# Festsetzung des Entgelts für Begleitpersonen

Verordnung über die Festsetzung des Entgelts für Begleitpersonen

StF: LGBl. Nr. 47/2025

> Die NÖ Landesregierung hat am 25. März 2025 aufgrund der §§ 44 Abs. 4 bis 6 des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025, verordnet:

Im RIS seit

27.03.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das von einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 44 Abs. 5 NÖ KAG vorliegt – pro Belegstag zu leistende Entgelt (Begleitpersonenentgelt) wird wie folgt festgesetzt:

Im RIS seit

27.03.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 22. November 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, LGBl. Nr. 71/2023, außer Kraft.

Im RIS seit

27.03.2025