# NÖ Richtsatzverordnung

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)

StF: LGBl. Nr. 118/2019

> Die NÖ Landesregierung hat am 20. Jänner 2026 aufgrund des § 14 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2026, verordnet:

Im RIS seit

26.01.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 221,38.

(6) entfällt durch LGBl. Nr. 11/2026

Im RIS seit

26.01.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 107,09 festgesetzt.

(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

Im RIS seit

26.01.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2020 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2026 treten rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Im RIS seit

26.01.2026