelte schulartspezifische Bezeichnung zu führen. Der gesetzliche Schulerhalter kann nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses insbesondere eigennamenähnliche Bezeichnungen oder solche, die auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisen, verwenden. Die Verwendung oder die Änderung einer Bezeichnung sind der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Verwendung oder die Änderung der Bezeichnung binnen 6 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn diese gegen den öffentlichen Anstand oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Errichtung einer Pflichtschule sowie die Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.

(2) Für die Errichtung einer Pflichtschule ist die Bewilligung der Bildungsdirektion erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung bei berufsbildenden Pflichtschulen sind die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Errichtungsvoraussetzungen nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind.

(3) Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Vor Erteilung der Bewilligung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören. Der Antrag ist bei der Bildungsdirektion bis 31. März für das kommende Schuljahr einzubringen.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann stillgelegt werden, wenn:

(2) Eine Stilllegung ist ferner nur zulässig, wenn die Unterbringung der Schüler und Schülerinnen in anderen Schulen möglich ist und ihnen der Schulweg zugemutet werden kann.

(3) Die Stilllegung einer Schule kann von der Bildungsdirektion auf Antrag oder nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung verfügt werden.

(4) Baulichkeiten und Liegenschaften stillgelegter Schulen, die für Schulzwecke gewidmet sind, können einer Verwendung für andere Zwecke zugeführt werden, wenn nach Ende der Stilllegung die Verwendung für Schulzwecke wiederhergestellt werden kann.

(5) Die Bildungsdirektion hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Auflassung einer Pflichtschule zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch für die betroffenen Schüler und Schülerinnen der Schulweg nicht mehr zumutbar ist. Vor Erteilung der Bewilligung sind bei einer berufsbildenden Pflichtschule die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören.

(6) Die Bildungsdirektion hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform zu bewilligen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen anzuhören.

(7) Ist eine der Voraussetzungen für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer berufsbildenden Pflichtschule weggefallen, kann die Bildungsdirektion, bei einer berufsbildenden Pflichtschule nach Anhörung der Landesregierung, der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich die Auflassung der Schule von Amts wegen anordnen.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die NÖ Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Sind einer Volksschule, NÖ Mittelschule, Sonderschule anderer Art oder Polytechnischen Schule Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Bildungsdirektion kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges und die Behinderungsart der Schüler und Schülerinnen erweitern oder einengen. Für NÖ Mittelschulen kann auch ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet oder Teile davon erstreckt. Für NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen und Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden, welche nicht lückenlos aneinander angrenzen müssen. Die Festsetzung dieser Berechtigungssprengel kann so erfolgen, dass der Bereich des gesamten Bundeslandes in einem Berechtigungssprengel erfasst wird.

(2) Der Schulsprengel besteht aus

(3) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Bildungsdirektion entweder von Amts wegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder der Landesregierung durch Verordnung. Alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.

(4) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, sind von der Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten anderen Bundesländern zu treffen. Die Aufteilung des Schulaufwandes ist durch Vereinbarung der beteiligten Schulerhalter zu treffen.

(5) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

(6) Jeder und jede Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn oder sie nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er oder sie angehört.

(7) Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind.

(8) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. Welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler oder eine sprengelangehörige Schülerin zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers oder der Schülerin.

(9) Als sprengelangehörig gelten auch Schüler und Schülerinnen

(10) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung für den Schulerhalter, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren.

(11) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel einer NÖ Mittelschule nicht angehörigen Schulpflichtigen kann durch die Schulleitung nach Zustimmung durch den Schulerhalter für diesen erfolgen, wobei hierdurch keine Klassenteilung eintreten darf und auf die vorhandenen personellen und räumlichen Ressourcen Bedacht zu nehmen ist. Die Aufnahme von Schulpflichtigen aus dem Berechtigungssprengel kann vom Schulerhalter nur abgelehnt werden, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder die personellen und räumlichen Ressourcen nicht vorhanden sind. Die Antragstellung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der aufnehmenden NÖ Mittelschule. Die Wohnsitzgemeinde hat dem aufnehmenden Schulerhalter den gemäß § 46 jährlich errechneten Schulerhaltungsbeitrag der aufnehmenden Schule, jedoch maximal in Höhe von € 2.000,-- pro Kalenderjahr zu bezahlen. Dieser Maximalbeitrag erhöht sich jährlich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl. Der Vergleichsmonat ist der Jänner des dem betreffenden Kalenderjahr vorausgegangenen Jahres.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

(2) Die Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülern und Schülerinnen besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülern und Schülerinnen vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülern und Schülerinnen nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülern und Schülerinnen oder mit mehr als 1 300 Schülern und Schülerinnen oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrpersonen der betroffenen Schulen einzuholen.

(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

(4) Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn

(5) Für jeden Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.

(6) Der Leiter oder die Leiterin des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.

(7) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen zu bestellen.

Im RIS seit

01.08.2022

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen errichtet.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist festzulegen,.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Pflichtschulcluster, die gemäß § 8 Abs. 3 errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.

(2) Pflichtschulcluster, die gemäß § 8 Abs. 4 errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.

(3) Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.

(4) Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 8 Abs. 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß § 9 Abs. 2 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 8 Abs. 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 aufzulassen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass

(2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Rechte auf Zuwendungen, die stiftungsgemäß oder durch Privatrechtstitel Schulen gewidmet sind, gehen auf den gesetzlichen Schulerhalter über, und es ist diese Widmung unter Aufrechterhaltung ihrer besonderen Bestimmung zu wahren. Verpflichtungen aus einem Schulpatronat sind jedoch erloschen.

(2) Schulpatronate, die mit Schulen verbunden sind, sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.

(2) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schüler und Schülerinnen unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler oder die Schülerin Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen. Der Anspruch auf diese Beiträge ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(3) An berufsbildenden sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Den Beitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers oder der Schülerin aufzukommen haben. Eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Leistungspflicht bleibt unberührt.

(4) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag an berufsbildenden Pflichtschulen ist vom Schulerhalter festzusetzen und darf den auf einen Schüler oder eine Schülerin entfallenden Teil des im abgelaufenen Jahr in sämtlichen niederösterreichischen Berufsschulen entstandenen Gesamtaufwandes für verbrauchte Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen. Der Anspruch auf diesen Beitrag ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden. Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern und Schülerinnen zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern und Schülerinnen zu führen. Bei Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(2) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

(3) Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:

(4) Die Tagesbetreuung darf bei getrennter Abfolge auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

(5) Die Zahl der Schüler und Schülerinnen in einer Gruppe der Tagesbetreuung legt die Schulleitung fest und kann betreffend die Lernzeiten nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.

(6) Für die Tagesbetreuung kann vom Schulerhalter eine Lehrperson, ein Erzieher oder eine Erzieherin als Leiter bzw. Leiterin bestellt werden.

(7) Werden vom Land über die Bildungsdirektion Lehrpersonen für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den anfallenden Aufwand zu ersetzen.

(8) Wird eine vom Land gemäß Abs. 7 beigestellte Lehrperson zum Leiter oder zur Leiterin der Tagesbetreuung bestellt, so hat der Schulerhalter weiters den sich aus der Bestellung der betreffenden Lehrperson zum Leiter oder zur Leiterin der Tagesbetreuung zusätzlich ergebenden Aufwand zu ersetzen.

(9) Die Ersatzleistungen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Schulerhalter für das 1. Semester des Schuljahres bis 31. März und für das 2. Semester des Schuljahres bis zum 30. September vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von 4 Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.

(10) Die Abwicklung der Förderung der ganztägigen Schulform aufgrund des Bildungsinvestitionsgesetzes obliegt der Bildungsdirektion.

(11) Das Betreuungspersonal im Tagesbetreuungsteil ist verpflichtet, sich regelmäßig und nachweislich fortzubilden, um die Aktualisierung des Fachwissens auf den jeweiligen Stand der Pädagogik in den relevanten Fachgebieten zu gewährleisten. Die Dienstgeber haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.

Im RIS seit

31.08.2020

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 15a Im RIS seit {#par_15a}

(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern und Schülerinnen (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler oder Schülerinnen aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler und Schülerinnen in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern und Schülerinnen (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler oder Schülerinnen aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch den Schüler oder die Schülerin auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Abs. 1 und 3 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass

Im RIS seit

07.11.2019

## § 15b Im RIS seit {#par_15b}

Der Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters und kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.

Im RIS seit

01.08.2022

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Die Bildungsdirektion hat sich bei der Disposition über den Lehrpersoneneinsatz an den aufgrund bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen genehmigten bzw. vorläufig genehmigten Landeslehrpersonenstellenplan zu halten. Innerhalb dieses Gesamtrahmens stellt die Bildungsdirektion die für die Unterrichtsgestaltung erforderlichen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

(1) Den allgemeinbildenden Pflichtschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, unter Beachtung der gebotenen Objektivität und Unparteilichkeit folgende Arten von Zuwendungen im eigenen Namen entgegenzunehmen und darüber zu verfügen:

(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleitung ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen; hinsichtlich der Bedienung des Kontos gilt Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Schulaufwandes (§ 45 Abs. 3 Z 11).

(3) Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.

(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleitung hat auf dessen Verlangen innerhalb von 4 Wochen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Bildungsdirektion zu verständigen.

(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule gehen allenfalls vorhandene Zuwendungen nach Abs. 1 in das Eigentum des Schulerhalters über.

Im RIS seit

21.11.2024

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, finden auf die Aufsicht über die gesetzlichen Schulerhalter bei Erfüllung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bildungsdirektion hat Pflichtverletzungen der gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Vor aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde die Bildungsdirektion anzuhören.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern und gesetzlichen Schülerheimerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen sechs Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, ist Zustimmung anzunehmen.

(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7 Abs. 5 Schulorganisationsgesetz die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen. Solche Vereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrpersonen abzuschließen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener gemäß §§ 41, 45 Abs. 3 Z 15, 46, 47 und 49 bis 51 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Volksschule umfasst die Grundschule, bestehend aus der Grundstufe I, die bei Bedarf aus der Vorschulstufe und aus der 1. und 2. Schulstufe besteht, und die Grundstufe II, die aus der 3. und 4. Schulstufe besteht.

(2) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen, bei getrenntem Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe, jeweils eine Klasse zu entsprechen. Die Volksschule kann auch mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt werden. Über die Organisationsform hat die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion zu entscheiden.

(3) Wenn die Zahl der Schüler und Schülerinnen zu gering ist, können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(4) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).

(5) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern und Schülerinnen in Klassen der Volksschule unterrichtet werden (Integrationsklasse).

Im RIS seit

27.08.2018

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Schulstufen einer Volksschule können benachbarten Volksschulen zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.

(2) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

(3) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Volksschulen haben überall zu bestehen, wo sich im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, denen der Besuch einer anderen Volksschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer oder eine Klassenlehrerin zu erteilen. Für Schüler und Schülerinnen der Vorschulstufe (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Schüler und Schülerinnen mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann im Rahmen des genehmigten Stellenplanes eine entsprechend ausgebildete Lehrperson zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für Volksschulen sind ein Leiter oder eine Leiterin, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer oder eine Klassenlehrerin und die erforderlichen Lehrpersonen für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(3) In Klassen, in denen Schüler oder Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrpersonenplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler oder eine Schülerin bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrpersonenplanstellen vorgesehen werden.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Neue NÖ Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler und Schülerinnen der NÖ Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen.

(2a) Die Schüler und Schülerinnen der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern und Schülerinnen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der NÖ Mittelschulen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).

(4) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern und Schülerinnen in Klassen der NÖ Mittelschulen unterrichtet werden (Integrationsklasse).

Im RIS seit

31.08.2020

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) NÖ Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

(2) Schulstufen einer NÖ Mittelschule können einer benachbarten NÖ Mittelschule zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.

(3) Als Sonderformen können NÖ Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.

(4) Über die Organisationsform und die Bewilligung zur Führung einer Sonderform nach den örtlichen Erfordernissen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

NÖ Mittelschulen haben überall zu bestehen, wo sich in einem geschlossenen Gebiet im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 165 Schüler und Schülerinnen befinden, denen der Besuch einer anderen NÖ Mittelschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist. Jedenfalls ist Schülern und Schülerinnen, die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnen, der Besuch der NÖ Mittelschule unter Berücksichtigung eines zumutbaren Schulweges zu gewährleisten.

Im RIS seit

31.08.2020

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Der Unterricht in den Klassen der NÖ Mittelschulen ist durch Fachlehrpersonen zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrpersonen zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrpersonen eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schüler oder Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrpersonenplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler oder eine Schülerin bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrpersonenplanstellen vorgesehen werden.

(2) Für NÖ Mittelschulen sind ein Leiter oder eine Leiterin und die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.

Im RIS seit

31.08.2020

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler und Schülerinnen.

(3) Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der NÖ Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau dieser Schulen insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

Im RIS seit

31.08.2020

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als

(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:

(3) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, “NÖ Mittelschule” oder “Polytechnische Schule” in den Fällen der Z 2 bis 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten, Heilpädagogischen Stationen und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der NÖ Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung, dass der Bestand von zwei Klassen oder Kursen auf Dauer zu erwarten ist, ist eine Heilstättenschule zu führen.

(5) Bei der Führung von Sonderschulen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 9 nach dem Lehrplan der NÖ Mittelschulen sind die Bestimmungen der §§ 25 und 26 sinngemäß anzuwenden.

(6) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(7) Jeder Sonderschulklasse kann auch eine Abteilung für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden, jeder Klasse der Allgemeinen Sonderschule oder angeschlossenen Klassen der Allgemeinen Sonderschule außerdem noch eine Abteilung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

(8) An Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler und Schülerinnen an Volksschulen und NÖ Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

(9) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters zu entscheiden.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Sonderschulen oder an Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen anderer Art angeschlossene Sonderschulklassen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die nicht eine andere allgemeinbildende Pflichtschulart besuchen, eine ihrer Behinderungsart entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2) Sonderschulen haben zu bestehen, wenn entsprechend den Klassenschülerzahlen Bedarf für zwei Sonderschulklassen gegeben ist oder an einer Volksschule, einer NÖ Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule zwei Sonderschulklassen mindestens durch fünf Jahre geführt werden und ihr Bestand gesichert erscheint.

Im RIS seit

31.08.2020

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Die Vorschriften des § 23, § 28 sowie § 38 finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Die Polytechnische Schule umfasst ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern und Schülerinnen in Klassen der Polytechnischen Schule unterrichtet werden (Integrationsklasse).

(2a) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler und Schülerinnen mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern und Schülerinnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern und Schülerinnen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der NÖ Mittelschulen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).

Im RIS seit

31.08.2020

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Polytechnische Schulen sind als selbständige Polytechnische Schulen zu führen, wenn voraussichtlich für die Dauer von fünf Jahren der Bestand von mindestens zwei Klassen gesichert ist.

(2) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

(3) Über die Organisationsform hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulgemeinschaftsausschusses zu entscheiden.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl von 30 Schülern und Schülerinnen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass alle schulpflichtigen Kinder im 9. Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrpersonen zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrpersonen zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrpersonen eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrpersonenplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler oder eine Schülerin bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrpersonenplanstellen vorgesehen werden.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrpersonen zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schulen geführt werden, sind überdies ein Leiter oder eine Leiterin zu bestellen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes obliegt dem gesetzlichen Schülerheimerhalter. Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.

(2) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler und Schülerinnen von Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen Schulen bestehen.

(3) Ein Schülerheim ist einer zu errichtenden NÖ Mittelschule oder Sonderschule anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler und Schülerinnen des Berechtigungssprengels ermöglicht wird und die Anzahl der für das Schülerheim in Betracht kommenden Schüler und Schülerinnen die Errichtung und den Betrieb des Schülerheimes wirtschaftlich rechtfertigt.

(4) Ein Schülerheim ist einer selbständigen Polytechnischen Schule des Landes anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler und Schülerinnen der Polytechnischen Schule ermöglicht wird.

(5) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung jener Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Sonderschulen oder selbständigen Polytechnischen Schulen verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.

(6) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen der §§ 6, 17, 18 und 19 Anwendung.

Im RIS seit

05.01.2026

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Der gesetzliche Schülerheimerhalter kann die mit der Errichtung, Erhaltung – ausgenommen die Kosten nach Abs. 2 – und Auflassung eines Schülerheimes verbundenen Kosten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften, die für die Tragung der Kosten des Schulaufwandes gelten, auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden umlegen.

(2) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler und Schülerinnen kann der gesetzliche Schülerheimerhalter einen für die Beitragspflichtigen wirtschaftlich allgemein zumutbaren Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einheben. Dieser Beitrag ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung allgemein festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie des Lernerfolges des Schülers oder der Schülerin auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.

(3) Der Anspruch auf diesen Beitrag ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Für jede Volksschule, NÖ Mittelschule und Sonderschule, sowie für jede selbständige Polytechnische Schule, deren Schulsprengel über das Gebiet der Sitzgemeinde hinausreicht, ist eine Schulgemeinde zu bilden; dies gilt nicht für Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter das Land ist.

(2) Eine Schulgemeinde ist nur zu bilden, wenn im Zeitpunkt der Ausschussbildung neben der Sitzgemeinde anderen beteiligten Gemeinden gemäß § 43 Abs. 3 ein Vertreter oder eine Vertreterin im Schulausschuss zukommt.

(3) Für mehrere Schulen der gleichen Art ist nur eine Schulgemeinde zu bilden, wenn ihre Schulsprengel dasselbe Gebiet umfassen.

(4) Die Bildung, Änderung und Auflösung der Schulgemeinden hat nach Anhörung der beteiligten Gemeinden gleichzeitig mit der Festsetzung des Schulsprengels durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen.

(5) Wird eine Schulgemeinde aufgelöst, so haben sich die Gemeinden, die der Schulgemeinde angehört haben, über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auseinanderzusetzen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach der Auflösung nicht zustande, dann hat die Bildungsdirektion auf Antrag einer beteiligten Gemeinde nach Anhörung der anderen beteiligten Gemeinden das gemeinsame Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aufzuteilen.

Im RIS seit

31.08.2020

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Organe der Schulgemeinde sind der Obmann oder die Obfrau, deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und der Schulausschuss.

(2) Jedem Schulausschuss gehören als Mitglieder an:

(3) Die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen nach Abs. 2 Z 1 richtet sich nach der Zahl der Schüler und Schülerinnen, die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre vor der Ausschussbildung die Schule besucht haben oder besuchen hätten können, wenn der Sprengel in dem zum Zeitpunkt der Ausschussbildung festgesetzten Ausmaß bereits bestanden hätte. Demnach entsenden die Gemeinden je nach Anzahl der besuchenden Schüler und Schülerinnen

bis 100

zusammen 7 Vertreter,

bis 300

zusammen 9 Vertreter,

bis 500

zusammen 11 Vertreter,

bis 700

zusammen 13 Vertreter,

und von mehr als 700

zusammen 15 Vertreter.

(4) Bei Aufteilung der Vertreter und Vertreterinnen auf die einzelnen Gemeinden nach Abs. 3 ist derart vorzugehen, dass zuerst die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen, die einerseits auf die Sitzgemeinde und andererseits auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden in ihrer Gesamtheit entfallen, ermittelt wird. Erst dann wird die so ermittelte Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen, die auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden entfallen, auf diese selbst aufgeteilt.

(5) Die Vertreter und Vertreterinnen werden vom Gemeinderat gewählt und müssen in den Gemeinderat, der sie entsendet, wählbar sein. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 98, 102 bis 104 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sinngemäß. Bei Ausscheiden eines Vertreters oder einer Vertreterin (Verlust der Wählbarkeit, Abberufung durch die wahlvorschlagende Partei, Verzicht) aus dem Schulausschuss ist die Besetzung der frei gewordenen Stelle binnen einem Monat in gleicher Weise vorzunehmen.

(6) Wenn einer zu einer Schulgemeinde gehörenden Gemeinde gemäß Abs. 3 kein Vertreter oder keine Vertreterin zukommt oder wenn eine Gemeinde in sonstiger Weise beteiligt ist, wird sie im Schulausschuss durch den Bürgermeister oder Bürgermeisterin oder den oder der von ihm bestimmten Vertreter oder Vertreterin, der oder die in den Gemeinderat wählbar sein muss, mit beratender Stimme vertreten.

(7) Der Vertreter oder die Vertreterin nach Abs. 2 Z 3 wird durch die zuständige Kirche oder Religionsgesellschaft berufen.

(8) Die Personen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 haben kein Stimmrecht.

(9) Die Schulausschüsse sind vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Ablauf der nach § 96 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zulässigen äußersten Frist zu der konstituierenden Sitzung einzuberufen. Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung nach den Bestimmungen der §§ 98 bis 100 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, aus der Mitte der Vertreter und Vertreterinnen einen Obmann oder eine Obfrau, der oder die ein Vertreter oder eine Vertreterin der Sitzgemeinde sein muss und dem oder der in jedem Falle ein Stimmrecht zusteht, deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, einen Schriftführer oder eine Schriftführerin und mindestens 2 Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen, wovon einer oder eine nicht aus der Sitzgemeinde stammen darf, zu wählen. Das Wahlergebnis ist der Bildungsdirektion bekanntzugeben. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist ein Kassenverwalter oder eine Kassenverwalterin zu bestellen, der oder die entweder Bediensteter oder Bedienstete der Sitzgemeinde selbst oder einer Mitgliedsgemeinde sowie fachlich geeignet ist.

(10) Die Funktionsperiode der Schulausschüsse ist gleich jener der Gemeinderäte und Gemeinderätinnen in Niederösterreich. Außerdem endet sie dann, wenn eine Änderung des Sprengels eine andere Zusammensetzung des Schulausschusses zur Folge hat. Ein Schulausschuss kann sich auch selbst vorzeitig auflösen; zu einem solchen Auflösungsbeschluss sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Neubildung des Schulausschusses hat in jedem Fall binnen zwei Monaten zu erfolgen. Die laufenden Geschäfte sind jedoch bis zur Neubildung vom alten Schulausschuss weiterzuführen.

(11) Mit der Auflösung eines Gemeinderates erlischt die Funktion der Mitglieder, die von dem betreffenden Gemeinderat entsendet wurden. Bis zur Neuwahl der Mitglieder vertritt das gemäß § 94 Abs. 3 und 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde berufene Organ die Gemeinde im Schulausschuss mit so vielen Stimmen, als der Gemeinde Vertreter und Vertreterinnen zukommen.

(12) Die Mitglieder des Schulausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Obmann oder der Obfrau des Schulausschusses gebührt, sofern er keinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1, 2 oder 3 Z 2 oder § 15 Abs. 1 oder 3 Z 1 bis 4 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, hat, eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Entschädigung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin der Sitzgemeinde. Die Entschädigung ist von den beteiligten Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 46 aufzubringen. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat der Schulausschuss auf die Arbeitsbelastung des Obmannes oder der Obfrau Bedacht zu nehmen.

(13) Nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 sind für die Geschäftsführung sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 1. Satz, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50 Abs. 1 bis 3, §§ 51 und 52, § 53, dessen Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und nur einem Schriftführer oder Schriftführerin zu unterfertigen ist, § 54 sowie § 121.

Im RIS seit

31.08.2020

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 hat der Gemeinderat einen Schulausschuss zu bestellen.

(2) Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vergleichbare Organ der Obmann oder die Obfrau und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuss der Schulgemeinde ist.

(3) Dem Schulausschuss sind mit beratender Stimme beizuziehen:

(4) Ist eine Stadt mit eigenem Statut gesetzlicher Schulerhalter, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), LGBl. 1026 tritt.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:

Im RIS seit

27.08.2018

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist die Differenz der Ein- und Auszahlungen der operativen Gebarung zuzüglich der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit sowie jener Investitionen über € 400,-- in der investiven Gebarung, welche nicht ganz oder teilweise durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen bedeckt werden, zugrunde zu legen.

(3) Der gemäß Abs. 2 berechnete Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 47 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

(4) Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

(5) Die Aufteilung des in der investiven Gebarung aufgenommenen Schulaufwandes, welcher durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen ganz oder teilweise bedeckt wird, ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Zahl der Schüler und Schülerinnen nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft der Gemeinde zu gleichen Teilen zugrunde zu legen.

(6) Liegt ein gemeinsamer Schulaufwand mehrerer gesetzlicher Schulerhalter vor und können sich diese bis zur Erstellung des Voranschlages über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so ist das Aufteilungsverhältnis auf Antrag einer beteiligten Gemeinde von der Bildungsdirektion durch Bescheid festzusetzen.

(7) Für Schulgemeinden sind die Bestimmungen der §§ 30 und 31 Abs. 3 letzter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, für die Wirtschafts- und Haushaltsführung sinngemäß anzuwenden, wobei die gemäß § 43 Abs. 9 gewählten Rechnungsprüfer zumindest einmal während des Haushaltsjahres die Gebarung der Schulgemeinde und weiters den Rechnungsabschluss auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen haben.

(8) Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen kann über eigene Verrechnungskonten des Schulerhalters erfolgen.

Im RIS seit

07.11.2019

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde oder der Obmann oder die Obfrau der Schulgemeinde, jedoch nach Anhörung des Schulausschusses, hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Erforderlichenfalls sind bis zur Erstellung des Voranschlages für das nächstfolgende Haushaltsjahr Nachtragsvoranschläge zulässig und sind ebenfalls mit Bescheid bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.

(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde (Obmann oder Obfrau der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluss zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.

(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.

Im RIS seit

07.11.2019

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

Den Schulaufwand für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen des Landes hat das Land als gesetzlicher Schulerhalter zu tragen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die gemäß § 7 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Werden durch Anordnung der Bildungsdirektion Schüler und Schülerinnen einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.

(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

11.04.2022

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

Rückständige Schulerhaltungsbeiträge, Schulumlagen und Beiträge gemäß §§ 45 bis 47 sind im Verwaltungswege einzubringen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Zahl der Schüler und Schülerinnen zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer zu geringen Zahl von Schülern und Schülerinnen können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:

(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, darf der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.

(4) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann die Bildungsdirektion anlässlich der Festlegung des Beginnes und Endes des Lehrganges gemäß § 86 Abs. 3 eine Unterbrechung des Lehrganges anordnen. Im Falle einer Unterbrechung ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl von 30 Schülern und Schülerinnen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.

(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülern und Schülerinnen Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Für die Sprengelangehörigkeit maßgebend ist bei

(2) Für die lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist der Schulsprengel das Bundesland Niederösterreich.

(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn die Lehrbetriebsgemeinde sich nicht verpflichtet, den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(4) Für die Aufnahme nicht schulpflichtiger Personen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der höchstens kostendeckende Beitrag von der Wohngemeinde geleistet wird.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrpersonen zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter oder eine Leiterin, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Schulleiters oder der Schulleiterin sowie die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.

(3) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrpersonen, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, befähigt sind, zu erfolgen. Erforderliche Kooperationen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG zur Nutzung von Räumen und Einrichtungen für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedürfen der Zustimmung des Schulerhalters.

Im RIS seit

03.05.2024

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

Die Bildung der Klassen legt die Schulleitung fest und kann nur im Rahmen der durch die Bildungsdirektion zugeteilten Lehrpersonalressourcen erfolgen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler oder Schülerinnen von Berufsschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Berufsschule bestehen.

(2) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschule verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.

(3) § 40 Abs. 1, 3 und 6 findet sinngemäß auf die für Berufsschulen bestimmten Schülerheime Anwendung.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

Zur Bestreitung der Kosten (Unterbringung, Verpflegung und Betreuung) der in einem Schülerheim untergebrachten Schüler und Schülerinnen hat der gesetzliche Heimerhalter von den Beitragspflichtigen einen kostendeckenden Beitrag einzuheben.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge und Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 13) zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten

Im RIS seit

27.08.2018

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Zur Deckung des Schulaufwandes hat der gesetzliche Schulerhalter von den beteiligten Lehrbetriebsgemeinden des Schulsprengels Schulerhaltungsbeiträge einzuheben.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.

(3) Lehrbetriebsgemeinde ist jene zum Schulsprengel gehörende Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Lehrlings befindet. Bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.

(4) Die Schulerhaltungsbeiträge bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind nach der Zahl der Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen, die innerhalb des Schuljahres die lehrgangsmäßigen Berufsschulen besucht haben, auf die zum Schulsprengel gehörenden Lehrbetriebsgemeinden aufzuteilen.

(5) Die Schulerhaltungsbeiträge bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach der Zahl der jeweils am 1. Februar des laufenden Jahres in den einzelnen Lehrbetriebsgemeinden beschäftigten berufsschulpflichtigen Lehrlinge aufzuteilen. Den Aufwand für die Errichtung und Instandhaltung der Lehrwerkstätten an diesen Berufsschulen sowie die Beistellung der Lehr- und Lernmittel hat das Land zu tragen.

(6) Der Anspruch auf die Schulerhaltungsbeiträge ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung ein Gewerblicher Schulbeirat einzurichten.

(2) Der Gewerbliche Schulbeirat ist von der Landesregierung in folgenden Angelegenheiten zu hören:

(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Dem Gewerblichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

(2) Dem Gewerblichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, das von derselben Institution bestellt wurde.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gewerblichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Gewerblichen Schulbeirates wahrzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass der Gewerbliche Schulbeirat innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages konstituiert werden kann.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Gewerblichen Schulbeirat erlischt

(2) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes ist unter Berücksichtigung der §§ 63 und 64 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gewerblichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulage nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG, LGBl. 2100). Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

(1) Die Sitzungen des Gewerblichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt, hat der oder die Vorsitzende den Gewerblichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Der oder die Vorsitzende ist im Falle der Verhinderung durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin, der bzw. die in der konstituierenden Sitzung zu wählen ist, zu vertreten.

(3) Der Gewerbliche Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie der oder die Vorsitzende oder bei Verhinderung der Stellvertreter oder die Stellvertreterin, anwesend sind.

(4) Der Gewerbliche Schulbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.

(5) Die Sitzungen des Gewerblichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin beiziehen.

(6)Über die in der Sitzung des Gewerblichen Schulbeirates gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Verhandlungsschrift zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Parteien (§ 64 Abs. 1 Z 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind von dem oder der Vorsitzenden zu unterfertigen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Gewerblichen Schulbeirat zu beschließen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Die Landesregierung hat

(2) Vor Errichtung einer Außenstelle ist die Bildungsdirektion anzuhören.

(3) Die Kosten der Erhaltung (§ 2 Abs. 4) des NÖ Medienzentrums und der Außenstellen sind vorerst vom Land zu tragen und jährlich im Nachhinein auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter nach der Zahl der Schüler und Schülerinnen des letzten Schuljahres aufzuteilen (Medienbeitrag).

(4) Das notwendige Personal des Medienzentrums und der Außenstellen für Verwaltung, technischen Dienst und Medienbereitstellung hat das Land auf seine Kosten beizustellen.

(5) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Bildungsdirektion für das NÖ Medienzentrum und für die Außenstellen Leiter und Leiterinnen und pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu bestellen. Die Leiter und Leiterinnen tragen für die Dauer der Bestellung den Titel „Direktor oder Direktorin des NÖ Medienzentrums“ bzw. „Direktor oder Direktorin des Regional-Medienzentrums“ mit der Bezeichnung der Außenstelle.

(6) Berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie sonstige Bildungseinrichtungen können durch das Medienzentrum betreut werden. In einem solchen Fall sind Vereinbarungen über die Höhe der zu erstattenden Kosten auf der Grundlage des dadurch entstehenden Aufwandes abzuschließen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 70 Im RIS seit {#par_70}

Schulen sind in Gebäuden unterzubringen, die ausschließlich Schulzwecken dienen. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung bei Bedarf ein Gutachten der Schulkommission einzuholen. Die Bewilligung wird allenfalls unter Auflagen erteilt.

Im RIS seit

21.11.2024

## § 71 Im RIS seit {#par_71}

Die Schulliegenschaft muss so groß sein, dass darauf das Schulgebäude mit einem entsprechend großen Vorplatz, die erforderlichen Nebengebäude, Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit der Sportplatz mit den erforderlichen Anlagen errichtet werden können. Der Sportplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 72 Im RIS seit {#par_72}

(1) Die Eignung einer Liegenschaft als Bauplatz für ein zu erbauendes Schulgebäude oder ein zur Schule gehörendes Nebengebäude, sowie die Ermittlung des Raumerfordernisses werden von der Landesregierung gemeinsam mit dem Schulerhalter ermittelt. Diese hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten der Schulkommission (Abs. 2) einzuholen; die Schulkommission hat vor Erstattung ihres Gutachtens einen Augenschein vorzunehmen.

(2) Der Schulkommission haben anzugehören:

(3) Sowohl zum Augenschein als auch zu den Beratungen der Schulkommission sind der gesetzliche Schulerhalter, die Schulsitzgemeinde und der zuständige Dienststellenausschuss der Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden Pflichtschulen zu laden.

(4) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume, Turnsaal) und Nebenräume (wie Zimmer für Leiter und Leiterinnen sowie für Lehrpersonen, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisen.

(5) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 73 Im RIS seit {#par_73}

(1) Schulgebäude sind in allen ihren Teilen nach den jeweiligen Regeln der Pädagogik und der Technik und nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen ihrer Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.

(2) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich baubiologischer Aspekte, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.

(3) Der Bauplan zur Herstellung sowie zu jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes, dessen Nebengebäude oder sonstiger Schulliegenschaften bedarf – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Genehmigung der Bildungsdirektion. Kommt eine Bewilligung des Bauplanes nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligungen werden allenfalls unter Auflagen erteilt.

(4) Schulen sind mit allen Räumlichkeiten auszustatten, die zur Erfüllung des Lehrplanes erforderlich sind. In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen vorzusehen. Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenzimmer richtet sich nach der Schulart sowie nach der Zahl der Schüler und Schülerinnen in den abgelaufenen 5 Schuljahren und derjenigen Schüler und Schülerinnen, die voraussichtlich in den kommenden 5 Schuljahren die Schule besuchen werden. Für jede Klasse ist ein eigenes Klassenzimmer vorzusehen.

(5) Zusätzlich zu den Klassen- und Gruppenräumen sind jedenfalls in Volksschulen ein Werkraum, in NÖ Mittelschulen ein Werkraum, ein Physiksaal, eine Schulküche und ein EDV-Raum, in Sonderschulen ein Werkraum und eine Schulküche, in Polytechnischen Schulen ein EDV-Raum und Werkstätten für die Fachbereiche vorzusehen. In jeder Schulart ist ein Turnsaal entsprechend der Schulgröße vorzusehen.

(6) In allen Klassenräumen jener Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler und Schülerinnen einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.

(7) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule je ein Bild des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin und des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau anzubringen.

Im RIS seit

21.11.2024

## § 74 Im RIS seit {#par_74}

(1) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn der Schulerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht innerhalb einer Frist von 12 Wochen untersagt wird. Der Fertigstellungsanzeige sind ein aktueller Bestandsplan und die Nachweise zur Erfüllung der Auflagen beizulegen. Bei nicht konsensgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung binnen 12 Wochen nach Einlangen der vollständigen Fertigstellungsanzeige eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen. Erfolgt keine fristgerechte Mängelbehebung kann die Bildungsdirektion die Verwendung untersagen.

(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die für Schulzwecke gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden, Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann die Widmung von Baulichkeiten, Teilen davon, Liegenschaften und Liegenschaftsteilen für Schulzwecke nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufheben. Die Bildungsdirektion hat die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anzuordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind. Vor Aufhebung von Amts wegen hat die Bildungsdirektion bei berufsbildenden Pflichtschulen die Landesregierung anzuhören.

(4) Bei Auflassung einer Schule erlischt die Widmung der Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 75 Im RIS seit {#par_75}

(1) Klassenzimmer sollen eine Raumgröße von etwa 60 m² aufweisen, wobei mindestens 2 m² pro Schüler und Schülerin vorzusehen sind und Gruppenräume sollen etwa 40 m² groß sein.

(2) Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.

(3) In Klassenzimmern und Gruppenräumen dürfen Garderoben nicht vorgesehen werden.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 76 Im RIS seit {#par_76}

(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Dusch- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche, ein Raum für den Schularzt oder die Schulärztin sowie zwei nach Geschlechtern getrennte WC-Anlagen vorgesehen werden.

(2) Für die außerschulische Nutzung eines Turnsaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen, wobei das Betreten des sonstigen Schulgebäudes durch schulfremde Personen zu verhindern ist.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 77 Im RIS seit {#par_77}

Ein Zimmer für Lehrpersonen muss mindestens 4 m² pro Lehrperson aufweisen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 78 Im RIS seit {#par_78}

(1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen (Architekturlichte) eines Unterrichtsraumes hat bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z. B. durch Nachbargebäude) beschränkt, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.

(2) In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden.

(3) In allgemeinbildenden Pflichtschulen sind Fenster in den Unterrichtsräumen und allen für Schüler und Schülerinnen zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 79 Im RIS seit {#par_79}

In Unterrichtsräumen soll während der Unterrichtszeit die Temperatur ungefähr 20 Grad Celsius, in Turnsälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 80 Im RIS seit {#par_80}

Die Bestimmungen der §§ 70 bis 74 sind auf Schülerheime sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 81 Im RIS seit {#par_81}

Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler oder Schülerin und gelten nicht für schulbezogene Veranstaltungen und mehrtägige Schulveranstaltungen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 82 Im RIS seit {#par_82}

Durchführungsverordnungen, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind unbeschadet der sonst gültigen Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 83 Im RIS seit {#par_83}

(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(2) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

(5) Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss können in jedem Unterrichtsjahr in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.

(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei erklärt werden. Entfallen durch die Schulfreierklärung mehr als drei Schultage, hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen; entfallen weniger Schultage, kann die Einbringung durch die Bildungsdirektion angeordnet werden. Die Einbringung kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der schulfrei erklärten Tage mit Ausnahme der im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(7) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag oder einzelne Samstage zum Schultag erklären.

Im RIS seit

01.08.2022

## § 84 Im RIS seit {#par_84}

(1) Die Anzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und Schülerinnen und die örtlichen Gegebenheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin festzusetzen und darf, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, am Vormittag fünf Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss können den Unterrichtsbeginn auf frühestens 7 Uhr vorverlegen, wenn dies mit Rücksicht auf Schüler und Schülerinnen, die mit öffentlichen oder Gelegenheitsverkehrsmitteln oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Am Samstag ist der Unterricht spätestens um 12 Uhr zu beenden.

(3) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts, während der Mittagspause und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 83 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülern und Schülerinnen in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.

(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler und Schülerinnen entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.

Im RIS seit

27.08.2018

## § 85 Im RIS seit {#par_85}

Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den jeweiligen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.

Im RIS seit

27.08.2018