# NÖ Rebsortenverordnung 2019

StF: LGBl. Nr. 49/2019

NÖ Rebsortenverordnung 2019

> Die NÖ Landesregierung hat am 28. Mai 2019 aufgrund des § 3 Abs. 4 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2019, verordnet:

Im RIS seit

03.06.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:

Im RIS seit

03.06.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Rebsortenverordnung, LGBl. 6150/1, außer Kraft.

(2) Die Rebsorte Perle von Füred gilt in Bezug auf jede rechtmäßige Auspflanzung dieser Rebsorte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung besteht, für die Dauer und im Ausmaß dieser Auspflanzung als zugelassen.

Im RIS seit

03.06.2019