# NÖ Organstrafverfügung-Verordnung

Verordnung der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, für die eine Geldstrafe durch Organstrafverfügung eingehoben werden darf (NÖ Organstrafverfügung-Verordnung)

StF: LGBl. Nr. 95/2018

> Die NÖ Landesregierung hat am 9. September 2025 aufgrund des § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 verordnet:

Im RIS seit

18.09.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.

Im RIS seit

19.12.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Im RIS seit

19.12.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Tatbestände nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LGBl. 3706) in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2021 kommen ab dem 1. Juni 2021 zu Anwendung.

Im RIS seit

16.03.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Die Tatbestände nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LGBl. 3706) in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2021 kommen ab dem 1. Juni 2021 zu Anwendung.

Im RIS seit

18.09.2025