# NÖ Deregulierungsgesetz 2025

NÖ Deregulierungsgesetz 2025

StF: LGBl. Nr. 104/2025

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:

Artikel 1 bis 32 wurden in den jeweiligen Materiengesetzen konsolidiert. Aufgrund der Aufhebung des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes erfolgt die Konsolidierung des Artikels 33 hier.

Im RIS seit

05.01.2026

## Art. 33 § 1 Im RIS seit {#prov_art_33_1}

Das NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz, LGBl. 1060, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Artikel 1 bis 32 wurden in den jeweiligen Materiengesetzen konsolidiert. Aufgrund der Aufhebung des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes erfolgt die Konsolidierung des Artikels 33 hier.

Im RIS seit

05.01.2026

## Art. 33 § 2 Im RIS seit {#prov_art_33_2}

(1) Auf alle bis 31. Dezember 2025 beim NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds anhängigen Verfahren zur Ersatzleistung sind sämtliche Bestimmungen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes, LGBl. 1060 in der zuletzt geltenden Fassung, weiter anzuwenden.

(2) Der Abschluss des letzten anhängigen Verfahrens ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen. Mit dem dieser Kundmachung folgenden Tag gilt der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds als aufgelöst.

(3) Zum Zeitpunkt des Abs. 2 noch bestehende Verpflichtungen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds gehen auf das Land Niederösterreich über. Diese Verpflichtungen sind aus den der Landesregierung zur Gewährung von Bedarfszuweisungen zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken.

Artikel 1 bis 32 wurden in den jeweiligen Materiengesetzen konsolidiert. Aufgrund der Aufhebung des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes erfolgt die Konsolidierung des Artikels 33 hier.

Im RIS seit

05.01.2026

## Art. 33 § 3 Im RIS seit {#prov_art_33_3}

Das Vermögen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds ist nach Abschluss der gemäß § 2 Abs. 1 anhängigen Verfahren den NÖ Gemeinden nach dem Schlüssel auszuzahlen, nach dem die Einhebung der letzten Umlage gemäß § 7 NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz, LGBl. 1060 in der zuletzt geltenden Fassung, erfolgt ist.

Artikel 1 bis 32 wurden in den jeweiligen Materiengesetzen konsolidiert. Aufgrund der Aufhebung des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes erfolgt die Konsolidierung des Artikels 33 hier.

Im RIS seit

05.01.2026