# NÖ Fischotter-Verordnung

Außerkrafttretensdatum

NÖ Fischotter-Verordnung

StF: LGBl. Nr. 98/2019

> Die NÖ Landesregierung hat am 27. Februar 2024 aufgrund des § 20 Abs. 6 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2023, verordnet:

Im RIS seit

28.02.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Fischotter (Lutra lutra) in der kontinentalen biogeografischen Region. Diese wird durch die in Anlage 1 genannten Gemeinden begrenzt und in Anlage 2 dargestellt.

(2) Die Verordnung gilt an Teichanlagen, die der Zucht und Produktion von Speisefischen oder Setzlingen dienen, in einem Bereich von 50 Metern vom jeweiligen Gewässerrand.

(3) Die Verordnung gilt nicht

(4) Ziel dieser Verordnung ist die Abwendung von Gefährdungen des öffentlichen Interesses an der Teichwirtschaft und der Versorgungssicherheit mit Speisefischen durch Maßnahmen zur Reduktion von Ausfraß an den von der Verordnung umfassten Teichanlagen.

Im RIS seit

28.02.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 sind nur an jenen Teichanlagen erlaubt, an denen Zäunungen nicht ausreichend zielführend umsetzbar sind.

(2) An den von der Verordnung umfassten Teichanlagen dürfen, bezogen auf das Bundesland Niederösterreich, insgesamt höchstens 50 Fischotter pro Kalenderjahr entnommen werden. Dieses Eingriffskontingent umfasst für den Verwaltungsbezirk Gmünd höchstens 15 und für die übrigen Verwaltungsbezirke bzw. Teile von Verwaltungsbezirken, sofern sie sich in der kontinentalen biogeografischen Region befinden, jeweils höchstens fünf Fischotter.

(3) Gemäß den folgenden Bestimmungen dürfen

(4) Als berechtigte Person nach dieser Verordnung gilt, wer rechtmäßig eine Teichanlage gemäß § 1 Abs. 2 betreibt, eine Anmeldung durchgeführt und eine entsprechende Information im Sinn des § 5 Abs. 1 eingeholt hat.

(5) Vor jedem beabsichtigten Eingriff ist das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen.

Im RIS seit

28.02.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Außerkrafttretensdatum

(1) Es dürfen nur Abfangsysteme, wie sie jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer marderartiger Tiere zulässig sind, eine Unversehrtheit der gefangenen Tiere gewährleisten und auch eine zur Feststellung des Geschlechtes erforderliche Inaugenscheinnahme des gefangenen Tieres ermöglichen, verwendet werden.

(2) Das Aufstellen und der Betrieb von Abfangsystemen sowie die Tötung in diesen Abfangsystemen dürfen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2023, nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, erfolgen.

(3) Das jeweils verwendete Abfangsystem ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren. Die Kontrolle kann entfallen, wenn das Abfangsystem mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Nach einer Meldung über ein elektronisches Meldesystem ist das Abfangsystem unverzüglich zu kontrollieren.

(4) Individuen anderer Arten, die irrtümlich gefangen wurden, sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.

(5) Die Tötung hat rasch und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 21/2024)

Im RIS seit

28.02.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die Tötung hat rasch und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.

(2) Die Tötung darf in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2023, nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, vorgenommen werden.

(3) Die Tötung darf nur an Land erfolgen, Böschungsbereiche gelten als zum Gewässer gehörig.

(4) Im Fall von durch Dunkelheit eingeschränkter Sicht dürfen handelsübliche Taschenlampen mit einer Leuchtweite von maximal 100 Metern zum kurzzeitigen Anleuchten des Tieres zwecks eindeutiger Zielansprache eingesetzt werden.

Im RIS seit

28.02.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Außerkrafttretensdatum

(1) Eingriffe gemäß § 2 sind nur zulässig, wenn

(2) Ein getätigter Eingriff im Sinne der §§ 3 und 4 ist innerhalb von 24 Stunden ab Tötung der Landesregierung per E-Mail oder Fax (E-Mail post.ru5@noel.gv.at, Fax 02742/9005 – 15220) mittels des als Anlage 4 angeschlossenen Formulars „Meldung über Tötung eines Fischotters“ zu melden.

(3) Zur Beweissicherung, Kontrolle und Sicherung von Begleitdaten sind der Landesregierung die getöteten Fischotter für 48 Stunden ab Einlangen der Meldung zur Verfügung zu halten. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.

(4) Die Landesregierung hat Kontrollen getöteter Fischotter durchzuführen.

(5) Die Landesregierung hat für die Geltungsdauer der Verordnung ein begleitendes Monitoring durchzuführen.

Im RIS seit

28.02.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Außerkrafttretensdatum

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2029 außer Kraft.

Im RIS seit

28.02.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Außerkrafttretensdatum

Begrenzung der kontinentalen biogeographischen Region

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

14.03.2024

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Außerkrafttretensdatum

Übersichtsplan

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

14.03.2024

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Außerkrafttretensdatum

Anmeldung zur Fischotterentnahme gem. § 5 Abs. 1 Z 1

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

28.02.2024

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Außerkrafttretensdatum

Meldung über Tötung eines Fischotters

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

28.02.2024