# Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Grundwasserwerkes Theresienfeld - Schongebiet und Regionalprogramm Theresienfeld

Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Grundwasserwerkes Theresienfeld - Schongebiet und Regionalprogramm Theresienfeld

StF: LGBl. Nr. 76/2022

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 8. November 2022 auf Grund der §§ 34 Abs. 2, 35 und 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBI. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBI. I Nr. 73/2018, verordnet:

Im RIS seit

29.11.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Grundwasserwerkes in Theresienfeld wird das im § 2 dieser Verordnung festgelegte Schon- und Regionalprogrammgebiet bestimmt.

Im RIS seit

29.11.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst das in der Anlage planlich ausgewiesene Gebiet.

Im RIS seit

29.11.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im verordneten Gebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

(2) Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur dann bewilligungsfähig, wenn der Flurabstand zum Grundwasser (HGW) mindestens 10 m beträgt.

(3) Bei Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vorzusehen.

Im RIS seit

29.11.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Im verordneten Gebiet bedürfen die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden können, unter Anschluss geeigneter Planunterlagen, sowie von Betriebsanlagen, die einer Bewilligung nach dem 2. Abschnitt im 1. Hauptstück des 2. Teiles des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oder einer Bauartzulassung nach dem 6. Abschnitt im 1. Hauptstück des 2. Teiles dieses Gesetzes bedürfen, vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde (§ 114 WRG 1959).

Im RIS seit

29.11.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Im verordneten Gebiet sind verboten:

Im RIS seit

29.11.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112 WRG 1959 im verordneten Gebiet ist bei Interessensabwägungen der Gesichtspunkt der vorrangigen Widmung der verordneten Gebietsfläche in erster Linie für die Trinkwasserversorgung und weiters für die örtliche Feldbewässerung maßgebend. Vor der Bewilligung jeglicher Maßnahmen ist deren Bedarf zu prüfen und Vorsorge zu treffen, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen in für das Grundwasser unschädlichen Grenzen gehalten werden. In allen Verfahren sind die Vermeidung von Wasserverschwendungen, der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung und die Sanierung unzulänglicher Abwasser- und Abfallbeseitigungen anzustreben.

Im RIS seit

29.11.2022

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Die Anlage wird als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

29.11.2022