# Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne

StF: LGBl. Nr. 103/2020

> Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2020 aufgrund der §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 5 des Gesetzes zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich, LGBl. 6630 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2015, verordnet:

Im RIS seit

17.12.2020

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat über die mit Bescheid zur Alm oder Weide erklärten Grundstücke und Grundstücksteile ein Alm- und Weidebuch in Form eines Verzeichnisses einzurichten und zu führen.

(2) Das Alm- und Weidebuch kann automationsunterstützt geführt werden. Eine Löschung der Daten im Alm- und Weidebuch hat drei Jahre nach der Austragung aus diesem zu erfolgen.

Im RIS seit

09.11.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Das Alm- und Weidebuch hat zu enthalten:

Im RIS seit

09.11.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Jedermann kann während der Zeit des Parteienverkehrs der NÖ Agrarbezirksbehörde in das Alm- und Weidebuch Einsicht nehmen. Aus diesem hat die NÖ Agrarbezirksbehörde auf Verlangen kostenlos Daten im elektronischen Wege zu übermitteln.

Im RIS seit

09.11.2021

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Ein zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich aufzustellender Weidewirtschaftsplan hat zu enthalten:

Im RIS seit

09.11.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Der Weidewirtschaftsplan hat, soweit vorhanden, zusätzlich zu enthalten:

Im RIS seit

09.11.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

Im RIS seit

09.11.2021