# NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie

NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie

StF: LGBl. Nr. 35/2025

> Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur hat am 30. Jänner 2025 aufgrund des § 30 Abs. 2 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, in der Fassung LGBl. Nr. 31/2024 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992), LGBl. 9410, in der Fassung LGBl. Nr. 1/2025 verordnet:

Im RIS seit

05.02.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Um die Zielsetzung der Erhöhung sowie die Steuerung der verfügbaren Personalressourcen im spitalsärztlichen Bereich zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheitsversorgung in den Krankenanstalten gemäß § 2 Z 2 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung zu erreichen, wird eine Verfügbarkeitsprämie gewährt.

Im RIS seit

05.02.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Verfügbarkeitsprämie gebührt Ärztinnen und Ärzten gemäß § 2 Z 3 und 4 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, sofern diese nicht nach Z 5 oder Z 6 bestellt wurden, die ihre Normalleistung gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, in einem Kalendermonat durchgängig erbringen.

(2) Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1, die aus einem der nachstehenden Gründe teilzeitbeschäftigt sind:

(3) Zeiten eines Erholungsurlaubs gemäß § 35 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, iVm § 46 NÖ LBG, LGBl. 2100, sowie Zeiten einer Dienstverhinderung gemäß § 41 Abs. 1 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, die einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen, werden angerechnet. Zeiten eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge sind in der entsprechenden Dauer zu berücksichtigen.

Im RIS seit

05.02.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Höhe der Verfügbarkeitsprämie beträgt bei Vollbeschäftigung (40 Wochenstunden) EUR 1.000,00 brutto pro Kalendermonat.

(2) Die Verfügbarkeitsprämie gebührt in den in § 2 Abs. 2 genannten Fällen einer Teilzeitbeschäftigung aliquot für das vertraglich vereinbarte Beschäftigungsausmaß des jeweiligen Kalendermonats.

(3) Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, sondern während eines Kalendermonats, gebührt die Verfügbarkeitsprämie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den betreffenden Kalendermonat aliquot.

(4) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsausmaßes (von Vollzeit auf Teilzeit bzw. vice versa) wird die Änderung ab dem Monatsersten wirksam, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. entfallen.

Im RIS seit

05.02.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Im RIS seit

05.02.2025