# NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4

StF: LGBl. Nr. 49/2020

> Die NÖ Landesregierung hat am 10. Februar 2026 aufgrund des § 17 NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2026, verordnet:

Im RIS seit

12.02.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 4 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung kann in folgenden Fachsparten abgelegt werden:

Im RIS seit

12.02.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und/oder mündlich in den Gegenständen, die

(2) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 5 Stunden abgelegt werden kann. Je nach Aufgabenstellung kann Prüflingen auch eine kürzere Bearbeitungszeit vorgegeben werden.

(3) In den Fächern der Prüfungsgegenstände ist das jeweils in der Anlage angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:

(4) Die schriftliche Prüfung ist ein Gegenstand der Dienstprüfung.

Im RIS seit

17.08.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

In allen Fachsparten sind bei der mündlichen Prüfung die Gegenstände

Im RIS seit

09.12.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden. Es sind ein vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.

(2) Der Prüfungssenat für die jeweilige Fachsparte besteht aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht und Dienstrecht sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.

Im RIS seit

12.02.2026

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(4) § 1 und § 4 Abs. 3 Z 1 sowie die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft. Auf Fachkräfte für Sozialarbeit, die bereits vor dem 1. März 2026 zu einer Dienstprüfung in der Fachsparte Verwaltung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu dieser Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 28. Februar 2026 geltende Fassung des § 1 und § 4 weiterhin, längstens jedoch bis 28. Februar 2029, zur Anwendung.

Im RIS seit

12.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Fachsparte Verwaltung (§ 1 Z 1)

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

17.08.2020

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Fachsparte technischer Dienst (§ 1 Z 2)

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

22.12.2022

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Fachsparte Rechnungswesen, Buchhaltung (§ 1 Z 3)

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

17.08.2020

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Fachsparte Sozialarbeit (§ 1 Z 4)

(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

12.02.2026